Rechtsprechung / LAG Hamm / 2006

LAG Hamm Urteil vom 07.06.2006 – 18 Sa 1485/05

ECLI:DE:LAGHAM:2006:0607.18SA1485.05.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufungen der Klägerinnen zu 10), zu 15), zu 17), zu 24), zu 25) und der Kläger zu 3), zu 5), zu 6), zu 7), zu 8), zu 9), zu 13), zu 14), zu 16), zu 19), zu 22) und zu 23) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.06.2005 - 2 Ca 2004/04 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger zu 3) S2xxx als Ausgleich für den in der 23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 5) L1xxxx als Ausgleich für den in der 21. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 5) L1xxxx weiter als Ausgleich für den in der

53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 6) M3xxx als Ausgleich für den in der

24. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 7) R2xx als Ausgleich für den in der 23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 8) H4xxxxxxxx als Ausgleich für den in der

18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 8) H4xxxxxxxx weiter als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag

2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 9) S6xxxx als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 9) S6xxxx weiter als Ausgleich für den in der

52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

der Klägerin zu 10) S7xxxx als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren.

der Klägerin zu 10) S7xxxx weiter als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 13) S9xxxx als Ausgleich für den in der 21. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 13) S9xxxx weiter als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 14) T1xxxxxxxx als Ausgleich für den in der

18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 14) T1xxxxxxxx weiter als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

der Klägerin zu 15) S18xxxx als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

der Klägerin zu 15) S18xxxx weiter als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag

2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 16) S11xxxxxx als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 16) S11xxxxxx weiter als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

der Klägerin zu 17) F4xxx als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

der Klägerin zu 17) F4xxx weiter als Ausgleich für den in der

52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag

2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 19) J2xxxxx als Ausgleich für den in der 24. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 22) Q1xxxxx als Ausgleich für den in der

23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

dem Kläger zu 23) H11xxxxxxx als Ausgleich für den in der

24. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

der Klägerin zu 24) S15xxxx als Ausgleich für den in der 45. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Allerheiligen nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

der Klägerin zu 25) F5xxxxx als Ausgleich für den in der 45. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Allerheiligen nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten im Bereich Lager und Fuhrpark vom 17.05.2001 verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 10), zu 15), zu 17) zu 24), zu 25) und den Klägern zu 3), zu 5), zu 6), zu 7), zu 8), zu 9), zu 13), zu 14), zu 16), zu 19), zu 22) und zu 23) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, einen wöchentlichen unbezahlten freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen und den Klägern je zu 1/34 und der Beklagten zu 1/2 auferlegt.

Die Kosten, die durch die Berufungsrücknahme des Klägers zu 12) H18xxxxx entstanden sind, hat dieser allein zu tragen.

Die Revision wird für die Klägerinnen und die Kläger sowie für die Beklagte zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_2

Die Parteien streiten über die Gewährung eines zusätzlichen freien Arbeitstags in den Wochen, in denen nach der Personaleinsatzplanung der freie Wochentag auf einen Feiertag fällt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_3

Die Klägerinnen und Kläger sind im Fuhrpark bzw. im Lager der Beklagten beschäftigt, welche ein Unternehmen des Einzelhandels mit insgesamt rund 530 Arbeitnehmern, darunter rund 75 Arbeitnehmer im Lager und Fuhrpark betreibt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_4

Am 17.05.2001 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten im Bereich Lager und Fuhrpark (Bl. 14 – 18 d.A.), in der u.a. folgendes geregelt ist:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_6

3.1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte richtet sich – wie einzelvertraglich vereinbart – nach dem gültigen Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW in seiner jeweiligen Fassung und beträgt derzeit 37,5 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit wird montags bis samstags geleistet, wobei vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung grundsätzlich ein Tag in der Woche arbeitsfrei bleibt."

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_7

Die demnach flexibel gestaltete Arbeitszeit wird durch die Personaleinsatzplanung (PEP) seitens der Beklagten festgelegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_8

Besonderheiten ergaben sich seit Geltung der vorgenannten Betriebsvereinbarung für Zeiträume, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf den jeweiligen freien Tag fiel. Die Beklagte gewährte in diesen Fällen einen zusätzlichen freien Arbeitstag in der entsprechenden Arbeitswoche. Daneben bestand für die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit, abweichend von dieser Praxis durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten auf den zusätzlichen freien Arbeitstag zu verzichteten. Im Rahmen der PEP und der vollzogenen Praxis ab dem 17.05.2001 in Form der Gewährung eines zusätzlichen freien Arbeitstages seitens der Beklagten kamen die Arbeitnehmer des Lagers und des Fuhrparks durchschnittlich auf ein bis zwei zusätzliche freie Arbeitstage jährlich.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_9

Mit der 18. Kalenderwoche 2004 änderte die Beklagte die Einsatzplanung auf Grundlage der PEP im Lager und Fuhrpark, nachdem infolge einer innerbetrieblichen Diskussion zur Vergütung des auf einen Samstag fallenden Feiertages am 01.11.2003 zunächst erfolglos versucht worden war, für die Zukunft eine kollektivrechtliche Regelung mit dem Betriebsrat entsprechend der im Bereich des Verkaufs praktizierten "Aldi-Feiertags-Regelung" auch für die Bereiche Lager und Fuhrpark zu vereinbaren.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_10

In der "Aldi-Feiertags-Regelung" war vorgesehen, dass die Mitarbeiter unabhängig von einer Planung der freien Tage für jeden Feiertag eine Vergütung für 6,25 Stunden erhalten. Dem liegt zu Grunde, dass im rechnerischen Durchschnitt vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter zwar mit 7,5 Stunden pro Arbeitstag unter Zugrundelegung einer 37,5 Stundenwoche und einer 5-Tage-Arbeitswoche zu vergüten sind, die um 1,25 Stunden geringere Vergütung aber berücksichtigt, dass bei einer Planung der freien Tage für jeden Mitarbeiter im statistischen Durchschnitt des Kalenderjahres 1,5 freie Tage mit Feiertagen zusammentreffen und deshalb nach § 2 Abs. 1 EFZG nicht zu vergüten sind.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_11

Die Beklagte entschloss sich dann im April 2004, erstmals eine feiertagsunabhängige Planung einzuführen. Diejenigen Arbeitnehmer, deren freier Werktag auf einen gesetzlichen Feiertag fiel, erhielten keinen zusätzlichen freien Arbeitstag mehr. Darüber hinaus ist seitens der Beklagten auch für die Zukunft geplant, entsprechend der ab der 18. Kalenderwoche des Jahres 2004 geänderten Personaleinsatzplanung zu verfahren.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_12

Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger/innen erstinstanzlich einen zusätzlich bezahlten freien Arbeitstag als Ausgleich für den freien Werktag, der auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, verlangt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_13

Die Kläger/innen haben die Auffassung vertreten, ihr Anspruch ergebe sich aus betrieblicher Übung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_14

Die Beklagte habe den zusätzlichen Ausgleichstag seit Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung vom 17.05.2001 gewährt. Einen Widerruf der Gewährung des zusätzlichen freien Arbeitstages habe sich die Beklagte nicht vorbehalten. Hierdurch sei ein die Beklagte bindender Vertrauenstatbestand entstanden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_15

Die Klägerinnen und Kläger haben beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_16

die Beklagte zu verurteilen,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_18

dem Kläger zu 1) als Ausgleich für den in der 23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_20

dem Kläger zu 2) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_22

dem Kläger zu 3) als Ausgleich für den in der 23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_24

dem Kläger zu 4) als Ausgleich für den in der 24. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_27

dem Kläger zu 5) als Ausgleich für den in der 21. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_29

dem Kläger zu 5) als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_31

dem Kläger zu 6) als Ausgleich für den in der 24. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_33

dem Kläger zu 7) als Ausgleich für den in der 23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_35

a) dem Kläger zu 8) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_37

dem Kläger zu 8) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_39

a) dem Kläger zu 9) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_40

b) dem Kläger zu 9) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_42

a) dem Kläger zu 10) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_44

dem Kläger zu 10) als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_46

a) dem Kläger zu 11) als Ausgleich für den in der 21. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_48

dem Kläger zu 11) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_50

dem Kläger zu 12) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_53

dem Kläger zu 13. als Ausgleich für den in der 21. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_55

dem Kläger zu 13) als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_57

a) dem Kläger zu 14) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_59

dem Kläger zu 14) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_62

der Klägerin zu 15) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_63

b) der Klägerin zu 15) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_66

dem Kläger zu 16) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_68

dem Kläger zu 16) als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_71

der Klägerin zu 17) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_73

der Klägerin zu 17) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_76

dem Kläger zu 18) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_78

dem Kläger zu 18) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_80

dem Kläger zu 19) als Ausgleich für den in der 24. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_82

dem Kläger zu 20) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_84

dem Kläger zu 21) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_86

dem Kläger zu 22) als Ausgleich für den in der 23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_88

dem Kläger zu 23) als Ausgleich für den in der 24. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_90

der Klägerin zu 24) als Ausgleich für den in der 45. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Aller Heiligen nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_92

der Klägerin zu 25) als Ausgleich für den in der 45. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Aller Heiligen nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_94

dem Kläger zu 26) als Ausgleich für den in der 45. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Aller Heiligen nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_95

und festzustellen,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_97

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_99

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_101

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_103

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 4) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_105

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 5) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_107

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 6) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_109

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 7) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_111

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 8) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_114

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 9) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_116

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 10) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_118

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 11) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_120

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 12) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_122

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 13) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_124

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 14) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_126

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 15) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_128

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 16) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_130

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 17) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_132

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 18) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_134

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 19) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_136

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 20) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_138

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 21) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_140

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 22) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_142

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 23) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_144

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 24) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_146

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 25) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_148

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 26) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_149

Die Beklagte hat beantragt,

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_150

die Klage abzuweisen.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_151

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer betrieblichen Übung seien vorliegend nicht gegeben. Eine solche habe nicht wirksam entstehen können, da der Zeitraum nach Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 17.05.2001 bis zur 18. Kalenderwoche des Jahres 2004 keinen die betriebliche Übung ausbildenden ausreichenden Zeitraum darstelle. Im Übrigen handele es sich bei dem Freischichtmodell der Beklagten aufgrund der Personaleinsatzplanung um einen Tatbestand organisatorischer Art, der typischerweise kollektivrechtlich geregelt werde. Im Übrigen sei ein Bindungswille ihrerseits schon wegen des Bestandes der Betriebsvereinbarung vom 17.05.2001 für die Arbeitnehmer erkennbar nicht gewollt gewesen. Aus dem tatsächlichen Verhalten, könne dem gemäß gerade nicht auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen für die Zukunft geschlossen werden.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_152

Durch Urteil vom 16.06.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Klägerinnen und Klägern auferlegt. Den Streitwert hat es auf 4.000,-- € festgesetzt.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_153

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine betriebliche Übung sei nicht entstanden. Dem Schwerpunkt nach handele es sich um eine kollektive Regelung. Im Übrigen sei der Zeitraum zu kurz, um auf einen Bindungswillen der Beklagten schließen zu können.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_154

Gegen diese ihnen am 29.06.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil haben die Berufungskläger und Berufungsklägerinnen am 26.07.2005 Berufung eingelegt und diese am 29.08.2005 begründet. Die Berufungsklägerinnen und Berufungskläger haben das erstinstanzliche Urteil zunächst in vollem Umfang unter Stützung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag angegriffen.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_155

Der Kläger hat zu 12) hat am 01.09.2005 die Berufung zurückgenommen.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_156

Die Berufungsklägerinnen und Berufungskläger beantragen unter Rücknahme der Berufung im Übrigen

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_157

das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.06.2005 – 2 Ca 2004/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_158

dem Kläger zu 3) als Ausgleich für den in der 23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_159

dem Kläger zu 5) als Ausgleich für den in der 21. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_160

dem Kläger zu 5) als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_161

dem Kläger zu 6) als Ausgleich für den in der 24. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_162

dem Kläger zu 7) als Ausgleich für den in der 23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_163

dem Kläger zu 8) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_164

dem Kläger zu 8) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_165

dem Kläger zu 9) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_166

einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_167

dem Kläger zu 9) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_168

der Klägerin zu 10) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_169

dem Klägerin zu 10) als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_170

dem Kläger zu 13) als Ausgleich für den in der 21. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_171

dem Kläger zu 13) als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_172

dem Kläger zu 14) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_173

dem Kläger zu 14) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_174

der Klägerin zu 15) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_175

dem Kläger zu 16) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_176

dem Kläger zu 16) als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_177

der Klägerin zu 17) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_178

der Klägerin zu 17) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_179

dem Kläger zu 19) als Ausgleich für den in der 24. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_180

dem Kläger zu 22) als Ausgleich für den in der 23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_181

dem Kläger zu 23) als Ausgleich für den in der 24. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_182

der Klägerin zu 24) als Ausgleich für den in der 45. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Allerheiligen nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_183

der Klägerin zu 25) als Ausgleich für den in der 45. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Allerheiligen nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_185

dem Kläger zu 3) als Ausgleich für den in der 23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_186

dem Kläger zu 5) als Ausgleich für den in der 21. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_187

dem Kläger zu 5) als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_188

dem Kläger zu 6) als Ausgleich für den in der 24. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_189

dem Kläger zu 7) als Ausgleich für den in der 23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_190

dem Kläger zu 8) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_191

dem Kläger zu 8) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_192

dem Kläger zu 9) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_193

dem Kläger zu 9) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_194

der Klägerin zu 10) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_195

der Klägerin zu 10) als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_196

dem Kläger zu 13) als Ausgleich für den in der 21. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_197

dem Kläger zu 13) als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_198

dem Kläger zu 14) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_199

dem Kläger zu 14) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_200

der Klägerin zu 15) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_201

der Klägerin zu 15) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_202

dem Kläger zu 16) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_203

dem Kläger zu 16) als Ausgleich für den in der 53. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Neujahr nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_204

der Klägerin zu 17) als Ausgleich für den in der 18. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Maifeiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_205

der Klägerin zu 17) als Ausgleich für den in der 52. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag 2. Weihnachtstag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_206

dem Kläger zu 19) als Ausgleich für den in der 24. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_207

dem Kläger zu 22) als Ausgleich für den in der 23. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_208

dem Kläger zu 23) als Ausgleich für den in der 24. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_209

der Klägerin zu 24) als Ausgleich für den in der 45. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Aller Heiligen nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_210

der Klägerin zu 25) als Ausgleich für den in der 45. Kalenderwoche 2004 neben dem gesetzlichen Feiertag Pfingstmontag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_211

und festzustellen,

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_212

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 3. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_213

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 5. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_214

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 6. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_215

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 7. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_216

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 8. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_217

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 9. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_218

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 10. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_219

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 12. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_220

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 13. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_221

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 14. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_222

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 15. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_223

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 16. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_224

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 17. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_225

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 19. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_226

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 22) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_227

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 23. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_228

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 24. zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren,

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_229

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 25) zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den wöchentlichen freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren.

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_230

Die Beklagte beantragt,

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_231

die Berufung der Berufungsklägerinnen und Berufungskläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.06.2005 – 2 Ca 2004/04 – zurückzuweisen.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_232

Die Beklagte ist mit der teilweisen Klageänderung nicht einverstanden und hält die Klageänderung schon für unzulässig. Im Übrigen verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil.

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_233

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Bezüglich der Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_234

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_235

A. Die Berufung ist zulässig.

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_236

Die Berufung ist an sich statthaft, sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden.

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_237

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Berufungskläger/innen auch durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert. Mit den zuletzt gestellten Berufungsanträgen wird das erstinstanzliche Urteil angegriffen, soweit es die Freistellungsansprüche der Berufungskläger/innen abgewiesen hat.

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_238

B. Die Berufung ist teilweise begründet.

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_239

I. Die zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge sind zulässig.

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_240

1. Die teilweise Rücknahme der Berufung durch die Berufungskläger/innen führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einem Austausch des Klagegrundes. Die teilweise Rücknahme der Berufung führt lediglich zu einer Beschränkung der Klageanträge im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO. Der ursprüngliche Freistellungsanspruch wird unverändert weiterverfolgt. Nicht weiter geltend gemacht wird nur der Vergütungsanspruch für die Zeit der Freistellung.

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_241

Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es als nicht eine Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache wie im vorliegenden Fall beschränkt wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 264 Rdz. 4 a).

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_242

Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO sind in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2004 – V ZR 104/03 – NJW 2004, 2152).

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_243

2. Die Feststellungsanträge der Berufungskläger/innen sind zulässig.

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_244

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann u.a. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_245

Dieses erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wie auch das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat.

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_246

Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage (BAG, Urteil vom 18.03.1997 – 9 AZR 84/96 – AP BErzGG § 17 Nr. 8; BAG, Urteil vom 24.10.1996 – 2 AZR 895/95 – AP ZPO 1977, § 256 Nr. 37) steht dem nicht entgegen.

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_247

Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage gilt nicht für Klage auf künftige Leistung nach §§ 257 bis 259 ZPO. Denn der Rechtsschutz sollte durch diese nachträglich in die Zivilprozessordnung eingefügten Bestimmungen im Verhältnis zu der bis dahin schon möglichen Feststellungsklage nicht eingeschränkt, sondern erweitert werden (BAG, Urteil vom 19.06.2001 – 1 AZR 463/00 – AP BetrVG 1972, § 3 Nr. 3; BAG, Urteil vom 20.01.2004 – 9 AZR 43/03 – AP § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 65). Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, auch wenn Ansprüche sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden (vgl. BAG, Urteil vom 07.09.1994 – 10 AZR 716/93 – AP BGB § 611 Lohnzuschläge Nr. 11; BAG, Urteil vom 20.01.2004, a.a.O.).

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_248

II. Die Klage ist teilweise begründet.

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_249

Den Berufungsklägern/innen stehen die begehrten Freistellungsansprüche begrenzt für die Zeit der Geltung der Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigte im Bereich Lager und Fuhrpark der Beklagten vom 17.05.2001 zu. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts können die Berufungskläger/innen den Freistellungsanspruch auf eine entsprechende betriebliche Übung stützen.

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_250

1. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus dem Verhalten des Arbeitgebers wird konkludent auf eine Willenserklärung geschlossen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Leistung erwächst. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einen entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr schon ein, wenn der Erklärende aus der Sicht des Erklärungsempfängers einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Leistungen an seinen Arbeitnehmern entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG, Urteil v. 21.06.2005 – 9 AZR 200/04 – AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 65 = AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 89; BAG, Urteil vom 28.07.2004 – 10 AZR 19/04 – NZA 2004, 1152, BAG, Urteil vom 16.01.2002 – 5 AZR 715/00, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56).

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_251

Gegenstand einer betrieblichen Übung kann jede Leistung oder Vergünstigung sein, die arbeitsvertraglich in einer allgemeinen Form geregelt werden kann (BAG, Urteil vom 21.01.1997 – 1 AZR 572/96 – AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 64), so auch die begehrte Freistellung.

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_252

2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sich die Beklagte gegenüber den Arbeitnehmern im Lager und Fuhrpark, so auch gegenüber den Berufungsklägern/innen, im Sinne des Klagebegehrens gebunden. Die Arbeitnehmer durften aus dem Verhalten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände schließen, dass die Beklagte, in den Wochen, in denen ein Feiertag auf einen Werktag fiel, einen zusätzlichen freien Tag gewähren wollte.

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_253

a) Die einheitliche und gleichmäßige Handhabung der Freistellungen in den Wochen mit Feiertagen stellt zunächst den objektiven Tatbestand einer betrieblichen Übung dar.

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_254

aa) Eine allgemein verbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen der Arbeitnehmer auf die Fortgewährung auch an ihm, sobald er die Voraussetzungen erfüllt, schließen darf, gibt es nicht. Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, die teilweise als Gewohnheitsrecht verfestigt angesehen wird, ist vom Bundesarbeitsgericht nur für die jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen aufgestellt worden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 28.02.1996 – NZA 1996, 798).

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_255

bb) Bei anderen Leistungen ist auf die Art und Dauer und Intensität der Leistung abzustellen (vgl. z.B. Hromadka, NZA 1984, 241; Bepler, RdA 2004, 226).

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_256

Welcher Zeitraum des Bestehens der Übung notwendig ist, um auf eine berechtigte Erwartung der Fortsetzung der Übung bei den Arbeitnehmern und mithin auch den Willen zur zukünftigen Leistung beim Arbeitnehmer schließen zu können, hängt von der Häufigkeit der erbrachten Leistungen ab (vgl. z.B. Backhaus, AuR 1983, 65).

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_257

cc) Ferner sind in die Bewertung der Relation von Anzahl der Wiederholungen und Dauer der Übung auch Art und Inhalt der Leistung einzubeziehen. Bei den für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen als bei bedeutsameren Leistungsinhalten (Matthis, Die gegenläufige betriebliche Übung S. 119, Bepler, a.a.O.).

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_258

b) Im vorliegenden Fall begründet die einheitliche und gleichmäßige Handhabung der Freistellung in den Wochen mit Feiertag, dass die Arbeitnehmer einen zurechenbaren Bindungswillen der Beklagten annehmen durften.

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_259

aa) Die Beklagte hat die streitige Freistellung über einen Zeitraum von fast drei Jahren gewährt. Die Gewährung erfolgte regelmäßig in den Wochen, in denen ein Feiertag auf einen Werktag fiel. Im Zeitraum vom 17.05.2001 bis Ende April 2004 erfolgte die Freistellung im Zusammenhang mit 32 Feiertagen.

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_260

bb) Auch unter Berücksichtigung der Ausnahmen, der Möglichkeit des Verzichtes, die Möglichkeit von Durchplanungen mit Einverständnis der Arbeitnehmer ist eine regelmäßige Leistungsgewährung gegeben.

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_261

cc) Auch wenn der einzelne Arbeitnehmer rein statistisch nur 1,5 mal pro Jahr betroffen war, so ist zu berücksichtigen, dass der Erklärungstatbestand allen Arbeitnehmern gegenüber in jeder Feiertagswoche neu gesetzt wurde durch die Beklagte, unabhängig davon, welche Arbeitnehmer in der betreffenden Woche betroffen waren (vgl. auch BAG, Urteil vom 28.07.2004 – 10 AZR 19/04 – NZA 2004, 1152).

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_262

dd) Art und Inhalt der Leistung sprechen nicht gegen einen Bindungswillen der Beklagten. Zwar handelt es sich um eine weniger bedeutsame Leistung. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Freistellung im weiteren Sinne eine Gegenleistung für den flexiblen Einsatz der Arbeitnehmer im Rahmen der Personaleinsatzplanung ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Freistellung erfolgte, damit der Arbeitnehmer, dessen freier Tag nach der Schichtplanung auf einen Feiertag fiel, als Ausgleich die Freistellung an einem anderen Wochentag erhielt.

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_263

ee) Dass die Parteien von einem Anspruch der Arbeitnehmer ausgingen, ergibt sich auch aus dem Verzichtsformular. Das Formular enthält die Verzichtserklärung: "Hiermit erkläre ich mich freiwillig bereit, in den u.a. Feiertagswochen auf meinen freien Tag verbindlich zu verzichten."

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_264

Die Beklagte hat diesen Verzicht angenommen ohne Hinweis darauf, dass ein Anspruch auf diesen Tag nicht bestehen würde.

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_265

3. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist das Entstehen einer betrieblichen bung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der üblicherweise auf kollektiver Ebene geregelt wird.

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_266

Die Gewährung des zusätzlich freien Tages ist keine Frage der Organisation des Betriebes wie z.B. Schichtpläne in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.01.1997 – 1 AZR 572/96 – (NZA 1997, 1009). Die Personaleinsatzplanung und die darauf basierende Schichteneinteilung ist in der Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten im Bereich Lager und Fuhrpark vom 17.05.2001 im Betrieb der Beklagten geregelt worden. Aus dieser Regelung ergibt sich ein Anspruch auf den streitigen Ausgleichstag nicht. Geregelt ist allein, dass grundsätzlich für die Arbeitnehmer ein Tag in der Woche arbeitsfrei bleibt. Bei dem zusätzlich gewährten Ausgleichstag handelt es sich um eine individualrechtliche Leistung, die von der Beklagten zunächst freiwillig erbracht worden ist, ohne jeglichen Vorbehalt. Die Freistellungsgewährung unterscheidet sich nicht von den individualrechtlichen Freistellungsansprüchen von Arbeitnehmern aus anderen Gründen.

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_267

4. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger/innen ist der entstandene Anspruch auf die streitige Freistellung aber zeitlich begrenzt auf die Zeit der Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung über die betriebliche Arbeitszeit für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigen im Bereich Lager und Fuhrpark vom 17.05.2001.

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_268

Die Arbeitnehmer im Lager und Fuhrpark, so auch die Berufungskläger/innen, durften dem Verhalten der Beklagten im Rahmen der Gewährung des zusätzlichen freien Tages nur entnehmen, dass der Freistellungsanspruch zeitlich begrenzt für die Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigte im Bereich Lager und Fuhrpark vom 17.05.2001 gewährt werden sollte. Auch wenn die Gewährung eines zusätzlichen freien Tages nicht in der Betriebsvereinbarung geregelt war, war für die Arbeitnehmer offensichtlich, dass die zusätzliche Freistellung im Rahmen der Personaleinsatzplanung erfolgte, deren Grundlage die Betriebsvereinbarung vom 17.05.2001, insbesondere deren Freistellungsregelung in § 3.1 ist.

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_269

C. Nach alledem hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_270

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO.

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_271

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-06-07/18-sa-1485-05#rd_272

Knipp Dr. Drüke Keßler