Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Stand: 15.08.2024
Wird zitiert von 251
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 29.07.2003 – 24 U 129/02
- OLG Düsseldorf, 13.06.2017 – 21 U 4/17
- OLG Brandenburg, 13.03.2014 – 12 U 136/13Zitiert von 1
- BGH, 10.07.2014 – VII ZR 55/13Architektenhaftung: Schadensersatz wegen Planungsfehlern und Errichtung eines anderen als des ursprünglich gewollten Gebäudes; Mangel der Werkleistung bei Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit; Kausalität zwischen einem Bauüberwachungsfehler des Architekten und dem Schaden durch MängelbeseitigungsaufwendungenZitiert von 8
- OLG Hamm, 12.09.2013 – 21 U 35/13Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 08.09.2015 – I-21 U 160/10
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2025 – 21 U 7/24
- AG Duisburg-Hamborn, 27.08.2025 – 23 C 105/25
- LG Darmstadt, 11.07.2025 – 19 O 27/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 636 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.