§ 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 278
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Nach Gewicht
- BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22Pachtvertrag über eine Eisenbahninfrastruktureinrichtung: Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des VertragsZitiert von 1
- BGH, 28.06.2023 – XII ZB 537/22Veranlassung zur Klageerhebung bei Schweigen eines gewerblichen Mieters zu fristgerechter Räumung der MieträumeZitiert von 1
- AG Lüdinghausen, 23.09.2011 – 12 C 86/11
- OLG Düsseldorf, 07.12.2022 – 24 W 39/22
- BGH, 20.11.2002 – VIII ZB 66/02Zitiert von 13
- AG Hamburg, 02.07.2024 – 314a C 200/23
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 30.04.2026 – 38 C 135/25
- VG Köln, 10.03.2026 – 6 K 3656/24
- LAG Düsseldorf, 14.01.2026 – 12 SLa 490/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 257 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.