Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 78 Schutzbestimmungen
Stand: 25.07.2024
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.
Wird zitiert von 577 Entscheidungen zu § 78 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 20.03.2025 – 7 AZR 46/24Betriebsratsmitglied - Anpassung der Vergütung - (Mindest-)Entgeltschutz - Korrektur der Vergütungsanpassung durch den Arbeitgeber - Darlegungs- und Beweislast - DatenschutzZitiert von 33
- ArbG Düsseldorf, 27.06.2024 – 10 Ca 545/24Zitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 26.02.2025 – 12 Sa 817/23
- LAG Baden-Württemberg, 07.08.2024 – 8 Sa 18/24Zitiert von 5
- ArbG Düsseldorf, 10.09.2024 – 4 Ca 6038/23
- ArbG Düsseldorf, 21.08.2024 – 3 Ca 6150/23
Zuletzt entschieden
- BAG, 13.05.2026 – 7 AZR 16/25Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied
- BAG, 13.05.2026 – 7 AZR 15/25Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied
- BAG, 13.05.2026 – 7 AZR 124/25(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung - (Mindest-)Entgeltschutz nach § 37 Abs 4 BetrVG - Zeitpunkt der Vergleichsgruppenbildung bei "Unterbrechung" des Betriebsratsmandats aufgrund betriebsratloser Zeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.02.2017 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.