§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.198
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 423/16Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des ArbeitgebersZitiert von 89
- BAG, 20.09.2011 – 9 AZR 416/10Erlöschen des Urlaubsanspruchs mit dem Tod des Arbeitnehmers - keine Umwandlung in einen UrlaubsabgeltungsanspruchZitiert von 24
- BAG, 07.08.2012 – 9 AZR 353/10Anspruch auf Mindesturlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Erwerbsminderungsrente auf Zeit - Verfall der gesetzlichen UrlaubsansprücheZitiert von 140
- BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 541/15Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des ArbeitgebersZitiert von 120
- ArbG Berlin, 12.08.2016 – 28 Ca 6951/16
- BAG, 29.09.2020 – 9 AZR 266/20 (A)Vorabentscheidungsersuchen - Urlaubsanspruch - Verletzung der Obliegenheiten des Arbeitgebers - Verjährung
Zuletzt entschieden
- LAG Thüringen, 02.03.2026 – 4 Ta 15/26
- LAG Düsseldorf, 15.01.2026 – 11 SLa 180/25
- LAG Düsseldorf, 29.12.2025 – 3 Ta 216/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BUrlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/7#abs-1 (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/7#abs-2 (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/7#abs-3 (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/7#abs-4 (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.