§ 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher
Stand: 01.01.2022
Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 192 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Arnsberg, 23.10.2024 – I-5 T 99/24
- LG Krefeld, 19.06.2024 – 7 T 70/24Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 06.02.2024 – 10 W 100/23Gerichtsvollzieherkosten: Berechtigter Ansatz der Dokumentenpauschale für die Fertigung von Kopien eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- AG GieBen, 13.07.2021 – 41 M 10813/21
- OLG Stuttgart, 23.02.2015 – 8 W 75/15Zitiert von 3
- AG Ahaus, 19.12.2024 – 6 M 1692/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 12.11.2025 – I-5 T 147/24
- AG Düsseldorf, 29.07.2025 – 666 M 551/25
- VG Magdeburg, 16.05.2025 – 5 A 306/23 MD
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 192 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.