Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 3 Abweichende Regelungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 406 Entscheidungen zu § 3 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 24.03.2021 – 7 ABR 16/20Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Belegschaftsbeschluss - Auswirkungen nachfolgender UmstrukturierungenZitiert von 13
- BAG, 29.07.2009 – 7 ABR 27/08Betriebsverfassungsrechtlicher Tarifvertrag: Zulässigkeit des Abschlusses durch eine tarifzuständige Gewerkschaft ohne Beteiligung anderer Gewerkschaften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- LAG Hessen, 10.02.2020 – 16 TaBV 32/19Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 – 20 TaBV 3/09Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 20.12.2022 – 3 TaBV 31/22Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 19.03.2024 – 15 TaBV 2/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 12.08.2026 – 3 ABB 3/25Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge
- BAG, 04.03.2026 – 7 ABR 39/24Betriebsratswahl - Zuordnungsabstimmung im Betriebsteil
- ArbG Köln, 28.01.2026 – 9 BVGa 2/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/3#abs-1 (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/3#abs-2 (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/3#abs-3 (3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/3#abs-4 (4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/3#abs-5 (5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.