§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Stand: 10.06.2019
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Wird zitiert von 502 Entscheidungen zu § 19a UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 23.12.2009 – 28 O (Kart) 479/08
- OLG Hamm, 15.05.2014 – 22 U 60/13
- BGH, 10.01.2019 – I ZR 267/15Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei Einstellung einer Fotografie auf eine Website; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verbotstenors bei angenommener Störerhaftung; Rechtsschutzbedürfnis für Anschlussrevision des Klägers bei auf Störerhaftung gestütztem Verbotsausspruch - Cordoba IIZitiert von 38
- BGH, 29.04.2010 – I ZR 69/08Urheberrechtsschutz: Auflisten von Werkabbildungen als Vorschaubilder in der Trefferliste einer Suchmaschine als öffentliches Zugänglichmachen; Voraussetzung für die rechtmäßige Verwertung eines geschützten Werks als Zitat; Einwilligung des Berechtigten in die rechtsverletzende Handlung - VorschaubilderZitiert von 64
- OLG Stuttgart, 21.01.2008 – 2 Ws 328/07; 2 Ws 328/2007Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 04.04.2012 – 4 U 171/11
Zuletzt entschieden
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 07.05.2026 – 6 U 88/25
- LG Köln, 21.04.2026 – 14 O 100/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 19a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774)
BGBl. I S. 1774
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