Rechtsprechung / LAG Hamm / 2012

LAG Hamm Urteil vom 21.03.2012 – 3 Sa 1526/11

ECLI:DE:LAGHAM:2012:0321.3SA1526.11.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.07.2011 – 1 Ca 2297/11 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_2

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_3

Der Kläger war in der Zeit vom 11.07.2006 bis zum 31.01.2008 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 35 Stunden beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_4

Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 07.07.2006, der in Ziffer 2 folgende Regelung vorsah:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_6

2. Es gelten die von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und J1 GmbH abgeschlossenen Mantel-, Entgelt- und Entgeltrahmentarifverträge vom 01.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung, im folgenden MTV, ETV und ERTV genannt."

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_7

Der Kläger erhielt von der Beklagten in der Zeit vom 11.07. bis zum 31.12.2006 eine Stundenvergütung in Höhe von 6,12 € brutto, in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2007 in Höhe von 6,80 € brutto und in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 6,90 € brutto.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_8

Mit der vorliegenden, unter dem 14.03.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger Ansprüche auf Differenzzahlungen zwischen gewährter Vergütung und Vergütung von Stammarbeitnehmern in den Entleiherbetrieben geltend.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_9

Er hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Nachzahlung, weil der im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Tarifvertrag der CGZP infolge derer Tarifunfähigkeit nichtig sei.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_10

Ein Vertrauensschutz in die Tariffähigkeit bestehe dabei nicht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_11

Auch Ausschlussfristen ständen dem Nachzahlungsanspruch nicht entgegen; die im in Bezug genommenen Manteltarifvertrag vereinbarte Ausschlussfrist sei unwirksam, da der gesamte Tarifvertrag nichtig sei, die in Ziffer 16 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist sei wegen unangemessener Kürze gleichfalls unwirksam.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_12

Sein Anspruch sei auch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst mit Vorliegen der Entscheidungsgründe zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom14.12.2010 im März 2011 oder frühestens mit Veröffentlichung der Entscheidung am 14.12.2010 hinsichtlich der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP begonnen habe. Vorher sei die subjektive Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt gewesen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_13

Für den Beginn der Verjährungsfrist komme es darauf an, ob der Betroffene aufgrund der ihm bekannten Tatsachen mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg Klage erheben könne, die Klageeinreichung müsse ihm also zumutbar sein. Im vorliegenden Fall seien die rechtlichen Voraussetzungen jedoch völlig unklar; unklar sei für ihn insbesondere gewesen, ob die CGZP tariffähig gewesen sei. Diese Frage stehe aber vollkommen außerhalb der Rechtsbeziehung von Arbeitnehmer und Arbeitgeberin. Er habe diese Frage wegen § 97 Abs. 5 ArbGG auch nicht selbst klären lassen können.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_14

Zudem könne der Verjährungsbeginn ausnahmsweise auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein, wenn die Rechtslage so unübersichtlich oder zweifelhaft sei, dass selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht einzuschätzen vermöge.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_15

Erst jetzt, nachdem die Gründe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 vorlägen, könne mit Aussicht auf Erfolg auf Zahlung nach § 10 Abs. 4 AÜG geklagt werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_16

Hinsichtlich der Höhe der Forderung ist der Kläger von einem anzusetzenden Tarifstundenlohn für Hilfstätigkeiten in Höhe von 12,52 € ausgegangen, soweit er in Betrieben der Metallindustrie eingesetzt gewesen sei; in der Zeit vom 12.06. bis zum 03.08.2007 sei er im Baunebengewerbe eingesetzt gewesen, dort habe der Mindestlohn 10,70 € betragen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_17

Insgesamt errechnet der Kläger für die Zeit vom 11.07.2006 bis 31.12.2006 Nachzahlungsansprüche in Höhe von 5.481,66 € bei geleisteten 856,51 Stunden, für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2007 in Höhe von 2.394,68 € bei geleisteten 418,65 Stunden, für die Zeit vom 01.04. bis zum 11.06.2007 in Höhe von 1.607,32 € bei geleisteten 286 Stunden, für die Zeit vom 12.06. bis zum 03.08.2007 722,-- € bei 190 geleisteten Stunden und schließlich für die Zeit vom 04.08.2007 bis zum 22.11.2007 einen Betrag in Höhe von 2.975,79 € bei geleisteten 529,5 Stunden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_18

Der Kläger hat beantragt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_19

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.181,45 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_20

Die Beklagte hat beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_21

die Klage abzuweisen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_22

Sie hat die Auffassung vertreten, der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 entfalte Wirkung nicht für die Vergangenheit, sondern lediglich für Gegenwart und Zukunft.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_23

Hilfsweise hat die Beklagte insoweit geltend gemacht, der Rechtsstreit müsse bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Verfahren über die Frage, ob die CGZP auch schon vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 nicht tariffähig gewesen sei, ausgesetzt werden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_24

Jedenfalls hat die Beklagte Ansprüche des Klägers für verjährt gehalten.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_25

Mit Urteil vom 15.07.2011 hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_26

Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe kein Anlass bestanden, den Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen. Zwar ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 nicht ausdrücklich, dass die Tariffähigkeit der CGZP schon für Zeiträume vor der Verkündung der Entscheidung nicht gegeben gewesen sei; auf Grund des zugrunde gelegten Sachverhaltes und der tragenden Erwägungen des Beschlusses seien jedoch keine Zweifel daran gegeben, dass die Tariffähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit, jedenfalls aber seit dem 05.12.2005 nicht gegeben gewesen sei.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_27

Die Beklagte habe kein Recht gehabt, von den Grundsätzen des equal-pay im streitgegenständlichen Zeitraum abzuweichen. Von dem Grundsatz könne nur abgewichen werden, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag Anwendung finde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Da die CGZP nicht tariffähig gewesen sei, habe sie auch keine wirksamen Tarifverträge abschließen können.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_28

Ansprüche des Klägers seien auch nicht verfallen, da tarifliche Ausschlussfristen infolge Unwirksamkeit des Tarifvertrages keine Anwendung fänden; die einzelvertraglich vereinbarte zweimonatige Ausschlussfrist sei wegen unangemessener Kürze unwirksam.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_29

Schließlich seien Ansprüche des Klägers auch nicht verjährt, da für die Verjährung auch eine subjektive Komponente nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB notwendig sei. Für den Verjährungsbeginn sei Voraussetzung, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlange oder grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Zudem könne der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis verschoben werden, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft sei. In diesen Fällen fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Daher sei eine Fälligkeit frühestens am 14.12.2010 anzunehmen; bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der CGZP habe eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen. Der Kläger habe die Frage der Tariffähigkeit dabei auch nicht selbst klären lassen können.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_30

Gegen das unter dem 13.09.2011 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 07.10.2011 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.12.2011 unter dem 14.12.2011 begründet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_31

Sie rügt zum einen, dass das Arbeitsgericht die vom Kläger geltend gemachten Entgelte zugrunde gelegt habe, obwohl sie bestritten habe, dass die angegebenen Löhne tatsächlich in den Entleiherbetrieben gezahlt worden seien.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_32

Konkrete Mitarbeiter der Entleiherbetriebe und sonstige Umstände der Vergleichbarkeit habe der Kläger nicht vorgetragen, sodass die Klage schon wegen Unschlüssigkeit der Abweisung unterlegen hätte.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_33

Weiter verbleibt die Beklagte bei ihrer Auffassung, das Verfahren habe notwendigerweise ausgesetzt werden müssen, wenn das Arbeitsgericht davon ausgehe, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 auch für die zurückliegende Zeit für bereits beendete Arbeitsverhältnisse anwendbar sei.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_34

Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf die Ausschlussfrist des Tarifvertrages sei zudem nicht deshalb unwirksam, weil der Tarifvertrag unwirksam sei. Denn die Tarifunfähigkeit der CGZP führe lediglich dazu, dass den durch sie abgeschlossenen Vereinbarungen die Qualifikation des Tarifvertrages fehle. Die Vereinbarung der Ausschlussfrist bleibe jedoch als Regelungswerk bestehen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_35

Gegenüber der Anwendung der Ausschlussfrist könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 gewusst zu haben, dass der durch den Arbeitsvertrag einbezogene Tarifvertrag nicht wirksam sei. Kenntnis hiervon habe der Kläger aufgrund früherer Veröffentlichungen schon während des noch mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses gehabt oder jedenfalls haben können.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_36

Aufgrund der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist kann dem Kläger daher lediglich Ansprüche für seine Arbeit im Jahr 2008 zustehen, solche Ansprüche habe er jedoch bislang nicht schlüssig dargelegt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_37

Die Beklagte beantragt,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_38

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_39

Der Kläger beantragt,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_40

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_41

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil zum einen dahingehend, es seien zu Recht die von ihm angegebenen Stundenentgelte zugrunde gelegt worden, da die Beklagte die von ihm angegebenen Gehaltshöhen nicht substantiiert bestritten habe.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_42

Nunmehr nimmt der Kläger hierzu Bezug auf Auskünfte der Entleiherbetriebe mit Ausnahme der Zeit vom 06.08. bis zum 22.11.2007.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_43

In dieser Zeit sei er, insoweit unstreitig, bei der Firma K1 GmbH & Co. KG mit 536,5 Stunden eingesetzt worden. Die Firma habe keine Auskunft über den Stundenlohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers geben könnte, sodass die Vergütung von Stammarbeitnehmern vergleichbarer Betriebe heranzuziehen sei. Die Entleiherin sei ein metallverarbeitender Automobilzulieferer, der in den Geltungsbereich des Lohnabkommens der Metall- und Elektroindustrie NRW falle, dass ein Gehalt von 1.835,46 € zugrunde zu legen sei.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_44

Insgesamt errechnet der Kläger nunmehr noch Differenzforderungen in Höhe von 10.802,02 €.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_45

Im Übrigen verbleibt der Kläger bei seiner Auffassung, Ausschlussfristen ständen dem Anspruch nicht entgegen, da die tarifliche Ausschlussfrist infolge Unwirksamkeit des Tarifvertrages nicht gelte, ferner die in Ziffer 16 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist unwirksam sei, da sie unangemessen kurz sei.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_46

Schließlich verbleibt der Kläger bei seiner Auffassung, eine Verjährung sei nicht eingetreten, da das in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannte subjektive Element gesetzliche Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist sei.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_47

Er habe keine Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen gehabt und diese Unkenntnis sei auch nicht aus grober Fahrlässigkeit geschehen. Zwar habe es auch schon vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP gegeben, der Verjährungsbeginn müsse allerdings gerade dann wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben werden, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft sei, sodass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermöge. Prognosen über die Tariffähigkeit der CGZP und damit auch der Wirksamkeit der Tarifverträge seien völlig unsicher gewesen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_48

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_50

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_52

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_53

Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_54

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_56

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_57

Ansprüche des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum sind jedenfalls verjährt.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_58

I. Die Verjährung der Klageforderung ist, soweit von ihr Ansprüche des Klägers aus dem Jahr 2006 betroffen sind, spätestens mit Ablauf des 31.12.2009, im Übrigen, soweit Ansprüche aus dem Kalenderjahr 2007 betroffen sind, spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_59

1. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_60

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist dem Schluss des Jahres, in dem

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_61

1. der Anspruch entstanden ist, und

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_62

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_63

2. Da diese Voraussetzungen gegeben waren, begann die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Jahr 2006 mit dem 31.12.2006, für Ansprüche aus dem Jahr 2007 mit dem 31.12.2007.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_64

Eine Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor Ablauf der Verjährung kam dabei nicht in Betracht, da die Klage erst unter dem 14.03.2011 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_65

Die Beklagte war daher gemäß § 214 Abs. 1 BGB auf ihre entsprechende Erklärung hin berechtigt, die vom Kläger geforderte Leistung zu verweigern, so dass dahingestellt bleiben konnte, ob Ansprüche des Klägers aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG dem Grunde nach und in der geltend gemachten Höhe bestanden.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_66

3. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Verjährungsvorschriften dem Rechtsfrieden und der Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen (BAG, 07.11.2007, EzA BGB 2002, § 242 Rechtsmissbrauch Nr. 4).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_67

II. Zwar ist dann, wenn ein Anspruch auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen gemäß § 10 Abs. 4, § 9 Nr. 2 AÜG für die Dauer der Überlassung besteht, ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG, 23.03.2011, DB 2011, 1526); der Gesamtvergleich der Entgelte hat dabei wie beispielsweise für Zeiträume des Annahmeverzuges derart zu erfolgen, dass anderweitiger Verdienst für die gesamte Dauer des Annahmeverzuges anzurechnen ist (vgl. dazu beispielsweise BAG, 29.08.1999, EzA BGB § 615 Nr. 96).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_68

Es ist daher zunächst die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln; dieser Gesamtvergütung ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit anderweitig erworben hat (BAG, 22.11.2005, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 14).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_69

Für die Berechnung des Entgelts bei Arbeitnehmerüberlassung bedeutet das, dass das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Überlassungszeitraum mit den einzubeziehenden Bestandteilen einerseits anzusetzen ist und diesem die gesamte bezogene Vergütung durch den Vertragsarbeitgeber gegenüberzustellen ist.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_70

Entstehen und Fälligkeit der Vergütungsansprüche bemessen sich jedoch auch unter Zugrundelegung des Prinzips des Gesamtvergleichs nach den vertraglich maßgeblichen Zeitabschnitten, für die Vergütung gezahlt werden soll. Die zeitabschnittsbezogenen Vergütungsansprüche behalten insoweit ihre rechtliche Selbständigkeit (s. zum Annahmeverzug insoweit BAG, 24.08.1999, a.a.O.).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_71

Dem Prinzip des Gesamtvergleichs ist es dabei ggf. geschuldet, dass bei Beendigung des Überlassungszeitraumes ein Rückzahlungsanspruch besteht (so auch zum Annahmeverzug BAG, 29.07.1993, EzA BGB § 615 Nr. 79).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_72

Nach Ziff. 6 c) des Arbeitsvertrages war das Monatsentgelt spätestens bis zum 20. des Folgemonats jeweils zu zahlen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_73

Dieser Zeitpunkt ist daher auch für die zeitabschnittsbezogenen Vergütungsansprüche des Klägers jeweils maßgeblich.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_74

III. Die zeitabschnittsbezogenen Vergütungsansprüche des Klägers sind im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit diesem arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin entstanden.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_75

1. Ein Anspruch entsteht, sobald er fällig wird und notfalls eingeklagt werden kann.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_76

Fällig ist dabei eine Leistung grundsätzlich dann, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BAG, 09.08.1995, EzA ZPO § 293 Nr. 1; BAG, 22.01.2008, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 190).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_77

Auf eine Kenntnis vom Anspruch kommt es insoweit nicht an (für Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers bezüglich überzahlter Vergütung insoweit BAG, 19.02.2004, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 174).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_78

Allgemeine Regel ist dabei, dass Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs zusammenfallen (zuletzt BAG, 09.08.2011, DB 2012, 122).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_79

Nur besondere Umstände können im Einzelfall dazu führen, dass Entstehens- und Fälligkeitszeitpunkt nicht übereinstimmen (BAG, 19.02.2004, a.a.O.).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_80

Solche Umstände liegen dann vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen, was insbesondere der Fall ist, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den hierzu maßgeblichen Voraussetzungen zu verschaffen, die er benötigt, um Ansprüche geltend machen zu können (BAG, 19.02.2004, a.a.O.).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_81

2. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen entsprechend einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer besteht nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG von Anfang an; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien einem Tarifvertrag unterfällt, der auch einzelvertraglich in Bezug genommen werden kann.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_82

3. Der Anspruch eines Arbeitnehmers aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG entsteht nicht erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob eine Tarifvertragspartei, die Partner des maßgeblich in Bezug genommenen Tarifvertrages war, tariffähig oder tarifzuständig ist; denn eine Entscheidung über eine Tariffähigkeit begründet oder beendet eine Tariffähigkeit nicht, sondern stellt sie lediglich fest (BAG, 15.11.2006, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 131).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_83

Das Entstehen des Anspruchs hängt daher nicht von einer Entscheidung im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG ab.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_84

Die Rechtslage ist ähnlich wie die bei der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, wenn der zugrunde liegende Beendigungstatbestand unter den Parteien streitig ist und einer gerichtlichen Klärung noch unterliegt. Auch dann werden die einzelnen Monatsbezüge nicht erst mit rechtskräftiger Klärung fällig, ob ein Arbeitsverhältnis noch besteht, sondern entsprechend der vertraglichen Regelung (s. hierzu BAG, 07.11.1991, EzA BGB § 209 Nr. 5).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_85

4. Besondere Umstände, die im Übrigen dazu führen können, dass Entstehens- und Fälligkeitszeitpunkt nicht übereinstimmen, sind nicht gegeben.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_86

Richtigerweise kann ein Schadensersatzanspruch ohne Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen nicht konkret geltend gemacht werden. Demgegenüber kann jedoch derjenige, der meint, im stünden Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zu, diese auch dann ohne Weiteres geltend machen, wenn beispielsweise noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis gegeben ist. In einem solchen Fall hängt der Lauf der Verfallfrist für Vergütungsansprüche beispielsweise nicht von der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung eines Arbeitsverhältnisses ab (BAG, 14.03.2001, AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 35).

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_87

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Tariffähigkeit der CGZP schon im Streit. Die Frage der Tariffähigkeit ist dabei kein Umstand, der sich in der Sphäre der Beklagten abspielt.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_88

Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es dem Arbeitnehmer quasi unmöglich machen, Ansprüche geltend zu machen; ggf. sind die Anforderungen an die Geltendmachung insoweit zu beschränken, dass es ausreicht, Vergütungsansprüche nach dem Gesichtspunkt des equal-pay zu verlangen, ohne dass konkrete Beträge vom Arbeitnehmer genannt werden müssen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_89

5. Nach Auffassung der Kammer würde es zudem einen Wertungswiderspruch darstellen, einem Arbeitgeber Vertrauensschutz in die Wirksamkeit der von ihm in Bezug genommenen Tarifverträge einerseits zu versagen, obwohl rechtskräftig die fehlende Tariffähigkeit der CGZP erst am 14.12.2010 geklärt worden ist, andererseits aber davon auszugehen, Ansprüche von Arbeitnehmern seien erst mit diesem Zeitpunkt entstanden und fällig geworden.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_90

6. Die Kammer schließt sich im Übrigen hierzu der Auffassung des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2011 (NZA-RR 2012, 29) an, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erlangung einer Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nach § 97 ArbGG zeige bereits, dass der Gesetzgeber von Entstehung und Fälligkeit des Einzelanspruchs bereits nach erbrachter Arbeitsleistung ausgehe; anderenfalls bedürfte es der Aussetzung des Verfahrens nicht, weil noch keine Fälligkeit der laufenden Vergütungsansprüche gegeben ist.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_91

IV. Der Kläger hat auch von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis gehabt, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit Schluss der Jahre begann, in denen die Vergütungen des Klägers zu zahlen waren.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_92

1. Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. BGB setzt nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt; es genügt vielmehr, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (MünchKom-Grothe, § 199 Rn. 25 m.w.N.).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_93

2. Das Element der Kenntnis in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich dabei auf die tatsächlichen Umstände, Tatsachen und nicht auf zutreffende rechtliche Wertung (BGH, 25.02.1999, NJW 1999, 2041).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_94

Maßgeblich ist daher auf die Tatsachen abzustellen, die zur Begründung eines Anspruchs führen sollen oder können (BAG, 13.12.2007, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 189).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_95

3. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien lag eine Kenntnis des Klägers von den den Anspruch begründenden Umständen vor.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_96

Der Kläger wusste, dass die von ihm in Anspruch genommene Rechtsnorm den Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf "equal-pay" begründet und ein solcher Anspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, wobei auch eine einzelvertragliche Inbezugnahme eines solchen Tarifvertrages ausreichend sein kann.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_97

Der Kläger wusste auch, dass in seinem Arbeitsvertrag ein solcher Tarifvertrag in Bezug genommen worden ist.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_98

Der Kläger hat lediglich, wie im Übrigen die Beklagte auch, den Sachverhalt falsch bewertet.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_99

Insoweit ist die Rechtslage anders als bei Schadensersatzansprüchen eines Arbeitnehmers, die ohne Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen nicht konkret geltend gemacht werden können. Solche erforderliche Kenntnis liegt bei Schadensersatzansprüchen regelmäßig erst dann vor, wenn der Betroffene die schädlichen Folgen dergestalt kennt, dass er eine Schadensersatzklage, zumindest in Form der Feststellungsklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann; dem gegenüber kann derjenige, der der Auffassung ist, ihm stünden Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zu, diese auch bereits dann geltend machen, wenn nicht bereits rechtskräftig in einem anderen Verfahren entschieden worden ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für ein entsprechendes Begehren auch gegeben sind.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_100

4. Wenn auch danach rechtlich fehlerhafte Vorstellungen den Beginn der Verjährung regelmäßig nicht beeinflussen, kann der Verjährungsbeginn dann hinausgeschoben werden, wenn die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft ist, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn dann fehlt (BGH, 25.02.1999, a.a.O.).

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_101

Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nicht gegeben.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_102

Die Tariffähigkeit der CGZP stand von Beginn an in Streit.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_103

§ 97 Abs. 5 ArbGG gibt gerade die Möglichkeit, in einem gesonderten Verfahren prüfen zu lassen, ob eine Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist. Das Gesetz stellt daher gerade eine Möglichkeit zur Verfügung, wie mit Rechtswirkung für alle geklärt werden kann, ob eine Vereinigung, die einen in Bezug genommenen Tarifvertrag beschlossen hat, hierzu zuständig oder fähig war.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_104

Es liegt in der Natur der Sache, dass derjenige, der der Auffassung ist, der Tarifvertrag sei mangels Tariffähigkeit einer beteiligten Partei nicht wirksam, einen solchen Weg notfalls beschreiten muss. Dieser Fall ist nicht mit der Fallgestaltung gleichzusetzen, dass eine Rechtslage unübersichtlich ist und selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht einzuschätzen vermag, weil ein entsprechender Weg der Feststellung zur Verfügung gestellt wird.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_105

Nicht jede Unsicherheit über das Vorliegen anspruchsbegründender Tatsachen oder das Vorhandensein anspruchsausschließender Umstände und zur Annahme führen, dass der Verjährungsbeginn hinausgeschoben wird.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_106

Ein rechtskundiger Dritter vermag die Rechtslage des hier in Rede stehenden Falls abzuschätzen, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf "equal-pay" davon abhängt, ob Tarifverträge, die vom Grundsatz des "equal-pay" abweichen lassen, in wirksamer Form gegeben sind. Allein der Umstand, dass dies nicht rechtskräftig geklärt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Rechtslage sei übersichtlich und nicht überschaubar. Die Rechtslage hängt vielmehr ausschließlich dann von der Frage ab, ob eine Tarifzuständigkeit der am Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaft oder Spitzenorganisation bejaht wird oder nicht.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_108

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2012-03-21/3-sa-1526-11#rd_109

Infolge grundsätzlicher Bedeutung war die Revision für den Kläger nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.