Rechtsprechung / LG Kiel / 6. Zivilkammer / 2025

LG Kiel Urteil vom 31.07.2025 – 6 O 329/24

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGKIEL:2025:0731.6O329.24.00

ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss Der Streitwert wird auf 22.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

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Die Parteien streiten um Schadensersatzanspruch in Höhe von 22.000 € wegen streitiger fehlerhafter Reparatur des klägerischen Wohnwagens seitens der Beklagten.

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Die Beklagte produzierte 2015 einen Wohnwagen mit der Fahrgestellnummer … (Anlage K1). Sie gewährt auf ihre Fahrzeuge grundsätzlich eine fünfjährige Dichtigkeitsgarantie (Anlage B1), so auch auf den 2015 produzierten Wohnwagen. Dieser hat im Rahmen seines Erstverkaufs eine Anmeldung zur Garantie am 5. Mai 2015 erfahren.

Randnummer3

In den Garantiebedingungen heißt es insbesondere:

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§ 3 Allgemeine Garantiezeit / Eigentumsübergang für ausgewechselte Teile

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1. Die Garantie beginnt am Tag der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden und endet nach Ablauf von 60 Monaten spätestens jedoch 60 Monate nach Ablauf des Produktionsjahres (31.Juli), in dem der Kaufgegenstand hergestellt worden ist.

(…)

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§ 4 Verjährung der Garantieansprüche

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1. Alle Garantieansprüche sind auf die Garantiedauer beschränkt, sie verjähren zum Zeitpunkt des Garantieablaufs.

(…)

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Für den weiteren Inhalt der Garantiebedingungen wird auf die Anlage B1 verwiesen.

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Die Klägerin erwarb am 22.04.2016 diesen Wohnwagen gebraucht von der Firma … zum Preis von 24.000,00 € (Anlage K2).

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2019 kam es zu einem Wassereintritt in dem Wohnwagen, welche die Klägerin durch die … ordnungsgemäß reparieren und beseitigen ließ.

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2022 trat erneut Wasser in das Innere des Wohnwagens, woraufhin dieser auf Veranlassung der Klägerin und Vermittlung der … in das Herstellerwerk der Beklagten kam.

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Erforderlich war der Austausch der Bug- und Heckwand sowie zweier Seitenteile. Die Beklagte erklärte sich bereit, den Wohnwagen zu reparieren und führte diese Arbeiten in einem Zeitraum von 3,5 Monaten durch. Die Klägerin erhielt den Wohnwagen am 26.06.2022 zurück (Anlage B2).

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Die Beklagte legte der Klägerin bezüglich der Reparaturarbeiten keinen schriftlichen Auftrag sowie auch keine Rechnung vor. In einem Telefonat am 11.07.2024 mit Herrn … und in einer E-Mail vom 30. Juli 2024 berief sich die Beklagte darauf, dass sie den Wohnwagen aus Gründen der Kulanz kostenfrei repariert habe (Anlage K3, B3). Aufgrund einer langwierigen Erkrankung der Klägerin konnte diese den Wohnwagen erst im Jahr 2024 erstmals wieder nutzen.

Randnummer14

Die Klägerin holte aufgrund streitiger Beschädigungen des Wohnwagens ein technisches Gutachten der Sachverständigen … ein. Daraufhin erstellte der Gutachter … am 29.11.2024 ein Gutachten. Hinsichtlich des Inhalts dieses Gutachtens wird auf Anlage K4 verwiesen.

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Die Klägerin behauptete zunächst, sie haben an die Beklagte einen Reparaturauftrag erteilt und die Beklagte habe sich hierzu nicht geäußert, sondern die Reparatur durchgeführt. Mithin meinte sie ursprünglich, es sei ein Werkvertrag mit der Beklagten geschlossen worden. Nunmehr meint sie, ein Werkvertrag sei mangels Vereinbarung über eine Vergütung mit der Beklagten nicht zustande gekommen, jedenfalls habe sich ein Vertragsverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 Ziff. 2 BGB angebahnt.

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Zudem behauptete die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ursprünglich, sie habe gegenüber der … einen Reparaturauftrag erteilt. Inhalt dessen sei die Prüfung erneuter Undichtigkeit, Dichtigkeitsprüfung eine generelle Gasprüfung und Inspektion gewesen. Nunmehr behauptet sie, sie habe dabei Bezug genommen auf einen Auftrag vom 04.01 2021 gegenüber der …, wobei es sich lediglich um die jährliche Dichtigkeitsprüfung des Wohnwagens gehandelt habe. Mit der Übergabe des Wohnwagens an die Firma … im Frühjahr des Jahres 2022 sei kein gesonderter Auftrag der Klägerin verbunden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23.06.2025 (Bl. 57 f. d.A.) verwiesen.

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Die Kläger behauptet ferner, das Unternehmen … habe der Klägerin bei Erwerb des Fahrzeuges außerdem eine 5-jährige Neuwagengarantie ausgestellt. Mithin sei die Garantie gegenüber der Beklagten verlängert worden.

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Die Klägerin behauptet weiter, sie habe nach einer Reise nach … 2024 festgestellt, dass die Blende oberhalb der Deichsel-Abdeckung und unterhalb der Bugtür beschädigt gewesen sei. Sie habe versucht, dies bei … reparieren zu lassen. Die Reparaturwerkstatt habe jedoch mitgeteilt, dass sich der gesamte Wohnwagenaufbau um ca. 5 cm vom Rahmen gelöst habe und eine Reparatur abgelehnt. Die Klägerin behauptet daher, die vorgenannten Beschädigungen seien durch die Beklagte verursacht, diese habe die Reparatur im Sommer 2022 nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Bugwand des Wohnanhängers sei durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß verschraubt, sondern fehlerhaft montiert (Anlage K4). Abdichtungen seien dort nicht vorzufinden und eingesetzte Schrauben seien gebrochen (Anlage K4). Die Bugverkleidung zum Gaskasten und die Deichselverkleidung seien zudem gebrochen (Anlage K4). Der Wohnwagen Aufbau habe sich vom Fahrzeugrahmen abgelöst, wodurch es zu Rissbildungen im Bereich der gesamten Innenausstattung des Wohnanhängers, insbesondere ausgerissen Ecken links und rechts zum Gaskasten, sowie zur erhöhten Spaltmaße des Innenausbaus (Seitenwand links) zur Gaskastenverkleidung gekommen sei (Anlage K4). Der Wohnwagen sei technisch nicht mehr zu reparieren.

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Die Klägerin behauptet weiter, die Kosten einer Reparatur des Außenaufbaus sowie der Inneneinrichtung übersteigen den verbliebenen Zeitwert des Fahrzeuges deutlich, weshalb eine Reparatur wirtschaftlich nicht tragbar sei. Zudem behauptet sie, dass vergleichbare Wohnanhänger mit einem Baujahr des Jahres 2015 auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt gegenwärtig zu Preisen von 21.000,00 € bis 22.000,00 € angeboten werden. Der verbliebene Zeitwert ihres Wohnwagens betrage 22.000 €.

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Mithin habe die Klägerin der Beklagten die Möglichkeit der Nachbesserung am 27.07.2024 per E-Mail eingeräumt, diese habe jedoch am 30.07.2024 jegliche Eintrittspflicht und Verpflichtung, die Schäden instand zu setzen, ernsthaft und endgültig verweigert (Anlage K3).

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jährlichen Zinssatz seit dem 15.01.2025 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Zeuge … habe der Klägerin vor Organisation der Reparaturarbeiten bei der Beklagten mitgeteilt, dass die geplanten Arbeiten allein im Rahmen der Kulanz von der Beklagten übernommen würden. Daraufhin sei die Reparatur im Werk der Beklagten organisiert. Zuvor habe die Klägerin ihren Wunsch zur Reparatur bei der … geäußert und von dort aus sei dann mit der Beklagten Kontakt aufgenommen, da die … die Arbeiten selbst nicht durchführen konnte.

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Die Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung.

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Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.06.2025 (Bl. 51 f.d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Schadensersatzforderung der Klägerin ergibt sich weder aus Garantie § 2 Nr. 1, Nr. 7 (Anlage B1), aus Werkvertrag gem. §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB noch aus einem vorvertraglichem Schuldverhältnis gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB.

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1. Sofern ein Garantieanspruch aus § 2 Nr. 1, 7 bestanden hat, ist dieser jedenfalls verjährt. Nach § 200 S. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, mit Entstehen des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. Nach § 4 (Anlage B1) ist die Verjährung der Garantieansprüche und dessen Beginn bestimmt. Danach verjähren Garantieansprüche zum Zeitpunkt des Garantieablaufs, sie sind damit auf die Garantiedauer beschränkt.

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Nach § 3 Nr. 1 (Anlage B1) beginnt die Garantie am Tag der Übergabe des Kaufgegenstands zu laufen und endet nach Ablauf von 60 Monaten spätestens jedoch 60 Monate nach Ablauf des Produktionsjahres (31.Juli).

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Die Klägerin erwarb zwar erst am 22.04.2016 das gebrauchte Wohnmobil, jedoch beginnt und besteht die Garantie bereits mit Erstübergabe und geht lediglich mit Weiterlauf auf den neuen Erwerber gem. § 8 über. Somit ist für den Beginn der Verjährung auf den 05.05.2015 abzustellen und Beginn der Garantie ist der 05.05.2015. Die Garantie endet nach 60 Monaten, folglich mit Ablauf des 05.05.2020. Die Reparatur am Wohnwagen durch die Beklagte fand im Jahr 2022 statt, die Klage mit Schadensersatzforderung legte die Klägerin erst am 23.12.2024 ein.

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An dieser Bewertung ändert auch die Anlage K7 nichts. Sofern die Klägerin unter Hinweis auf diese Anlage behauptet, ihr sei hiermit die Garantie verlängert worden, so konnte sich das Gericht hiervon nicht überzeugen. Das Schreiben enthält lediglich die Bestätigung, dass das Fahrzeug eine Neuwagengarantie ab Kaufdatum hat. Nichts anderes folgt auch aus den vorgenannten Garantiebedingungen. Dafür, dass mit dem Schriftstück nicht die Garantie verlängert werden sollte, spricht auch, dass hier der Begriff „Neuwagengarantie“ verwendet worden ist. Die Bezeichnung Neuwagen zielt gerade auf zum Zeitpunkt der Herstellung des Wagens gewährte Garantie ab. Die Klägerin hat den Wagen aber unstreitig als gebrauchtes Fahrzeug erworben. Auch folgt aus der Anlage K7 nicht, wie klägerischerseits vorgetragen, dass eine fünfjährige Garantie gewährt wird. Zu einer etwaigen Dauer verhält sich das Schriftstück nicht, was die vorgenannte Annahme des Gerichts unterstreicht.

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Zudem steht einer solchen Verlängerung § 2 Nr. 6 der Garantiebedingungen der Beklagten entgegen. Danach sind Dritte, insbesondere Händler nicht berechtigt, weitergehende den Garantiegeber, also die Beklagte, bindende Garantieleistungen zusagen. Dies stellt die behauptete Verlängerung der Klägerin jedoch dar. Dass die Beklagte einer Verlängerung der Garantie zugestimmt hat, trägt die Klägerin überdies nicht vor.

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2. Ein Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist jedenfalls mit Ablauf des 26.06.2024 gemäß § 634 Nr. 4 BGB verjährt. Auf die Frage, ob die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben, kam es an dieser Stelle nicht an.

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Nach § 634 Nr. 4 BGB verjähren die dort bezeichneten Ansprüche in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung einer Sache besteht. Darunter fallen unter anderem Reparaturarbeiten an beweglichen Sachen (MüKoBGB/Busche BGB § 634a Rn. 29). Die Beklagte reparierte den Wohnwagen der Klägerin, folglich findet § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Verjährungsfrist von zwei Jahren Anwendung. Gem. § 634 a Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Abnahme des Wohnwagens fand am 26.06.2022 statt. Die Verjährung beginnt somit an diesem Tag zu laufen. Die Klägerin legte die Klage erst am 23.12.2024 ein, Zustellung an die Beklagte erfolgte am 14.01.2025. Folglich ist hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches aus Werkvertrag gem. §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB mit Ablauf des 26.06.2024 Verjährung eingetreten.

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3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241, Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.

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Dass die Beklagte eine haftungsbegründende Pflichtverletzung im Rahmen eines vorvertraglichen Vertragsverhältnisses im Sinne von § 311 Abs. 2 Ziffer 2 BGB begangen hat, ist nicht dargelegt. Die Parteien sind im Rahmen eines vorvertraglichen Vertragsverhältnis zwar nach § 241 Abs. 2 zum Schutz der Interessen, Rechte und Rechtsgüter der anderen Seite verpflichtet, sie haben also insbesondere Schutz-, Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflichten. Die Beklagte hat aber eine solche Pflicht nicht verletzt.

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Dabei war es entscheidungsunerheblich, ob die Beklagte die Klägerin auf eine etwaige Kulanzleistung ihrerseits und fehlende Gewährleistungsrechte klägerischerseits hinwies oder nicht. Denn selbst unterstellt, dies träfe zu, liegt eine Nebenpflichtverletzung nach Auffassung des Gerichts bei gegebener Sachlage nicht vor. Die Klägerin konnte bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nicht erwarten, dass die Beklagte, welche die Reparatur nach eigenem plausiblen Vortrag trotz Kenntnis des Ablaufs der Garantie vornahm, sie auf eine ihrerseits erfolgende Kulanzleistung ausdrücklich hinweist.

Randnummer39

Grundsätzlich ist jede Vertragspartei für ihr rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich daher die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH NJW 2010, 3362; KG BeckRS 2023, 399). Der andere Teil darf sich hierauf einstellen und braucht daher nicht auf Umstände hinzuweisen, von denen er annehmen darf, dass nach ihnen gefragt werde, wenn sein Vertragspartner Wert auf sie legt (BGH NJW 1989, 763 (764)).

Randnummer40

Diese insbesondere auf Grundstückskaufverträge und deren Rückabwicklung angewandte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss daher erst recht im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnis gelten.

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Die Kläger hätte zunächst durch Studium der Garantiebedingungen selbst erkennen können, dass diese bereits abgelaufen und ein Tätigwerden der Beklagten allein deshalb nicht zu erwarten. Darüber hinaus führt jedoch auch der Umstand, dass die Klägerin zunächst von einem Werkvertragsschluss mit der Beklagten ausging, nicht dazu, dass diese die Klägerin entsprechende Informationen hätte erteilen müssen. Denn die Klägerin erklärte zunächst im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst, dass sie ausschließlich in Kontakt mit der … stand. Diese habe den Wagen zur Beklagten verbracht und diesem gegenüber sei ein Reparaturauftrag erteilt worden. Sofern die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.06.2025 sodann vorträgt, ein Reparaturauftrag sei nicht bzw. nur ihm Hinblick auf die Dichtigkeitsprüfung erteilt worden, setzt sie sich mit ihren Ausführungen selbst in Widerspruch. Aus dem Protokoll der Verhandlung folgt, dass die Klägerin gegenüber dem Gericht erklärte, sie seien wegen der generellen Dichtigkeit sowie der Dichtigkeitsprüfung vorstellig gewesen. Sie haben einen Reparaturauftrag erteilt. Jedenfalls erscheint es unbillig, der Beklagten hier den Vorwurf einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB anzulasten, wenn sie auf Verlangen der … eine Reparatur am Wagen einer Kundin der … - trotz Ablauf der Garantiefrist vornimmt und dies, ohne nachträgliche Rechnungsstellung gegenüber der Klägerin.

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In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird eine Aufklärungspflicht zudem häufig mit einem konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich spezieller, ungewöhnlicher oder atypischer Risiken begründet (BGH NJW 1992, 555 f.). Auch in dieser Hinsicht fehlt es an weiteren Anhaltspunkten. Dass die Beklagte aus Kulanz ohne Rechtsbindungswille tätig wird, ist kein Wissensvorsprung im Sinne der genannten Rechtsprechung.

Randnummer43

Darüber hinaus mangelt es auch an einem schlüssig dargelegten kausalen Schadenseintritt. Im Rahmen des Anspruches nach §§ 280 Abs. 1, 241, Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wird das sog. negativen Interesses oder Vertrauensinteresses ersetzt, d. h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schuldhafte Verhalten des Schädigers stünde (siehe RGZ 103, 47, 50 f.; BGH VersR 1962, 563; NJW 1981, 2050, 2051). Unter Anwendung der Differenzhypothese gem. § 249 Abs. 1 BGB ist durch den Vergleich zweier Vermögenslagen, mithin jener realen Vermögenslage, die als Folge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetreten ist, mit der hypothetischen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, der Schaden zu ermitteln. Danach ist ein Schadenseintritt hier nicht schlüssig dargelegt. Hätte die Beklagte die Klägerin auf die genannten Umstände hingewiesen, wäre der Schaden der Kläger bei Durchführung der Reparatur trotzdem entstanden. Nur für den Fall, dass sich die Kläger in diesem Fall an eine andere Werkstatt gewandt hätte, wäre der Schaden am Fahrzeug hypothetisch nicht eingetreten. Dass die Klägerin sich in diesem Fall jedoch an eine andere Werkstatt gewandt hätte, trägt sie nicht vor. Sie hat lediglich vorgetragen, sie hätte eine andere Werkstatt aufsuchen können. Dagegen, dass die Klägerin dies tatsächlich vorgenommen hätte, spricht zudem der Ablauf der Reparatur. Die Klägerin führte nämlich aus, dass ein Mitarbeiter der … der Klägerin mitgeteilt habe, dass der Reparaturaufwand am Wohnwagen zu groß sei, weshalb man den Wagen schließlich mit Zustimmung der Klägerin in das Herstellerwerk der Beklagten verbrachte.

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4. Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch scheitert an mehreren Gesichtspunkten.

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Sofern man annimmt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben, wäre ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ebenso wie ein Anspruch aus Werkvertrag bereits verjährt (s.o. unter II. 2.)

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Unterstellt man, dass zwischen den Parteien kein Werkvertrag besteht und nimmt man ein Tätigwerden der Beklagten ohne Rechtsbindungswillen an, steht dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB entgegen, dass die Beklagte sich zu Recht auf eine Haftungsprivilegierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beruft und die Klägerin hingegen - worauf beklagtenseits hingewiesen worden ist - ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen hat. Anhaltspunkte für ein derart vorwerfbares Verhalten der Beklagten sind auch nicht ersichtlich.

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Das Gericht war auch nicht gehalten, auf die mangelnde Substanziierung hinzuweisen. Die Klägerin ist ausreichend und zutreffend durch die Beklagte auf diesen Punkt hingewiesen worden. Hat der Gegner bereits Bedenken geäußert, entfällt – im Anwaltsprozess – die korrespondierende Hinweispflicht (so auch BGH 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 17; BGH 17.08.2010 – I ZR 153/08, BeckRS 2010, 20762 Rn. 4; BGH 20.12.2007 – IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581 Rn. 2; BGH 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, NJW 2007, 759 Rn. 19; BeckOK ZPO/von Selle , 43. Ed. 01.12.2021, § 139 Rn. 19).

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Im Rahmen des dann zwischen den Parteien bestehenden Gefälligkeitsverhältnisses ist von einer stillschweigenden Abrede der Beklagten und der Klägerin auszugehen, nach der die Haftung der Beklagten für einfache (mittlere) Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein muss (§ 242 BGB). Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen können (vgl. statt aller: BGH, r+s 1992, 373 = NJW 1992, 2474 = VersR 1992, 1145, 1147; Urt. v. 10. 2. 2009 – VI ZR 28/08, r+s 2009, 207 = NJW 2009, 1482 = VersR 2009, 558; jew. mwN). So verhält es sich hier. Die Beklagte ist für die Klägerin über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Rahmen von Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug tätig geworden. Dafür, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang bei zur Sprache kommen vor dem hiesigen Rechtsstreit eine Haftungsprivilegierung verlangt hätte, streitet insbesondere die Unentgeltlichkeit des Tätigwerdens durch die Beklagte für die Klägerin. Die Beklagte stellte der Klägerin für umfangreiche Reparaturarbeiten keine Rechnung. Sie hat die Reparaturarbeiten (unabhängig von der Frage ihrer Ordnungsgemäßheit) für die Klägerin vorgenommen, obgleich die gewährte Garantie bereits abgelaufen gewesen ist und obwohl sich die Klägerin nicht bei ihr, sondern bei der … vorstellte. Die … verwies auf die tiefgehende Problematik am Fahrzeug sowie dem Bedürfnis, dass sich dieser deshalb der Hersteller selbst annehmen sollte. Der Klägerin war dies bekannt. Sie hätte sich mithin einer Haftungsprivilegierung der Beklagten auch billigerweise nicht verschlossen. Denn Anliegen der Klägerin war die Behebung der Undichtigkeit an dem Wohnwagen. Dass dies erst nach Ablauf der Garantiezeit verlangt worden ist, streitet ebenso zu ihren Lasten wie der Umstand, dass Fahrzeug nach der Reparatur längere Zeit gestanden hat, bis die in diesem Rechtsstreit behaupteten Mängel am Fahrzeug erkannt worden sind.

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Diese Einschätzung wird auch nicht dadurch verändert, dass Beklagte sich nach den Ausführungen der Klägerin angeblich nicht auf den Auftrag der Klägerin äußerte, sondern stillschweigend die Reparatur durchgeführt haben soll, ohne den Auftrag anzunehmen oder zu verdeutlichen, dass es sich um eine Kulanzleistung handelt. Denn gerade hierin fußt die Auseinandersetzung der Parteien. Auch wenn die Beklagten sich zu der Reparatur nicht geäußert habe, ließ die Klägerin die Reparaturarbeiten gewähren. Sie nahm das nachgebesserte Fahrzeug entgegen. Eine Vergütung bezahlte sie nicht.

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II. Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Zinsen.

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III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 709 S. 1, 2 ZPO.