Rechtsprechung / LAG Düsseldorf / 13 / 2025
LAG Düsseldorf Urteil vom 13.08.2025 – 13 SLa 517/25
13 · ECLI:DE:LAGD:2025:0813.13SLA517.25.00
ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
Im Bereich der chemischen Industrie bedeutet die Vereinbarung eines außertariflichen Arbeitsverhältnisses nicht notwendig, dass dem Arbeitnehmer eine Vergütung zusteht, die oberhalb derjenigen der höchsten tariflichen Beschäftigungsgruppe des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie liegt (Abgrenzung zu BAG 18.11.2020 - 5 AZR 21/20 - und LAG Rheinland-Pfalz vom 27.01.2022 - 2 Sa 114/21 -).
Beglaubigte Abschrift
Arbeitsgericht Essen
Verkündet am 12.03.2026
Gollin
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Im Namen des Volkes
Urteil§
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2026
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nübold als Vorsitzenden
und die ehrenamtliche Richterin Braun-Kurtenbach
und den ehrenamtlichen Richter Hußels
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 13.08.2025 - 5 Ca 2514/24 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
TATBESTAND§
Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen.
Der Kläger legte an der Technischen Universität Braunschweig seinen Bachelor of Science und Master of Science erfolgreich ab und promovierte dort im Oktober 2020. Seit dem 01.04.2022 ist er bei der Beklagten als Chemiker M. in der Abteilung Wissenschaftliche Mitarbeiter des Bereichs Research, Development & Innovation am Standort S. tätig. Zwingend erforderlich für die Ausübung der von dem Kläger erbrachten Tätigkeiten ist ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Chemie, Physik oder Verfahrenstechnik an einer Fakultät, die über ein eigenes Promotionsrecht verfügt. Seit dem 01.08.2023 ist er Mitglied im Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie eV (VAA). Die Beklagte ist Teil des X.-Konzerns, einem der weltweit führenden Konzerne im Bereich der Spezialchemie. Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband Chemie Rheinland e.V. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildet der Arbeitsvertrag vom 28.02.2022. In diesem heißt es:
„§ 2
1. Der Arbeitnehmer ist außertariflicher Angestellter. Sofern der Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich eines für den außertariflichen Bereich abgeschlossenen und für den Betrieb des ständigen Arbeitsplatzes einschlägigen Tarifvertrages erfasst wird, findet dieser auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dies gilt solange, wie der Arbeitgeber Mitglied im jeweils zuständigen Arbeitgeberverband ist.
Regelungen aus ansonsten im Unternehmen anwendbaren Tarifverträgen finden auf das Arbeitsverhältnis nur Anwendung, falls und soweit sie in diesem Vertrag oder einer ihn ergänzenden Vereinbarung ausdrücklich in Bezug genommen werden.
2. Darüber hinaus gelten für das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen Fassungen der mit den zuständigen Arbeitnehmervertretungen geschlossenen kollektivrechtlichen Vereinbarungen, soweit das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers vom jeweiligen Geltungsbereich erfasst ist.“
Gemäß § 5 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages richtet sich die Vergütung nach den hierzu mit den zuständigen Arbeitnehmervertretungen für den außertariflichen Bereich geschlossenen kollektivrechtlichen Vereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Insoweit besteht bei der Beklagten eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Nach § 5 Ziffer 3 wird der Arbeitnehmer dem X. Grade EG1 zugeordnet. Das monatliche Brutto-Grundentgelt beträgt gemäß § 5 Ziffer 4 Satz 1 5.765,00 Euro; seine Entwicklung richtet sich gemäß § 5 Ziffer 4 Satz 2 nach den jeweils geltenden kollektivrechtlichen Regelungen.
Für die chemische Industrie existieren verschiedene Tarifverträge, insbesondere der Manteltarifvertrag der chemischen Industrie (MTV Chemie), der Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie (MTV Akademiker) und der Tarifvertrag über Mindestjahresbezüge für akademisch gebildete Angestellte der chemischen Industrie (TV Mindestjahresbezüge).
Unter den MTV Chemie, der seitens des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie allein mit der IG BCE abgeschlossen wurde und der 2023 in der Fassung vom 05.04.2022 in Kraft war, fallen die Arbeitnehmer nicht, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten, wenn sie durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unter Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß §§ 99 ff. BetrVG herausgenommen worden sind, vgl. § 1 Ziffer 2 MTV Chemie.
Die tariflichen Beschäftigungsgruppen E1 bis E13 sind in § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie (BETV) geregelt, der hinsichtlich des Geltungsbereiches in § 1 auf den Geltungsbereich des MTV Chemie verweist.
In § 3 Ziffer 2 BETV ist geregelt:
„Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt.“
Die Gesamtjahresbezüge der tariflichen Entgeltgruppe E13 im Tarifgebiet Nordrhein (technische Tätigkeit) betrug 2023 93.737,00 Euro.
Der MTV Akademiker vom 02.05.2000 wurde zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie einerseits und dem Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V. (VAA), dem Marburger Bund sowie der IG BCE abgeschlossen.
Dieser sieht in § 1 Geltungsbereich Folgendes vor:
„1. persönlich:
a) für Angestellte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher oder technischer Hochschulbildung, sofern sie überwiegend eine Tätigkeit ausüben, für welche diese Hochschulbildung Voraussetzung ist. Naturwissenschaftliche oder technische Hochschulbildung ist insbesondere eine solche der Fachrichtungen Chemie, Physik, Ingenieurwissenschaften, Pharmazie, Medizin, Agrarwissenschaften, Architektur, Mathematik und Biologie; die Hochschulbildung ist als abgeschlossen anzusehen, wenn die nach den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebene Abschlussprüfung, z. B. Diplom-Prüfung, Staatsexamen, bestanden und die entsprechende Urkunde ausgehändigt ist.
Abgeschlossene Hochschulbildung in diesem Sinne setzt ein Abschlussexamen einer Fakultät oder eines Fachbereiches mit eigenem Promotionsrecht voraus, das seiner Art nach zur Promotion berechtigt und für das nach der Studien- und Prüfungsordnung eine mindestens achtsemestrige Studiendauer ohne Einrechnung etwaiger Praxissemester erforderlich ist; dem steht, sofern ein solches Abschlussexamen im Studiengang nicht vorgesehen ist, die Promotion gleich.
b) für kaufmännische, technische und andere Angestellte, die auf Grund entsprechender Tätigkeit und Leistung durch Einzelvertrag diesem Tarifvertrag unterstellt sind.
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für leitende Angestellte. Leitende Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Mitarbeiter, die nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes als leitende Angestellte anzusehen sind und de-ren einzelvertraglich vereinbarte Bedingungen der Mitarbeit den in diesem Tarifvertrag festgelegten in allen Teilen mindestens entsprechen.“
Ferner enthält § 8 des MTV Akademiker folgende Regelung:
„§ 8 Gehaltsbestimmungen
1. Das Gehalt wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten frei vereinbart.
Das Monatsgehalt eines durch Einzelvertrag diesem Tarifvertrag unterstellten Angestellten soll zum Zeitpunkt der Unterstellung den für ihn maßgeblichen Tarifsatz der höchsten Entgeltgruppe angemessen überschreiten und bei entsprechender Tätigkeit und Leistung weiterhin steigen. Sonderleistungen und Arbeiten unter besonderer Gefährdung oder erschwerten Bedingungen sollen angemessen vergütet werden. Vergütungen für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sind gesondert auszuweisen.
2.Bei Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit oder Betriebsunfall bedingt ist, bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sowie bei rationalisierungsbedingtem oder sonstigem Wegfall von Arbeitsplätzen aus betriebsbedingten Gründen darf der Angestellte nicht schlechter gestellt werden, als dies im Manteltarifvertrag für die chemische Industrie vorgesehen ist.
Entsprechendes gilt für die Fortzahlung des Gehaltes im Todesfall.“
Der TV Mindestjahresbezüge vom 23.11.2022, der vom Bundesarbeitgeberverband Chemie mit dem VAA abgeschlossen wurde, sieht unter anderem Folgendes vor:
„§ 1
Der Tarifvertrag gilt
2. persönlich:
für Angestellte im Sinne des § 1 Ziffer la) des Manteltarifvertrages für akademisch gebildete Angestellte der chemischen Industrie vom 5. März 1976 in der Fassung vom 2. Mai 2000.
Die Tarifregelung gilt nicht für leitende Angestellte. Leitende Angestellte im Sinne dieser Tarifregelung sind Mitarbeiter, die nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes als leitende Angestellte anzusehen sind und deren einzelvertraglich vereinbarte Bedingungen der Mitarbeit den im Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie festgelegten in allen Teilen mindestens entsprechen.
§ 2
1. Für das erste Jahr der Beschäftigung werden die Bezüge frei vereinbart.
Für das Kalenderjahr 2023 betragen die tariflichen Mindestjahresbezüge für das zweite Jahr der Beschäftigung:
für diplomierte Angestellte und Angestellte
mit Masterabschluss Euro 71.250,-
für Angestellte mit Promotion Euro 82.825,-
2. Die Bezüge der Angestellten sollen nach dem zweiten Beschäftigungsjahr entsprechend den betrieblichen Gepflogenheiten periodisch überprüft werden und bei entsprechender Tätigkeit und Leistung gegenüber den jeweiligen tariflichen Mindestjahresbezügen weiterhin steigen.
3. - 6.: […]
7. Diplomierte Angestellte und Angestellte mit Masterabschluss gelten spätestens nach dem fünften Beschäftigungsjahr, promovierte Angestellte spätestens nach dem dritten Beschäftigungsjahr als außertarifliche Angestellte im Hinblick auf ihre Bezüge, es sei denn, der Arbeitgeber trifft eine andere Entscheidung und teilt sie den jeweils betroffenen Angestellten in Textform mit.
Die Bezüge von außertariflichen Angestellten sollen sich je nach Tätigkeit und Leistung in einer für außertarifliche Angestellte betriebsüblichen Weise angemessen weiterentwickeln.
Die Bezüge von diplomierten außertariflichen Angestellten und solchen mit Masterabschluss sollen spätestens nach fünf Beschäftigungsjahren oberhalb des in Ziffer 1 genannten höheren Tarifsatzes liegen.
8. Wird in einem Unternehmen oder Betrieb von der Öffnungsklausel des § 10 Bundesentgelttarifvertrag oder der Öffnungsklausel der Anm. 1 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie Gebrauch gemacht, erstreckt sich die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte prozentuale Absenkung der Tarifsätze auch auf die tariflichen Mindestjahresbezüge nach diesem Tarifvertrag.“
Der Kläger hat unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.01.2022 (- 2 Sa 114/21 -) die Ansicht vertreten, die Vereinbarung eines außertariflichen Arbeitsverhältnisses, das vom Geltungsbereich des MTV Chemie erfasst sei, beinhalte eine arbeitsvertragliche Zusicherung, den vereinbarten AT-Status durch Zahlung eines Entgeltes zu erhalten, welches das in § 1 S. 1 Ziff. 2 MTV Chemie regelte „Abstandsgebot“ wahre. Auf Abgrenzungsfragen zu unterschiedlichen Tarifverträgen komme es nicht an. Sein Anspruch ergebe sich unmittelbar aus dem vereinbarten Arbeitsvertrag über ein Arbeitsverhältnis als AT-Mitarbeiter. Der MTV Chemie sei der einschlägige Tarifvertrag. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten die Akademikertarifverträge noch nicht gegolten, sondern erst mit seiner Mitgliedschaft im VAA. Der MTV Chemie erfasse auch Mitarbeiter, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stelle als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe des BETV verlange. Auch Mitarbeiter mit universitärer Hochschulbildung könnten dabei in die Entgeltgruppen E 12 und E 13 fallen. Der Kläger hat behauptet, die Eingruppierung universitärer Hochschulabsolventen in die Entgeltgruppen E 11 bis E 13 erfolge bei der Beklagten und in anderen tarifgebundenen Unternehmen der chemischen Industrie auch dann, wenn deren jeweilige Tätigkeit das universitäre Hochschulstudium erfordere.
Der Kläger hat zudem die Auffassung vertreten, der MTV Akademiker und der TV Mindestjahresbezüge stünden dem nicht entgegen. Die Geltungsbereiche des MTV Chemie und der Akademikertarifverträge überschnitten sich. Die Höhe der Vergütung richte sich nicht nach dem TV Mindestjahresbezüge. Dieser regele lediglich einen Mindestentgeltanspruch und das nur für eine Phase, in der die Mitarbeiter gemäß TV Mindestjahresbezüge noch nicht als AT-Mitarbeiter beschäftigt werden müssten. Indem § 2 Ziffer 7 TV Mindestjahresbezüge davon spreche, dass die Angestellten als außertarifliche Angestellte gelten würden, meine er, dass diese bei Vorliegen der Voraussetzungen wie alle anderen AT-Mitarbeiter gelten würden und ihnen ein AT-Gehalt zustehe, das mindestens das in § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV Chemie geregelte „Abstandsgebot“ wahre. Der Begriff des außertariflichen Angestellten sei in der ganzen Chemiebranche deckungsgleich. Eine etwaige tarifliche Schlechterstellung durch die Akademiker-Manteltarifverträge sei zudem wegen des dann greifenden Günstigkeitsprinzips unerheblich.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der Differenz zwischen der an ihn von der Beklagten geleisteten Vergütung und den Gesamtjahresbezügen der tariflichen Entgeltgruppe E 13 im Tarifgebiet Nordrhein (technische Tätigkeit) für das Jahr 2023 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 13.468,29 € brutto verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.468,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Meinung vertreten, der MTV Chemie und das darin enthaltene Abstandsgebot gelte für das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht. Die Eingruppierung nach dem BETV sei streng tätigkeitsbezogen. Entscheidend sei nicht, welche Ausbildung der Mitarbeiter mitbringe, sondern welche Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der geschuldeten Tätigkeiten tatsächlich erforderlich sei. Die höchsten Entgeltgruppen des tariflichen Entgeltgruppensystems des BETV (E 11 bis E 13) seien für Tätigkeiten vorgesehen, die dann ausgeübt werden könnten, wenn Kenntnisse und Fertigkeiten vorlägen, die regelmäßig im Rahmen einer Fachhochschulausbildung vermittelt werden würden. Tätigkeiten, für die typischerweise Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich seien, die im Rahmen einer universitären Ausbildung vermittelt werden würden, seien nicht vom Entgeltgruppenraster des BETV erfasst. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.03.2017 (- 6 Sa 940/16 -) hat sie gemeint, bei den in § 7 BETV geregelten Entgeltgruppen E 11 bis E 13 handele es sich gerade um Aufbauentgeltgruppen, welche in der Ausgangsentgeltgruppe E 11 einen Fachhochschulabschluss als erforderlich ansehe, um die der Entgeltgruppe E 11 zuzuordnenden Tätigkeiten ausüben zu können. Die Entgeltgruppen E 12 und E 13 würden dann mit weiteren zusätzlichen Voraussetzungen neben dem Fachhochschulabschluss hierauf aufbauen. Der Tarifvertrag MTV Chemie und die Akademiker-Tarifverträge überschnitten sich hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs daher nicht, sodass keine Tarifkonkurrenz bestehe. Die Gehaltshöhe für akademische Mitarbeiter, deren Tätigkeit oberhalb der Anforderungen der E 13 des BETV liege, richte sich alleine nach dem MTV Akademiker und dem TV Mindestjahresbezüge. Der in § 8 Ziff. 1 MTV Akademiker normierte Grundsatz, dass das Gehalt zwischen Arbeitgeber und den Angestellten frei vereinbart werden könne, werde lediglich durch den Mindestjahresbezug aus § 2 Ziffer 7 TV Mindestjahresbezüge begrenzt. Dieser nehme den MTV Chemie auch nicht in Bezug, sondern regele nur, wann Arbeitnehmer als außertarifliche Angestellte gelten würden und das nur im Hinblick auf ihre Bezüge. Selbst für den Fall, dass der persönliche Geltungsbereich des MTV Chemie und derjenige der Akademiker Tarifverträge eröffnet sei, seien nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz aufgrund des Prinzips der Tarifeinheit und des Grundsatzes der Spezialität nur die Akademiker Tarifverträge einschlägig, da diese deutlich spezieller seien.
Dass - was unstreitig ist - in der chemischen Industrie typischerweise häufig universitäre Hochschulabsolventen der Biologie, Chemie, Pharmazie oder den Ingenieurswissenschaften als Berufsanfänger zunächst in die Entgeltgruppen E 11, E 12 oder E 13 eingruppiert werden und erst im weiteren Verlauf einzelvertraglich zum außertariflichen Mitarbeiter werden, liege an der tätigkeitsbezogenen Eingruppierung. Wenn universitäre Hochschulabsolventen als Berufsanfänger bei ihrem Einstieg zunächst mit Tätigkeiten eingesetzt werden würden, für die gerade noch nicht das universitäre Wissen überwiegend Voraussetzung sei, sondern ausreichend wäre, dass ein Fachhochschulstudium absolviert worden sei, so sei die Eingruppierung der universitären Hochschulabsolventen zu diesem Zeitpunkt korrekt.
Mit Urteil vom 13.08.2025 hat das Arbeitsgericht Essen die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 04.09.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.10.2025 Berufung eingelegt und diese am 03.11.2025 begründet.
Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend, der geltend gemachte Anspruch beruhe nicht auf normativer Tarifgeltung, sondern auf der individualvertraglichen Zusage des AT-Status. Auf die Abgrenzung der Tarifverträge komme es nicht an. Es gehe um die Frage, welche Gehaltszusage vom Arbeitgeber individualvertraglich gemacht werde, wenn ein Mitarbeiter arbeitsvertraglich als außertariflicher Angestellter beschäftigt werde. Dafür komme es allein auf den Tarifvertrag an, der ein „Abstandsgebot“ zum Tarifbereich regele und räumlich und fachlich (und keineswegs auch persönlich) einschlägig sei. Dies sei vorliegend der MTV Chemie. Die Akademiker-Tarifverträge enthielten kein „Abstandsgebot“, sodass ihr Verhältnis zum MTV Chemie unbeachtlich sei. Sie hätten im Zeitpunkt der Zusage im Arbeitsvertrag noch nicht gegolten, sondern erst ab dem 01.08.2023 mit seiner Mitgliedschaft im VAA. Die arbeitsvertragliche Zusage könne sich daher nur auf das „Abstandsgebot“ des MTV Chemie beziehen. Eine etwaige tarifliche Schlechterstellung durch den MTV Akademiker und den TV-Mindestjahresbezüge sei ansonsten wegen des dann greifenden Günstigkeitsprinzips unerheblich.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des MTV Chemie ist der Kläger der Ansicht, das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass Unternehmen der chemischen Industrie im Allgemeinen und bei der Beklagten im Besonderen auch solche Akademiker mit naturwissenschaftlicher oder technischer Hochschulausbildung in die Entgeltgruppen E11 bis E13 eingruppierten, deren Tätigkeit nur mit entsprechender Hochschulausbildung möglich sei. Das erstinstanzliche Urteil verletzte insoweit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen vom 13.08.2025, Aktenzeichen 5 Ca 2514/24, abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.468,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Berufungsbegründung setze sich nicht in ausreichendem Maß mit den die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Urteilsgründen auseinander. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Das erstinstanzliche Gericht habe in ausführlicher und nicht zu beanstandender Art und Weise herausgearbeitet, warum die Akademiker-Tarifverträge der chemischen Industrie im Fall des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses spezieller gegenüber den „allgemeinen“ Tarifverträgen der Chemie und aus diesem Grund als einschlägig anzusehen seien. Die Anwendbarkeit habe sich aus der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ergeben. Auch läge ohne die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in der vertraglichen Vereinbarung des AT-Status keine Vereinbarung einer verpflichtenden Beachtung des Abstandsgebotes des § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV Chemie, da die Akademiker Tarifverträge im Falle der Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien gelten würden und daher die einschlägigen Tarifverträge seien. Die Einschlägigkeit des MTV Chemie ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Akademiker-Tarifverträge kein Abstandsgebot vorsähen. Das Arbeitsgericht habe zudem rechtlich und argumentativ nachvollziehbar dargelegt, dass eine Überschneidung der Anwendungsbereiche der Tarifwerke nicht gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung hinreichend mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt.
1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie klar und konkret erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt.
Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber konkret auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Andernfalls kann die Berufungsbegründung ihren Zweck, eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs herbeizuführen, Berufungsgericht und Gegner darüber zu unterrichten, wie der Berufungskläger den Streitfall beurteilt wissen will, und sie in die Lage zu versetzen, sich auf die Rechtsmittelangriffe erschöpfend vorzubereiten, nicht erfüllen (BAG 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 40; BAG 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 - NZA 2005, 818; BAG 16.06.2004 - 5 AZR 529/03 - AP § 551 ZPO 2002 Nr. 2). Dementsprechend reicht es grundsätzlich nicht aus, die Rechtsausführungen aus der Vorinstanz zu wiederholen (vgl. BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - NZA 2008, 719). Entsprechendes gilt für die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. BAG 28.01.2009 - 4 AZR 912/07 - AP ZPO § 551 Nr. 66; BAG 13.10.2009 - 9 AZR 875/08 - NZA 2010, 245; BAG 18.05.2011 - 10 AZR 346/10 - NZA 2011, 878). Allerdings stellen weder Schlüssigkeit noch auch nur Vertretbarkeit der Begründung Zulässigkeitsvoraussetzungen dar, sofern die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (BAG 19.10.2010 - 6 AZR 120/10 - juris; BGH 06.12.2011 - II ZB 21/10 - MDR 2012, 244).
2. Auf dieser Grundlage erweist sich die Berufung als zulässig. Zwar wiederholt der Kläger in der Berufungsbegründung ganz überwiegend wörtlich seinen Vortrag aus der ersten Instanz. Ergänzend zu diesem Vortrag führt er aber noch aus, aufgrund welcher Erwägungen er den MTV Chemie im Rahmen der individualvertraglichen Zusage eines AT-Vertrages für einschlägig hält. Es komme allein auf den Tarifvertrag an, der ein Abstandsgebot zum Tarifbereich regele und welcher räumlich und fachlich und keineswegs auch persönlich einschlägig sei, also hier der MTV Chemie. In welchem Verhältnis die Akademiker-Tarifverträge zum MTV Chemie stünden sei unbeachtlich, da die Akademiker-Tarifverträge kein Abstandsgebot enthielten. Damit legt der Kläger eine Rechtsansicht dar, die - als richtig unterstellt - zu einem anderen Ergebnis führt als das erstinstanzliche Urteil. Auf diese Weise werden auch Gegenstand und Ziel der Berufung hinreichend erkennbar.
B.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
I. Zunächst ist festzuhalten, dass Streitgegenstand der Klage ausschließlich individualvertragliche Ansprüche des Klägers aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag sind, nicht hingegen solche aus einer unmittelbaren Anwendung von Tarifverträgen. Maßgeblich ist insoweit die Auslegung des Arbeitsvertrages vom 28.02.2022, bei dem es sich - wie die Parteien im Berufungstermin ausdrücklich bestätigt haben - um allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB handelt. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es darauf an, wie die Klausel - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die einzelne Klausel ist dabei im Kontext des Formularvertrags zu interpretieren und darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden. Zu berücksichtigen sind dabei Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem dem typischen und durchschnittlich aufmerksamen Vertragspartner erkennbaren Regelungszusammenhang stehen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis können ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten sein. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG 21.10.2025 - 9 AZR 266/24 - RN 17 f. mwN).
II. Danach ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien nicht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.
1. Im Grundsatz zutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine konstitutive Ernennung zum außertariflichen Angestellten grundsätzlich eine arbeitsvertragliche Zusicherung enthält, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten. Nachdem es dies zunächst für Fälle beiderseitiger Tarifbindung entwickelt hat (BAG 19.05.2009 - 9 AZR 505/08 - juris RN 21; BAG 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12 - juris RN 11), hat es diese Grundsätze auch auf Konstellationen ohne beiderseitige Tarifbindung angewendet, sofern das Arbeitsverhältnis an sich vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst wird (BAG 25.04.2018 - 5 AZR 84/17 - RN 22 f.; BAG 18.11.2020 - 5 AZR 21/20 - RN 22 ff.; BAG 23.10.2024 - 5 AZR 82/24 - RN 11).
2. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt daraus jedoch nicht, dass ihm ein Anspruch auf Vergütung mindestens in der Höhe des BETV zusteht. Weder dieser noch der MTV Chemie sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar.
a) Unstreitig war der Kläger nicht Mitglied der IG BCE, welche den MTV Chemie auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen hat. Eine normative Tarifbindung besteht für den Kläger daher allein seit dem 01.08.2023 aufgrund seiner Mitgliedschaft im VAA bezogen auf die Akademiker-Tarifverträge.
b) Eine Anwendbarkeit des MTV Chemie und des BETV folgt nach Maßgabe der geschilderten Auslegungsgrundsätze auch nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme.
(1) Eine Bezugnahmeklausel kommt als vertragliche Regelung dann wirksam zustande, wenn das Bezugnahmeobjekt eindeutig bestimmbar ist. Bei dem Bestimmtheitserfordernis einer Vertragsklausel handelt es sich um eine (ungeschriebene) Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertragsrechts. Daher ist ein Vertrag unwirksam, dessen Inhalt von den Parteien - ggf. nach Auslegung - nicht bestimmt (oder bestimmbar) genug vereinbart wurde. Nicht erforderlich ist insoweit, dass bereits bei Vertragsabschluss absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden. Ausreichend ist vielmehr, dass diese im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Anwendung bestimmbar sind. Auch eine dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt für sich genommen noch nicht zur Intransparenz. Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht weit verbreitet. Sie entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Dass bei Vertragsabschluss noch nicht absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden, ist unerheblich. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist zur Wahrung des Transparenzgebotes ausreichend (vgl. insgesamt BAG 21.11.2012 - 4 AZR 85/11 - juris RN 35).
(2) Nach § 2 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart, dass ein für den außertariflichen Bereich abgeschlossener und für den Betrieb des ständigen Arbeitsplatzes einschlägiger Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, sofern der Arbeitnehmer von dessen persönlichen Geltungsbereich erfasst wird, solange wie die Beklagte Mitglied im jeweils zuständigen Arbeitgeberverband ist. Letzteres ist bezogen auf die in der Chemiebranche abgeschlossenen Tarifverträge der Fall.
Zur Überzeugung der Berufungskammer haben die Parteien damit auf die Akademikertarifverträge und nicht auf den MTV Chemie und den BETV Bezug genommen.
Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Kläger aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit in den persönlichen Geltungsbereich der Akademikertarifverträge fällt, nicht jedoch in den des MTV Chemie (und damit zugleich auch nicht in den des BETV). Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass für die vom Kläger zu erbringenden Tätigkeiten als „Chemiker M.“ nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien zwingend ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Chemie, Physik oder Verfahrenstechnik an einer Fakultät, die über ein eigenes Promotionsrecht verfügt, erforderlich ist und dass der Kläger mit seinem an der Technischen Universität Braunschweig an der Fakultät für Lebenswissenschaften erworbenen Hochschulgrad des Master of Science im Studiengang Chemie und an dem der gleichen Fakultät erhaltenen Doktorgrad eines Doktors der Naturwissenschaften hat diese persönlichen tariflichen Anforderungen erfüllt.
Hingegen liegt die Tätigkeit des Klägers oberhalb des obersten Anforderungsniveaus des MTV Chemie, also oberhalb der höchsten tariflichen Entgeltgruppe (E 13) des BETV. Auch diese Entgeltgruppe setzt lediglich eine Tätigkeit voraus, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, welche eine Ausbildung an einer Fachhochschule voraussetzen. Insoweit wird auf die Entscheidung des hiesigen Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.03.2017 (- 6 Sa 940/16 -) verwiesen. Der Kläger vermag sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf zu berufen, er „übererfülle“ die Voraussetzungen der E 13 und sei nicht im Sinne des § 1 Nr. 2 MTV Chemie aus dessen Geltungsbereich herausgenommen worden. Hier ist nicht die Frage zu beantworten, in welches Tarifwerk der Kläger im Fall beiderseitiger Tarifbindung einzuordnen wäre, sondern auf welches die Parteien mit ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung Bezug genommen haben.
Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die auf den ersten Blick widersprüchliche Formulierung in § 2 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages, ein für den außertariflichen Bereich abgeschlossener Tarifvertrag müsse Anwendung finden. Dass ein Tarifvertrag Anwendung findet und gleichzeitig das Arbeitsverhältnis als außertariflich genannt wird, lässt sich vor dem Hintergrund der in der Chemiebranche geltenden Tarifwerke nur so erklären, dass dieser Tarifvertrag in dem Sinn „außertariflich“ ist, dass er Tätigkeiten außerhalb des allgemein geltenden MTV Chemie erfasst.
Anders ließe sich auch kaum erklären, dass die Parteien in § 5 Ziffer 4 Satz 1 des Arbeitsvertrages ausdrücklich ein monatliches Brutto-Grundentgelt von 5.765,00 Euro vereinbart haben und damit ein solches, welches deutlich unter der damaligen Vergütung nach E 13 des BETV lag.
Es mag auf den ersten Blick unbefriedigend erscheinen, dass die Beklagte tarifgebundenen Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 13 derzeit ein höheres Entgelt zahlen muss als dem Kläger, welcher unstreitig eine höherwertige Tätigkeit verrichtet. Für Arbeitsverhältnisse, welche einer normativen Tarifbindung unterfallen, hat diese Problematik auch bereits die IGBCE erkannt (https://igbce.de/igbce/at-verguetung-lag-rheinland-pfalz-entscheidet-fuer-die-chemische-industrie-221554; zuletzt abgerufen am 12.03.2026). Für das Arbeitsverhältnis des Klägers gelten mangels dessen Mitgliedschaft in der IGBCE der MTV Chemie und der BETV jedoch nicht normativ. Diese derzeitig für den Kläger nachteilige Rechtslage gibt allerdings keine Veranlassung zu einer daran orientierten abweichenden Auslegung des Arbeitsvertrages. Denn letztlich dürfte der im Vergleich zur Entgeltgruppe 13 geringere Betrag im TV Mindestjahresbezüge darauf beruhen, dass die tarifschließenden Parteien Akademikern eine bessere Verhandlungsbasis zutrauen oder auch eine höhere Gesamtvergütung durch erhebliche variable Gehaltsbestandteile annehmen. Immerhin beruht auch die Gesamtvergütung des Klägers auf kollektivrechtlichen Regelungen, nämlich einer Gesamtbetriebsvereinbarung, die ein Bonuspotential von bis zu 200 % der Festjahresvergütung vorsieht.
c) Der vom Kläger herangezogene „Günstigkeitsvergleich“ zwischen den Regelungen des MTV Chemie sowie des BETV mit denen der Akademikertarifverträge kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil hier die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Regelung und nicht eine Konkurrenz zweier Tarifverträge in Rede steht.
d) Mit seiner Argumentation, die Anwendung des MTV Chemie sowie des BETV ergebe sich aus dem dort geregelten „Abstandsgebot“, überdehnt er nicht nur den Inhalt deren tariflichen Regelungen, welche einen Abstand nicht festlegen. Er verkennt damit auch, dass im hier maßgeblichen Tarifbereich der Chemiebranche ein weiterer Tarifvertrag existiert, welcher gerade Tätigkeiten erfasst wie er sie ausführt.
e) Letztlich für das Auslegungsergebnis unergiebig bleibt auch das Vorbringen des Klägers, dass Unternehmen der chemischen Industrie im Allgemeinen und die Beklagten im Besonderen auch solche Akademiker mit naturwissenschaftlicher oder technischer Hochschulausbildung in die Entgeltgruppen E 11 bis E 13 eingruppierten, deren Tätigkeit nur mit entsprechender Hochschulausbildung möglich sei. Denn für die Auslegung des Arbeitsvertrages nach den oben dargestellten Maßstäben ist dies irrelevant, abgesehen davon, dass sie Anzahl der noch beim Arbeitsgericht Essen anhängigen Parallelverfahren zeigt, dass dies keine allgemeine Regel ist. Auf den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt der Kläger seine Klage ohnehin nicht.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
REVISION
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636-2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Nübold
Braun-Kurtenbach
Hußels
Beglaubigt Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Düsseldorf
- maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig, § 169 Abs. 3 ZPO -
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