§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Stand: 10.06.2019
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Wird zitiert von 467 Entscheidungen zu § 19a UrhG →
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Nach Gewicht
- LG Köln, 23.12.2009 – 28 O (Kart) 479/08
- OLG Hamm, 15.05.2014 – 22 U 60/13
- BGH, 10.01.2019 – I ZR 267/15Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei Einstellung einer Fotografie auf eine Website; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verbotstenors bei angenommener Störerhaftung; Rechtsschutzbedürfnis für Anschlussrevision des Klägers bei auf Störerhaftung gestütztem Verbotsausspruch - Cordoba IIZitiert von 30
- BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08Urheberrechtsschutz: Auflisten von Werkabbildungen als Vorschaubilder in der Trefferliste einer Suchmaschine als öffentliches Zugänglichmachen; Voraussetzung für die rechtmäßige Verwertung eines geschützten Werks als Zitat; Einwilligung des Berechtigten in die rechtsverletzende Handlung - VorschaubilderZitiert von 62
- OLG Stuttgart, 21.01.2008 – 2 Ws 328/07; 2 Ws 328/2007Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 04.04.2012 – 4 U 171/11
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 21.04.2026 – 14 O 100/26
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18Verfassungswidrigkeit der der Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen (§ 44 Abs 6 LHG <RIS: HSchulG BW>) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg - zur Reichweite des Kompetenztitel des Urheberrechts gem Art 73 Abs 1 Nr 9 GG
- OLG Köln, 27.02.2026 – 6 U 75/25
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