Rechtsprechung / LAG Hamm / 2002

LAG Hamm Urteil vom 06.11.2002 – 18 Sa 838/02

ECLI:DE:LAGHAM:2002:1106.18SA838.02.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Berufung des Klägers hin wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.12.2001 - 5 Ca 1592/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.040,97 € (3.991,80 DM) brutto abzüglich 1.788,12 € (3.497,25 DM) Krankengeld nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.2001 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.400,41 € (2.708,16 DM) brutto abzüglich 929,82 € (1.818,57 DM) Krankengeld zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 11.05.2001, 15.06.2001 und 17.07.2001 aus der Personalakte zu entfernen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 38 % und der Beklagten zu 62 % auferlegt.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 41 % und die Beklagte 54 % zu tragen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.743,69 € festgesetzt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_2

Die Beklagte vertreibt in ihrem Autohaus in G2xxxxxxxxxxx PKW`s der Marken Volkswagen und Audi. Sie beschäftigt cirka 18 bis 20 Arbeitnehmer.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_3

Der am 24.12.13xx geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist seit dem 01.08.1994 im Betrieb der Beklagten als Automobilverkäufer tätig. Sein Monatsverdienst betrug durchschnittlich cirka 9.238,-- DM.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_4

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 01.08.1994 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 86 bis 94 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_6

5. Vorführwagen

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_7

5.1. Zur Wahrnehmung Ihrer vertraglichen Tätigkeit stellt Ihnen die Firma einen Vorführwagen leihweise zur Verfügung, für den sie sämtliche Kosten übernimmt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_9

5.4. Sie sind zur pfleglichen Behandlung der Vorführwagen verpflichtet. Für Schäden haften Sie bei Dienstfahrten nach den Grundsätzen über die Haftung bei gefahrengeneigter Arbeit.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_10

5.5. Privatfahrten sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma gestattet. In diesem Fall bemisst sich Ihre Kostenbeteiligung nach den steuerlichen Bestimmungen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_12

6.1. Nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten haben Sie Anspruch auf einen Jahresurlaub gemäß den näheren Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten des Kfz-Gewerbes.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_13

6.2. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, in begründeten Fällen jedoch bis spätestens 31.03. des folgenden Kalenderjahres. Danach erlischt der Urlaubsanspruch. Die Festsetzung des Urlaubs erfolgt im Einvernehmen mit der Firma.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_14

6.3. Für die Dauer Ihres Urlaubs erhalten Sie ein Urlaubsentgelt und ein zusätzliches Urlaubsgeld nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag für die Angestellten des Kfz-Gewerbes. Damit entfallen Ihre Ansprüche auf Provision aus Geschäften, die während Ihres Urlaubs in Ihrem Verkaufsgebiet getätigt wurden. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Provisionssatzes pro Urlaubstag wird nur die Zeit zugrunde gelegt, in der Sie tatsächlich gearbeitet haben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_15

7. Gehaltszahlung im Krankheitsfall

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_16

7.1. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird Ihnen bis zur Dauer von 6 Wochen eine Vergütung weitergezahlt. Die Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifvertrages für die Angestellten des Kfz-Gewerbes.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_17

7.2. Sie sind verpflichtet, der Firma die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nachzureichen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_19

13. Ergänzende Regelung zum Anstellungsvertrag

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_20

Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten im Übrigen die Vorschriften der einschlägigen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen sowie die sonstigen von der Geschäftsleitung aufgestellten betrieblichen Vorschriften. Sie sind Bestandteil des Anstellungsvertrages.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_22

Die private Nutzung des Vorführwagens war dem Kläger gestattet. Zuletzt wurde in den Abrechnungen Januar 2001 bis einschließlich Juni 2001 ein geldwerter Vorteil für die Kfz-Nutzung in Höhe von 305,-- DM brutto sowie für die Kilometergeld-Kfz-Nutzung in Höhe von 301,09 DM brutto berücksichtigt. Die Beklagte zahlte zusätzlich Benzingeld. Dieses wurde nicht bar ausgezahlt, sondern hierfür durfte an einer Tankstelle getankt werden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_23

Seit dem 03.05.2001 ist der Kläger arbeitsunfähig krank. In der Zeit vom 07.05.2001 bis zum 13.05.2001 wurde er stationär behandelt in der W3xxxxxxxxxxx K5xxxx für P3xxxxxxxxx und P4xxxxxxxxxxxx in M4xxxxx.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_24

Der Kläger teilte am 03.05.2001 dem Geschäftsführer der Beklagten mit, dass er am 03. und 04.05.2001 arbeitsunfähig krank sei und dass, falls ein Bett frei werde, er ab 07.05.2001 stationär behandelt werde. Bei dem Gespräch hat der Geschäftsführer der Beklagten darauf hingewiesen, dass der der Ehefrau des Klägers zur Verfügung gestellte PKW in diesem Fall zurückgegeben werden müsse.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_25

Am 07.05.2001 teilte die Ehefrau des Klägers dem Geschäftsführer der Beklagten mit, dass sie am 10.05.2001 das Fahrzeug zurückgeben werde. Bei der Fahrzeugrückgabe am 10.05.2001 teilte die Ehefrau des Klägers dem Geschäftsführer der Beklagten mit, dass ihr Ehemann in der W3xxxxxxxxxxx K5xxxx für P3xxxxxxxxx und P4xxxxxxxxxxxx in M4xxxxx seit dem 07.05.2001 behandelt werde. Sie überreichte ihm ein Schreiben des Klägers vom 07.05.2001 in einem verschlossenen Umschlag. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 11 d.A. verwiesen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_26

Entsprechend einer Aufforderung der Beklagten gab der Kläger den von ihm genutzten Vorführwagen am 12.07.2001 zurück. Die Übergabe erfolgte am Wohnort des Klägers an die Mitarbeiter der Beklagten B2xxxxxx P2xxxx und W2xxxx C1xxx. Der das Fahrzeug entgegennehmende Mitarbeiter C1xxx unterschrieb eine auf den 12.07.2001 durch den Kläger erstellte Bescheinigung folgenden Inhalts:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_28

Hiermit bestätige ich, das Fahrzeug VW-Golf TDI – G3 – C2 71x – bei einem Kilometerstand von 8210 ohne jegliche Beschädigung (Kratzer/Beulen) am 12.07.2001 für die Firma A1xxxxxx S1xxxxx übernommen zu haben."

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_29

Die Beklagte erteilte dem Kläger während der Zeit der Erkrankung folgende Abmahnungen:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_32

Sehr geehrter Herr L1xxxxxxxxx,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_33

Sie fehlen seit dem 07. Mai 2001 unentschuldigt von der Arbeit.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_34

Gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes haben Sie die Verpflichtung, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit uns diese unverzüglich mitzuteilen, d.h. morgens, am Tage der Erkrankung.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_35

Dieser Mitteilungsverpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_36

Gemäß Ihrer Nachweispflicht hätten Sie darüber hinaus uns spätestens nach 3 Kalendertagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_37

Auch dieser Verpflichtung sind Sie bis heute nicht nachgekommen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_38

Somit fehlen Sie seit dem 07.05.2001 unentschuldigt von der Arbeit, so dass wir auch keine Entgeltfortzahlung vornehmen werden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_42

Sehr geehrter Herr L1xxxxxxxxx,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_43

Sie haben den Ihnen zur Verfügung gestellten Vorführwagen VW Golf ohne unsere Zustimmung an Dritte während Ihrer Krankenzeit ausgeliehen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_44

Dies geschah am 14.06.2001 gegen 14.30 Uhr in H2xxxxx.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_45

Wir sind nicht gewillt, dieses Verhalten weiterhin hinzunehmen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_48

Vorführwagen G3-C2 71x

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_49

Laut Ihrem Anstellungsvertrag vom 01.08.1994 haben Sie sich unter P. 5.4 zur pfleglichen Behandlung eines Vorführwagens verpflichtet.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_50

Bei der Rückgabe des o.g. Vorführwagens stellten wir einen äußerst verdreckten Innenraum sowie eine mindestes 1 Zentimeter hohe Dreckschicht auf dem Fahrzeug fest.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_51

Nach einer Oberwäsche in unserer Waschhalle zeigten sich starke Verkratzungen auf der Motorhaube. Die Motorhaube muss lackiert werden, die Kosten stellen wir Ihnen in Rechnung, des Weiteren die Kosten für die Innenreinigung.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_52

Wir finden es auch charakterlos, einen Vorführwagen in einem solchen Zustand zurückzugeben und trotz Wissens um die Beschädigung und Verkratzung der Motorhaube einen Arbeitskollegen eine Bestätigung unterschreiben zu lassen, obwohl dieser wegen der Verdreckung des Fahrzeugs die Kratzer auf der Motorhaube nicht sehen konnte.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_53

Der Käufer dieses Vorführwagens hat sich auf Grund des verkratzten und unpfleglichen Zustands des Fahrzeugs ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Sollte er davon Gebrauch machen, werden wir Ihnen die Kosten berechnen."

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_54

Mit Schreiben vom 30.06.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung über ein Urlaubsgeld für die Zeit Januar bis April 2001 in Höhe von 1.567,80 DM brutto sowie über eine Ausfallprovision in Höhe von 2.142,40 DM brutto. Eine Auszahlung dieser Beträge erfolgte nicht. Provisionsabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2001 überreichte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2001.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_55

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 05.07.2001 erhoben.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_56

Zur Stützung der Klage hat der Kläger vorgetragen:

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_57

Er sei im Sommer 1998 auf Grund stillschweigender Vereinbarung zum Verkaufsleiter befördert worden. Im Zusammenhang mit der Bestellung zum Verkaufsleiter seien die Provisionsvereinbarungen geändert worden. Man habe sich zunächst auf ein Fixum von 2000,-- DM geeinigt, das wie folgt gezahlt habe werden sollen, 1.600,-- DM Fixum, 200,-- DM monatliches Benzingeld. Bezüglich der restlichen 200,-- DM sei vereinbart worden, dass seine Ehefrau einen PKW von der Beklagten erhalte. Entsprechend dieser Vereinbarung sei verfahren worden.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_58

Bezüglich des Benzingeldes gelte, dass er auch in der Vergangenheit immer getankt habe, auch während des Urlaubs. Er habe nicht genau für 200,-- DM getankt, sondern soviel wie er gebraucht habe, teilweise auch unter 200,-- DM.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_59

Bezüglich des seiner Ehefrau zur Verfügung gestellten Fahrzeugs seien die Steuern durch den Betrieb gezahlt worden. Lediglich die Versicherung sei vereinbarungsgemäß durch seine Ehefrau gezahlt worden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_60

Das Benzingeld sowie der geldwerte Vorteil der Nutzung eines Vorführwagens durch seine Ehefrau in Höhe von 200,-- DM sei demgemäß auch während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_61

Da er arbeitsunfähig krank gewesen sei, habe er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe einer Verkaufsausfallprovision in Höhe von 214,04 DM je Arbeitstag sowie in Höhe des auf den Arbeitstag entfallenden Fixum sowie der entsprechenden Beträge aus Benzingeld und Fahrzeugnutzung durch seine Ehefrau, mithin in Höhe von 4.256,32 DM brutto für den 07.05. bis 31.05.2001 sowie in Höhe von 2.928,16 DM für den 01.06. bis 13.06.2001 abzüglich des für diese Zeiträume bezogenen Krankengeldes.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_62

Die Arbeitsunfähigkeit sei der Beklagten auch unverzüglich mitgeteilt worden.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_63

Er habe zudem Anspruch auf die von der Beklagten errechnete Urlaubsausfallprovision sowie das Urlaubsgeld für Januar bis April 2001, des Weiteren auch für die Monate Mai und Juni 2001. Es habe über die Jahre des Beschäftigungsverhältnisses der Betriebsüblichkeit entsprochen, dass das Urlaubsgeld und das Urlaubsentgelt regelmäßig zum 30.06. und zum 30.12. je zur Hälfte ausgezahlt worden seien.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_64

Er habe bisher weder für 2000 noch für 2001 Urlaub gehabt, lediglich einige Tage in 2001.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_65

Er habe ferner Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500,-- DM monatlich (beginnend mit dem 13.07.2001) wegen Entzug des zur Verfügung gestellten Vorführwagens.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_66

Das Fahrzeug sei ihm von Anfang an zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Die private Nutzung sei demnach Inhalt des Arbeitsvertrags geworden.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_67

Die Abmahnung vom 11.05.2001 sei nicht gerechtfertigt, da er nicht unentschuldigt gefehlt habe. Die Abmahnung vom 13.06.2001 sei nicht gerechtfertigt, da betriebsüblich das Fahrzeug auch durch Dritte habe genutzt werden dürfen. Die Abmahnung vom 17.07.2001 sei aus der Personalakte zu entfernen, da er das Fahrzeug am 12.07.2001 gereinigt und beschäftigungsfrei übergeben habe.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_68

Der Kläger hat beantragt,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_69

die Beklagte zu verurteilen,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_70

1. ihm für den Monat Mai 2001 Entgeltfortzahlung in Höhe von 4.256,22 DM brutto abzüglich 3.497,25 DM erhaltenen Krankengeldes nebst 4 % Zinsen ab 01.06.2001,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_71

2. für den Monat Juni 2001 Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.928,16 DM brutto, für die Zeit vom 01.06. bis 13.06.2001 abzüglich 1.818,57 DM Krankengeld,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_72

3. Urlaubsgeld für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2001 in Höhe von 2.351,70 DM,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_73

4. Urlaubsausfallprovisionen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2001 in Höhe von 3.213,60 DM brutto zu zahlen,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_74

5. für die Monate Mai und Juni 2001 Provisionsabrechnungen zu erteilen über die von ihm getätigten Neu- und Gebrauchtwagenverkäufe und die Provisionen des Volkswagenversicherungsdienstes (VVD),

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_75

6. die Abmahnungen vom 11.05.2001, 13.06.2001 sowie 17.07.2001 aus seiner Personalakte zu entfernen,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_76

7. an ihn ab 13.07.2001 Schadensersatz in Höhe von 500,-- DM monatlich zu zahlen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_77

Die Beklagte hat den Klageantrag zu 5) anerkannt und im Übrigen beantragt,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_78

die Klage abzuweisen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_79

Die Beklagte hat vorgetragen:

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_80

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehe nicht, da der Kläger die Erkrankung ab 07.05.2001 nicht ordnungsgemäß mitgeteilt und nachgewiesen habe. Im Übrigen könne der Kläger im Rahmen der Entgeltfortzahlung nicht das Benzingeld und den Ersatz für die Fahrzeugnutzung des seiner Ehefrau zur Verfügung gestellten Fahrzeugs verlangen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_81

Die Abmahnungen vom 11.05.2001, 13.06.2001 und 17.07.2001 seien wegen der dort jeweils angeführten Pflichtwidrigkeiten des Klägers gerechtfertigt. Der Anspruch des Klägers auf das Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sei noch nicht fällig.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_82

Der Kläger habe keinen Anspruch auf private Nutzung des Vorführwagens. Dieser sei ihm lediglich zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_83

Durch Urteil vom 13.12.2001 hat das Arbeitsgericht für Recht erkannt:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_84

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.998,15 DM brutto abzüglich 3.497,25 DM Krankengeld nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.2001 zu zahlen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_85

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.928,16 DM brutto abzüglich 1.818,57 DM Krankengeld zu zahlen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_86

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 11.05.2001 und vom 17.07.2001 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_87

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 13.07.2001 305,-- DM monatlich zu zahlen.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_88

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_89

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43/100 und die Beklagte zu 57/100.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_90

7. Der Streitwert wird festgesetzt auf 54.149,27 DM.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_91

Gegen dieses ihr am 07.05.2002 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 27.05.2002 Berufung eingelegt und diese am 27.06.2002 begründet.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_92

Der Kläger hat gegen das ihm am 14.05.2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 03.06.2002 Berufung eingelegt und diese am 04.07.2002 begründet.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_93

Beide Parteien stützen die Berufung maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigen die arbeitsgerichtliche Entscheidung, soweit sie nicht unterlegen waren.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_94

Die Beklagte beantragt,

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_95

unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.12.2001 – 5 Ca 1592/01 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen hinsichtlich der Ziffer 1), soweit sie zur Zahlung von mehr als 1.971,71 € (3.856,32 DM) brutto abzüglich 1.788,12 € (3.497,25 DM) Krankengeld und hinsichtlich der Ziffer 2) zur Zahlung von mehr als 1.340,35 € (2.621,49 DM) brutto abzüglich 571,92 € (1.118,57 DM) Krankengeld verurteilt worden ist.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_96

Der Kläger beantragt,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_97

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.12.2001 – 5 Ca 1592/01 – abzuändern und die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn Urlaubsgeld für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2001 in Höhe von 1.202,41 € (2.351,70 DM), Urlaubsausfallprovisionen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2001 in Höhe von 1.643,09 € (3.213,60 DM) brutto zu zahlen und die Abmahnung vom 15.06.2001 aus seiner Personalakte zu entfernen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_98

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe§

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_100

A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_101

I. Dem Kläger steht als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 03.05.2001 bis 31.05.2001 2.040,97 € (3.991,80 DM) brutto abzüglich des Krankengeldes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG zu.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_102

Für die Zeit der Erkrankung vom 01.06.2001 bis 13.06.2001 ergibt sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 1.400,41 € (2.708,16 DM) brutto abzüglich des geleisteten Krankengeldes.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_103

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Kläger während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG das Entgelt für den Entzug der Fahrzeugnutzung des der Ehefrau des Klägers zur Verfügung gestellten PKW`s zu.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_104

Ob die Beklagte berechtigt war, die Nutzungsgewährung zu widerrufen, kann dahingestellt bleiben. Für die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 EFZG gilt das modifizierte Entgeltausfallprinzip. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als wenn er gearbeitet hätte (vgl. z.B. Schmitt, EFZG, 4. Aufl., § 4 Rz. 19).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_105

Die Nutzung des PKW´s wurde unstreitig entzogen wegen der Erkrankung des Klägers. Wenn der Kläger weiterhin gearbeitet hätte, hätte die Beklagte das Nutzungsrecht nicht widerrufen. Er ist fiktiv so zu stellen, wie wenn er gearbeitet hätte.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_106

Neben dem unstreitigen Betrag für die Zeit vom 03.05. bis 31.05.2001 in Höhe von 3.856,32 DM brutto steht dem Kläger als Nutzungsentschädigung für 21 Kalendertage 135,48 DM (200,-- DM : 31 Werktage x 21), insgesamt 3.991,80 DM brutto abzüglich des gezahlten Krankengeldes zu.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_107

Für die Zeit vom 01.06. bis 13.06.2001 ergibt sich ein Anspruch auf zugestandene 2.621,49 DM und auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 86,67 DM (200,-- DM : 30 Kalendertage x 13), insgesamt auf 2.708,16 DM (=1.400,41 €).

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_108

II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen vom 11.05.2001 und 17.07.2001 aus der Personalakte, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_109

1. Der Anspruch ergibt sich schon aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht. Weiter kann er auf §§ 1004, 242 BGB analog gestützt werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 17.09.1998, NZA 1999, 141).

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_110

Der Arbeitgeber hat es als vertragliche Nebenpflicht zu unterlassen, rechtswidrige Abmahnungen in der Personalakte zu belassen. Der Arbeitnehmer hat einen vertraglichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Personalakte so führt, dass diese ein vollständiges und vor allem zutreffendes Bild seiner Persönlichkeit als Arbeitnehmer vermittelt.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_111

Bei der Abmahnung handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertraglichen Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- bzw. Dokumentationsfunktion; vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.01.1995 – 2 AZR 649/94 – AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragsgetreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion; vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10.11.1993 – 7 AZR 682/92 – AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_112

Eine missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formal nicht ordnungsgemäß ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 27.11.1985 – 5 AZR 101/84 – AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 13.11.1991 – 5 AZR 94/91 – AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung; BAG, Urteil vom 10.11.1993 – 7 AZR 682/92 – AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 31.08.1994 – 7 AZR 893/93 – AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 14.12.1994 – 5 AZR 137/94 – AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_113

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Abmahnung vom 11.05.2001 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, da sie teilweise unrichtig ist. Ein Vorwurf der Abmahnung ist, dass der Kläger seit dem 07.05.2001 unentschuldigt gefehlt hat. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Kläger war in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank und der Beklagten war auch der Grund des Fehlens bekannt.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_114

Auch die Abmahnung vom 17.07.2001 ist unwirksam. Das Schreiben vom 17.07.2001 erfüllt schon nicht die Anforderungen, die an eine Abmahnung zu stellen sind. Hier fehlt die Warnfunktion. Dem Kläger wird lediglich in Aussicht gestellt, dass, wenn der Käufer des Vorführwagens auf Grund des verkratzten und unpfleglichen Zustandes des Fahrzeugs ein Rücktrittsrecht ausübt, ihm die Kosten in Rechnung gestellt werden. Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses werden nicht angedroht.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_115

III. Die Klage auf Zahlung der monatlichen Nutzungsausfallentschädigung ab 13.07.2001 ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_116

1. Soweit die Klage auf zukünftige Leistungen gerichtet ist, ist sie schon unzulässig (§§ 257, 258 ZPO).

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_117

Eine Klage auf zukünftige Leistung setzt voraus, dass ein Anspruch besteht, aus dem sich künftig wiederkehrende Leistungen ergeben. Die Verpflichtung muss einseitig sein und darf nicht – wie im vorliegenden Fall - von einer Gegenleistung, sondern nur vom Zeitablauf abhängig sein (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.03.1995 – 9 AZR 596/93 -NZA 1995, 1109). Das dem Arbeitnehmer eingeräumte Recht zur privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs stellt regelmäßig einen Sachbezug dar und ist Teil der Vergütung. Die Vergütung ist nach § 611 Abs. 1 BGB die Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_118

2. Soweit mit dem Antrag schon fällig gewordene Nutzungsausfallentschädigungsansprüche verlangt werden, ist die Klage unbegründet.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_119

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Vergütung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG endete mit dem 13.06.2001. Danach bestand für ihn kein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte, so auch nicht auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Entzugs des zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Vorführwagens. Das Recht zur privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs endet grundsätzlich mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums, sofern sich aus der Parteivereinbarung nichts Abweichendes ergibt (vgl. z.B. LAG Köln, Urteil vom 29.11.1995 – 2 Sa 843/95 – NZA 1996, 986).

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_120

B. Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_121

I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung vom 15.06.2001.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_122

Auch dieses Schreiben ist keine Abmahnung. Es fehlt wie bei der Abmahnung vom 17.07.2001 die Warnfunktion. Wenn die Beklagte zum Ausdruck bringt, dass sie nicht gewillt ist, dieses Verhalten weiter hinzunehmen, so ist nicht ersichtlich, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_123

II. Zahlungsansprüche bezüglich des Urlaubsgeldes für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2001 und der Urlaubsvergütung (Urlaubsausfallsprovision) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2001 stehen dem Kläger nach dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den tariflichen Vorschriften nicht zu.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_124

Wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass der geltend gemachte Urlaubsvergütungsanspruch fällig ist.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_125

Nach § 6 Ziffer 1 des einschlägigen Tarifvertrags für das Kfz-Gewerbe hat der Arbeitnehmer in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaubsvergütungsanspruch wird grundsätzlich mit Gewährung des Urlaubs fällig. Ausnahmsweise lässt § 6 Ziffer 21 des einschlägigen Tarifvertrags eine Zahlung des Urlaubsentgelts und des Urlaubsgeldes auf Wunsch des Arbeitnehmers vor Antritt des Urlaubs zu, sofern der Urlaub mindestens zwei Wochen umfasst oder ein Lohn-/Gehaltszahlungstermin in die Urlaubszeit fällt. Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass eine Auszahlung der Urlaubsvergütung vor Urlaubsantritt auf Wunsch des Arbeitnehmers nur dann erfolgen kann, wenn der Urlaub vom Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG erteilt worden ist, der Urlaubszeitraum damit zwischen für die Parteien bindend feststeht.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_126

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der Tarifvertrag nicht auf die festgelegten Urlaubstage ab, sondern auf die tatsächliche Erteilung des Urlaubs. Dies ergibt sich eindeutig aus § 6 Ziffer 6 MTV. Nach dieser Vorschrift ist eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs nur zulässig, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen. Diese Vorschrift entspricht der zwingenden Vorschrift des § 7 Abs. 4 BUrlG.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_127

C. Nach alledem hatten die Rechtsmittel teilweise Erfolg.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_128

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_129

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_130

Rechtsmittelbelehrung

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_131

Gegen dieses Urteil ist für beide Parteien ein Rechtsmittel nicht gegeben.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_132

Gegen dieses Urteil ist für beide Parteien mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, anzufechten, werden beide Parteien auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_133

Knipp Verch Hölker

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_134

Berichtigungsbeschluss

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_135

wird das Urteil vom 06.11.2002 dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges wie folgt lautet:

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_136

"Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen".

Gründe§

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_138

Das Urteil war, wie geschehen, nach § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Übertragungsfehler vorliegt.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_139

Hamm, den 22.03.2006

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_140

Das Landesarbeitsgericht

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_141

Der Vorsitzende der 18. Kammer

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_143

Vorsitzender Richter

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-11-06/18-sa-838-02#rd_144

am Landesarbeitsgericht