§ 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/169#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/169#abs-2 (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/169#abs-3 (3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/169#abs-4 (4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/169#abs-5 (5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.02.2022 – V ZR 15/21Heilung des Zustellungsmangels bei Zustellung lediglich einer einfachen Abschrift des UrteilsZitiert von 12
- LG Münster, 28.02.1989 – 5 T 107/89Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 01.10.2025 – 2-06 O 286/25, Signaturdatei
- LAG Baden-Württemberg, 21.06.2016 – 15 Sa 82/15Zitiert von 1
- LSG NRW, 21.11.2023 – L 14 BA 123/23 B ERZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 11.12.2014 – 9 U 87/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 17.09.2026 – 9 Ta 209/26Zwangsvollstreckung - Zeugniserteilung - Vergleich über Zeugnisinhalt - Festsetzung von Zwangsgeld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hamm, 30.04.2026 – 9 Ta 40/26
- OLG Düsseldorf, 16.04.2026 – 12 U 32/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.