Rechtsprechung / LG Köln / 2022

LG Köln Urteil vom 01.12.2022 – 14 O 163/22

ECLI:DE:LGK:2022:1201.14O163.22.00

Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 12 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.07.2022 wird bestätigt.

Der Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

1

T a t b e s t a n d :

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Die Verfahrensbeteiligten streiten um die mutmaßliche Entfernung von Metadaten mit dem Namen des Antragstellers als Lichtbildner aus Bilddateien.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_1

Der Verfügungskläger ist unter anderem als Fotograf mit eigener Internetpräsenz unter der Domain Web Adr. Entf. tätig und war seit 2020 bis zur Freistellung am 15.12.2022 und Kündigung beim Verfügungsbeklagten unter anderem für die Gestaltung von dessen Internetpräsenz Link entf. zuständig. Der Verfügungskläger hat dort insbesondere Fotografien eingestellt, welche er selbst angefertigt hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_2

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2022 ließ der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten wegen Verstoßes gegen § 95c Abs. 1, Abs. 3 UrhG wegen Löschung respektive Manipulation von Angaben in den Metadaten der von ihm gefertigten Fotografien abmahnen (Anlage A 14). Der Verfügungsbeklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 13.06.2022 (Anlage A 15) sowie in der Folge zurück.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_3

Der Verfügungskläger behauptet, die online gestellten Bilder seien fast ausnahmslos mit Metadaten versehen gewesen, nämlich mit dem Eintrag „L. Z.“ im Copyright-Vermerk und als Ersteller. Der Verfügungskläger habe am 20.05.2022 erstmals festgestellt, dass bei den streitgegenständlichen 268 Bildern die Meta-Daten vollständig gelöscht worden seien und derart auf der Internetseite öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Hierzu habe er keine Erlaubnis erteilt. Bei einigen Bildern habe der Verfügungskläger hingegen seinen Namen in den Metadaten noch vorfinden können. Der vom Verfügungskläger beauftragte J. habe die Bilder gesichert und so bei 268 Bildern fehlende Metadaten dokumentieren gleichzeitig aber im Übrigen erhaltene Metadaten feststellen können.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_4

Die Kammer hat dem Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 20.06.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Verfügungsklägers vom 17.06.2022 eingeräumt. Davon hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 29.06.2022 (Bl. 379 ff. d.A.) Gebrauch gemacht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_5

Mit Beschluss vom 05.07.2022 hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, ohne den Eintrag „L. Z.“ in den Metadaten, dort im Copyright-Vermerk und als Ersteller, auslesbar wie folgt:

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_6

die auf Seite 2 bis Seite 136 der in der mit dem Beschluss vom 05.07.2022 verbundenen Antragsschrift (Bl. 11 bis Bl. 145 d.A.) dargestellten Fotografien öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie auf der Website Web. Adr. Entf. geschieht, wie aus Seite 2 bis Seite 136 der dem Beschluss vom 05.07.2022 beigefügten Antragsschrift (Bl. 11 bis Bl. 145 d.A.) ersichtlich.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_7

Der Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 19.08.2022 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.07.2022 eingelegt. Mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.08.2022 ist dem Verfügungskläger auf Antrag des Verfügungsbeklagten Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache bis zum 29.06.2022 gesetzt worden. Der Verfügungskläger hat zwischenzeitlich Hauptsacheklage vor der erkennenden Kammer erhoben (Bl. 1617 d.A.; Az.: 14 O 251/22).

11

Der Verfügungskläger beantragt,

12

die einstweilige Verfügung vom 05.07.2022 zu bestätigen.

13

Der Verfügungsbeklagte beantragt:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_8

Die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 05.07.2022 zu Az.: 14 O 163/22 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.06.2022 wird zurückgewiesen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_9

Der Verfügungsbeklagte macht mit der Widerspruchsbegründung geltend, bereits aus formellen Gründen sei die einstweilige Verfügung vom 05.07.2022 aufzuheben, weil der Beschluss nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß vollzogen worden sei. Zwei Zustellungsversuche am 19.07.2022 per Gerichtsvollzieher und am 13.07.2022 per beA hätten nicht zur wirksamen Zustellung geführt, denn die Anlagen seien in beiden Fällen nicht vollständig mit übermittelt worden. Die zuzustellenden Dokumente seien auch nicht dauerhaft miteinander verbunden worden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_10

Der Verfügungsbeklagte bestreitet, dass er nach dem Ausscheiden des Verfügungsklägers aus dem Betrieb des Verfügungsbeklagten Änderungen an den Metadaten der vom Verfügungskläger auf der Webseite hochgeladenen Vervielfältigungsstücken vorgenommen oder diese gar gelöscht habe. Insbesondere wird bestritten, dass er den Namen des Verfügungsklägers aus den Metadaten entfernt habe. Es wird auch bestritten, dass sämtliche Vervielfältigungstücke der im Antrag enthaltenen Motive ohne Metadaten angezeigt worden seien.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_11

Jedes der streitgegenständlichen 268 Motive sei in verschiedenen Dateiversionen und damit mehrfach vom Antragsteller auf dem Server gespeichert worden. Von jedem Motiv habe es also mehrere Vervielfältigungsstücke mit jeweils unterschiedlichen technischen Konfigurationen (Dateiformat, Dateigröße, Auflösung, etc.) gegeben. Von jedem Motiv habe es mindestens ein Vervielfältigungsstück gegeben, das mit Metadaten versehen und dauerhaft abrufbar gewesen sei. Der Verfügungskläger habe automatisiert mehrere Vervielfältigungsstücke jedes Bildes erstellt, wobei offenbar beim Erstellen der Kopien die Metadaten verloren gegangen seien. Es sei möglich, dass Metadaten durch Bildoptimierungsprogramme standardmäßig gelöscht worden seien. Unterschiedliche Gegebenheiten beim Webseitenaufruf führten dazu, dass das jeweilige Vervielfältigungsstück – entsprechend der vom Verfügungskläger selbst vorgenommenen Konfiguration – manchmal mit den Metadaten, die seinen Namen enthalten, angezeigt werde und manchmal eben nicht. § 95 c UrhG fordere vom Täter das positive Wissen darum, dass die Entfernung unbefugt erfolge sowie die Kenntnis, dass durch die Entfernung eine Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert werde.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_12

Die Parteien hätten auch ausdrücklich vereinbart, dass bei einer Internet-Suche nach dem Namen des Antragstellers keinesfalls die Webseite des Verfügungsbeklagten in den Suchergebnissen bei X. oder anderen Suchmaschinen auftauchen dürfe. Der Verfügungsbeklagte habe nach dieser klar getroffenen Vereinbarung nicht damit rechnen müssen, dass der Verfügungskläger aktiv seinen Namen irgendwo auf der Webseite eingebe oder einfüge. Gegen diese klare Vereinbarung habe der Verfügungskläger verstoßen. Er sei gerade dazu eingestellt worden, die Webseite zu erstellen, weil der Verfügungsbeklagte die entsprechenden Kenntnisse nicht gehabt habe. Der Verfügungskläger sei die Vertragspartei mit der technischen Expertise, er habe darum gewusst, dass die Webseite des Verfügungsbeklagten – abredewidrig – doch bei X. angezeigt werde, wenn man den Namen des Verfügungsklägers eingebe, weil er selbst dafür gesorgt habe. Der Verfügungskläger habe daher in höchstem Maße rechtsmissbräuchlich agiert.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_13

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2022 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

21

Auf den zulässigen Widerspruch des Verfügungsbeklagten hin war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_14

Der Verfügungskläger hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verfügungsbeklagten in der Widerspruchsbegründung hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Rechts- und Sachvortrags des Verfügungsbeklagten aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 19.12.2022. Auch im Übrigen stehen der Bestätigung der einstweiligen Verfügung keine Umstände entgegen. Der auf Antrag des Verfügungsklägers ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1, § 95c Abs. 1, Abs. 3, § 72, 19a UrhG; die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

23

Vorrangig wird auf die Begründung der einstweiligen Verfügung vom 05.07.2022 Bezug genommen.

24

I.

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Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.07.2022 wurde wirksam vollzogen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_15

1. Gemäß §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller die von ihm im Beschlusswege erwirkte einstweilige Verfügung dem Antragsgegner im Parteibetrieb zustellen zu lassen. Dazu hat er das zuzustellende Schriftstück dem mit der Zustellung beauftragten Gerichtsvollzieher zu übergeben (§ 192 Abs. 1 und 2 ZPO). Hierfür kann eine Ausfertigung des Beschlusses (§ 329 Abs. 2 ZPO) oder eine vom Gericht beglaubigte Abschrift (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO) verwendet werden (BGH, WRP 2019, 767 Rn. 11).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_16

Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung, die bereits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen ist, erfordert, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbotes zweifelsfrei ermitteln kann. Aus diesem Grund wird eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, nur dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch zumindest diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können. Hierzu gehören in jedem Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird, sowie in der Regel auch die Antragsschrift, die in Ermangelung einer Beschlussbegründung zur Ermittlung des Verbotskerns herangezogen werden kann. Ob darüber hinaus die Zustellung weiterer Anlagen für eine wirksame Vollziehung erforderlich ist, hängt davon ab, ob der Schuldner ihnen weitere Anhaltspunkte über Inhalt und Umfang des ausgesprochenen Verbots entnehmen kann (OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2020, 6503).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_17

Hat das Gericht in seinem Verfügungsbeschluss dem Antragsteller aufgegeben, dem Antragsgegner eine anwaltlich beglaubigte Durchschrift der Antragsschrift mit zuzustellen - die Wirksamkeit der Zustellung von der Einbeziehung der Antragsschrift aber nicht abhängig gemacht -, ist die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO auch dann gewahrt, wenn der Verfügungsbeschluss rechtzeitig und vollständig dem Antragsgegner zugestellt wird, die Beifügung der Antragsschrift aber unterbleibt (OLG Köln, NJOZ 2004, 2621).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_18

2. Danach wurde die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.07.2022 vorliegend auch auf Grundlage des Vortrags des Verfügungsbeklagten wirksam vollzogen. Der Verfügungsbeklagte lässt vortragen, dass am 19.07.2022 eine durch das Gericht beglaubigte Abschrift der Beschlussverfügung per Gerichtsvollzieher an seinen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt wurde. In der „lose gehefteten“ Zustellung habe sich der Antragsschriftsatz S. 1 – 141 befunden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_19

Mit beA-Nachricht vom 13.07.2022 wiederum sei eine Abschrift der Beschlussverfügung sowie unter anderem eine gescannte Kopie der Papierausfertigung des Beschlusses vom 05.07.2022 nebst Antragsschriftsatz übermittelt worden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_20

Im Beschlusstenor der einstweiligen Verfügung vom 05.07.2022 wird auf die Seiten 2 bis 136 der „beigefügten Antragsschrift (Bl. 11 bis Bl. 145 d.A.)“ Bezug genommen (vgl. Bl. 1544 d.A.).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_21

Die beizufügende Antragsschrift, die auch die im Tenor adressierten Bilder enthält, hat der Verfügungsbeklagte also nach eigenem Vortrag jedenfalls erhalten. Darauf, ob er zusätzlich auch weitere Anlagen erhalten hat, kommt es nach der vorzitierten Rechtsprechung hier nicht an. Die Übermittlung der Antragsschrift war jedenfalls zur Auslegung des Beschlusstenors ausreichend. Die Wirksamkeit der Zustellung wurde zudem nicht explizit von der Einbeziehung der Antragsschrift oder der Anlagen abhängig gemacht. Dies erscheint auch in der Sache nicht notwendig, denn anders als im Falle einer einseitig erlassenen Beschlussverfügung war hier die Antragsschrift dem Verfügungsbeklagten ja bereits vor Erlass zur Stellungnahme übersandt worden. Ihm war also die vollständige Antragsschrift nebst Anlagen inhaltlich bekannt.

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II.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_22

Der Verfügungskläger hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des aus § 97 Abs. 1, § 95c Abs. 1, Abs. 3, § 72, 19a UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen den Verfügungsbeklagten dargelegt und glaubhaft gemacht.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_23

1. Metadaten von Fotografien sind als vom Rechtsinhaber stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne des § 95c UrhG zu werten. Dies gilt zwar nicht für automatisch erstellte Daten der Kamera wie Blende, Belichtungszeit, Aufnahmedatum oder Ähnliches, wohl aber für solche Daten – wie hier –, die vom Fotografen selbst hinzugefügt worden sind wie der Urhebername, Copyright-Angaben oder auch weitergehende Angaben zu Nutzungsbedingungen. § 95c UrhG dient dem Schutz sogenannter Rechte-Management-Systeme, also von Informationen, mittels derer eine genauere Identifizierung der Rechtsinhaber und deren Rechtewahrnehmung ermöglicht und gleichzeitig unberechtigter Nutzung vorgebeugt wird. § 95c UrhG stellt dabei die Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 RL 2001/29/EG dar. Dieser Schutzzweck wird vorliegend tangiert.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_24

2. Auf Grundlage der vorliegenden Glaubhaftmachungsmittel geht die Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Verfügungsbeklagte den objektiven Tatbestand des § 95c UrhG durch die Entfernung respektive Veränderung der vom Verfügungskläger stammenden Informationen für die Rechtewahrnehmung aus den hier streitgegenständlichen 268 Bilddateien bzw. deren Veranlassung erfüllt hat.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_25

Hierzu wird vorrangig auf die Gründe der einstweiligen Verfügung vom 05.07.2022 und die dort vorgenommene Gewichtung der wechselseitigen Glaubhaftmachung Bezug genommen, die auch einer erneuten Überprüfung unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Verfügungsbeklagten standhält. Die Ausführungen des Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 19.12.2022 geben ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_26

a) § 920 Abs. 2, § 936 ZPO fordern die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes. Anders als im Hauptsacheverfahren bedarf es keines Vollbeweises. An dessen Stelle tritt die Wahrscheinlichkeitsfeststellung nach § 294 ZPO. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit der behaupteten Tatsache spricht. Nach Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Falles muss mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung sprechen als dagegen (vgl. BGH, MDR 2011, 68; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 350 – Pramipexol; LG Mannheim, NJOZ 2010, 1566).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_27

b) Der Verfügungskläger hat weiterhin durch Vorlage von Screenshots der Bilddaten unter Verwendung des View http Response Header sowie des Programms jimpl.com (Anlagen K 22, K 23 und K 24) glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen Bilddateien, die keine Metadaten aufweisen, am 17.12.2021 und am 19.12.2022 verändert worden sind. Weiterhin ist durch Screenshots aus der WhatsApp-Kommunikation des Verfügungsklägers (Anlage K 21) glaubhaft gemacht, dass dieser bereits am 14.12.2021 keinen Zugriff mehr auf die streitgegenständliche Internetseite des Verfügungsbeklagten hatte. Unstreitig wurde der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten am 15.12.2022 freigestellt. Dieser zeitliche Ablauf kann bei verständiger Würdigung nur so interpretiert werden, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Verfügungsklägers aus dem Unternehmen des Beklagten Veränderungen an den Bilddateien vorgenommen wurden, die der Verfügungskläger nicht selbst vorgenommen hat und die folglich dem Verantwortungsbereich des Verfügungsbeklagten zuzurechnen sind.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_28

Dafür, dass Anlage K 23 – wie vom Verfügungsbeklagten nahegelegt – schlicht frei „zusammengeschrieben“ worden sein soll, bestehen keinerlei Anhaltspunkte und dies erscheint auch nicht lebensnah. Die Annahme, es handele sich insgesamt um einen perfiden Plan des Verfügungsklägers, um vom Verfügungsbeklagten Geld zu erlangen, ist rein spekulativ. Gleiches gilt für die Behauptung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger habe selbst die Dateien derart hochgeladen, dass es quasi vom Zufall abhänge, ob – je nach Konstellation – eine Dateiversion mit oder ohne Metadaten (und dem Namen des Antragstellers) angezeigt werde. Auch der Hinweis des Verfügungsbeklagten auf allfällige Unzulänglichkeiten bei dem Systemprogramm WordPress, die regelmäßig zu einer unerkannten und ungewollten Entfernung von Metadaten führen könnten, erklärt die zeitliche Koinzidenz zur Freistellung des Verfügungsklägers nicht. Gleiches gilt für die Behauptung, der Verfügungskläger habe WordPress selbst so konfiguriert, dass eine automatisierte technische Entfernung der Metadaten erfolge.

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3. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des § 95c UrhG ist ebenfalls glaubhaft gemacht.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_29

a) Der Verfügungsbeklagte handelte unbefugt. Eine gesetzliche Grundlage für die Entfernung der Metadaten oder eine ausdrückliche Befugnis des Verfügungsbeklagten lag nicht vor. Eine solche ergab sich auch aus der behaupteten Vereinbarung zwischen den Parteien nicht, gemäß welcher der Verfügungskläger nicht auf der Internetseite des Verfügungsbeklagten erscheinen sollte. Auch nach dem Vortrag des Verfügungsbeklagten umfasst eine solche Vereinbarung mangels einer entsprechenden konkreten Absprache nicht auch das Recht, Copyright-Vermerke und Erstellerbezeichnungen aus Bilddatei-Metadaten zu entfernen. Anders als bei der Vorgabe, dass der Verfügungskläger angesichts seiner strafrechtlichen Vergangenheit nicht namentlich auf der Internetpräsenz des Verfügungsbeklagten erscheinen sollte, ist ein entsprechendes Anonymisierungsinteresse mit Blick auf den Copyright- und Erstellervermerk innerhalb der Bilddatei-Metadaten nicht erkennbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem vermeintlichen digitalen Hausrecht des Verfügungsbeklagten bezüglich seiner Internetpräsenz, für dessen Geltendmachung und Ausübung auch schon nichts ersichtlich ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_30

b) Die Rechtsverletzungen erfolgten schuldhaft. Der Verfügungsbeklagte kannte alle Tatsachen, aus denen sich die fehlende Befugnis zu der Bearbeitung der Bilder, der Entfernung der Metadaten und der Verwendung der so veränderten Bilder/Bilddateien ergaben. Der Verfügungsbeklagte konnte auch aufgrund der ihm eingeräumten Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Bildern nicht ohne weiteres davon ausgehen, die vom Verfügungskläger angebrachten Daten entfernen zu dürfen. Eine solche Annahme im sensiblen Bereich des Urheber- und Leistungsschutzrechts erscheint nicht glaubhaft. Der Verfügungsbeklagte musste damit rechnen, dass Urheberrechte/Leistungsschutzrechte verletzt würden oder ihre Verletzung erleichtert werde.

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III.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_31

Die Rechtsverfolgung durch den Verfügungskläger stellt sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verfügungsbeklagte ihn ursprünglich nach Verbüßung einer Haftstrafe als Sexualstraftäter einstellte, nicht als rechtsmissbräuchlich dar.

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IV.

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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-12-01/14-o-163-22#rd_32

Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher mit der Verkündung, auch wegen der Kosten, sofort vollstreckbar (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 925, Rn. 7).

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Der Streitwert wird gemäß §§ 39 ff., 48, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 63 GKG, 3 ZPO auf 268.000,00 EUR festgesetzt.