Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 78 Schutzbestimmungen
Stand: 25.07.2024
Wird zitiert von 559
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 20.03.2025 – 7 AZR 46/24Betriebsratsmitglied - Anpassung der Vergütung - (Mindest-)Entgeltschutz - Korrektur der Vergütungsanpassung durch den Arbeitgeber - Darlegungs- und Beweislast - DatenschutzZitiert von 31
- ArbG Düsseldorf, 27.06.2024 – 10 Ca 545/24Zitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 26.02.2025 – 12 Sa 817/23
- LAG Baden-Württemberg, 07.08.2024 – 8 Sa 18/24Zitiert von 5
- ArbG Düsseldorf, 10.09.2024 – 4 Ca 6038/23
- ArbG Düsseldorf, 21.08.2024 – 3 Ca 6150/23
Zuletzt entschieden
- BAG, 13.05.2026 – 7 AZR 124/25(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung - (Mindest-)Entgeltschutz nach § 37 Abs 4 BetrVG - Zeitpunkt der Vergleichsgruppenbildung bei "Unterbrechung" des Betriebsratsmandats aufgrund betriebsratloser Zeit
- BAG, 15.04.2026 – 7 AZR 114/25(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - VergütungZitiert von 1
- BAG, 15.04.2026 – 7 AZR 115/25(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung - (Mindest-)Entgeltschutz - Altersteilzeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.