Rechtsprechung / LAG Düsseldorf / 2012

LAG Düsseldorf Beschluss vom 08.03.2012 – 5 TaBV 88/11

ECLI:DE:LAGD:2012:0308.5TABV88.11.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1) Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des

Arbeitsgerichts Oberhausen - 3 BV 18/11 - teilweise abgeändert

und wie folgt formuliert:

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Ein-

gruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. als erteilt

gilt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_3

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Frage, ob der Antragsgegner zu einer beabsichtigten Einstellung des Mitarbeiters X. ordnungsgemäß angehört worden ist. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) ist ein weltweit tätiges Unternehmen mit Sitz in N. und C.. Antragsgegner ist der bei ihr am Standort N. eingerichtete Betriebsrat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_4

Die Arbeitgeberin beschloss am 03.12.2009, den bisher selbständig geführten Geschäftsbereich "T. IT Solutions und Service" (T.) auszugliedern und mit Wirkung zum 01.10.2010 auf die neugegründete T. GmbH zu übertragen. Im T.-Bereich war bis zu diesem Zeitpunkt unter anderem der Mitarbeiter X.-B. X. als "Senior Consultant" mit einem Jahreszieleinkommen von rund 90.000,-- € brutto beschäftigt. Der Mitarbeiter X. widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die T. GmbH und wurde danach in den verbliebenen T.-Restbetrieb in N. integriert.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_5

Unter dem 15.11.2010 beschloss die Arbeitgeberin, diesen Restbetrieb spätestens zum 30.09.2011 zu schließen und vereinbarte dazu mit dem bei ihr eingerichteten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_6

Mit Schreiben vom 14.02.2011 hörte die Arbeitgeberin den für den Betrieb N. gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten Änderungskündigung des Mitarbeiters X. an (Bl. 48 ff. d. A.). Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 24.02.2011 der beabsichtigten Kündigung (Bl. 19 ff. d. A.). Mit einem weiteren Schreiben vom 03.03.2011 (Bl. 95 - 97 d. A.) hörte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat (in N.) zu einer beabsichtigten personellen

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_7

Maßnahme an. In dem Anhörungsschreiben heißt es unter anderem:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_8

"Betreff: Unterrichtung gemäß § 99 BetrVG zur Versetzung sowie Eingruppierung von Herrn X.-B. X.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_9

Sehr geehrte Damen und Herren,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_10

die T. Aktiengesellschaft (im Folgenden "T. AG") hat gegenüber X.-B. X., geboren am 28.03.1959, wohnhaft in C.-I.-Str. 14, M., zur Fortsetzung seines mit der T. AG bestehenden Arbeitsverhältnisses Ende Februar 2011 eine ordentliche, betriebsbedingte Änderungskündigung ausgesprochen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_11

Zu der dieser Änderungskündigung immanenten Zuweisung von neuen Arbeitsbedingungen hören wir Sie hiermit gemäß § 99 BetrVG an.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_12

Die Voraussetzung sowie die Eingruppierung von X.-B. X. ist aus folgenden Gründen erforderlich:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_14

Da der Arbeitsplatz von X.-B. X. weggefallen ist, im Unternehmen aber eine geeignete und zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht, werden wir die Versetzung sowie die Eingruppierung vornehmen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_16

Ergänzend teilen wir mit, dass wir beabsichtigen, mit der Änderungskündigung die Freistellung von X.-B. X. zu widerrufen und ihm die freie Stelle bereits zum 01.04.2011 zuzuweisen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wird das derzeitige Gehalt unverändert fortgezahlt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_18

Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG wurde bereits separat durchgeführt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_19

Wir bitten Sie, Ihre Zustimmung zu der Versetzung sowie zur Eingruppierung - auch bereits ab dem 01.04.2011 - zu geben."

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_20

Der Betriebsrat antwortete am 11.03.2011 wie folgt:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_22

Sehr geehrter Herr G.,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_23

der Betriebsrat widerspricht der Versetzung gemäß § 99 Abs. 2.4 BetrVG.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_25

Die im Energy Sektor in N. angebotene Stelle entspricht nicht der fachlichen Qualifikation von Herrn X..

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_26

Das monatliche Gehalt von 5.040 Euro liegt weit unter dem aktuellen Jahresgehalt von rund 91.000,-- Euro.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_27

Dies ergibt eine Minderung um ca. 35 %.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_28

Die angebotene Stelle ist nicht gleichwertig und nicht zumutbar.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_29

Ferner hat sich Herr X. auf freie Stellen beworben, welche weniger einschneidende Veränderungen mit sich gebracht hätten:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_30

ID14321 Senior Consultant N. AT Stelle

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_31

ID16466 Fachreferent Supply Chain Governance N. AT Stelle

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_32

ID15817 Senior Consultant F. ERA12/AT Stelle

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_33

ID36257 Prozess Manager F. AT Stelle

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_34

ID32538 Leiter Logistik N. AT Stelle...

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_35

Deshalb wäre er durch eine Versetzung benachteiligt, ohne dass dies aus betrieblichen Gründen oder Gründen, die in seiner Person liegen, gerechtfertigt ist."

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_36

Mit Schreiben vom 25.02.2011 hatte die Arbeitgeberin im Übrigen gegenüber dem Mitarbeiter X. eine ordentliche Änderungskündigung zum 30.09.2011 ausgesprochen, gegen die der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat, die bisher noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_37

Mit ihrem am 18.05.2011 beim Arbeitsgericht Oberhausen anhängig gemachten Antrag hat die Arbeitgeberin im Wesentlichen die Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung des Mitarbeiters X. und zu dessen Eingruppierung geltend gemacht.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_38

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, bei der personellen Maßnahme gegenüber Herrn X. hätte es sich um eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG gehandelt, zu dem der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Bezeichnung der personellen Maßnahme als "Versetzung" sei unschädlich gewesen. Die Maßnahme wäre jedenfalls als betriebsübergreifende einheitliche Maßnahme aus Sicht des abgebenden Betriebsrats eine Versetzung und aus Sicht des aufnehmenden Betriebsrats in N. eine Einstellung gewesen. Der Betriebsrat sei damit in der Sache richtig unterrichtet worden; ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG stehe ihm nicht zu.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_39

Die Arbeitgeberin hat weiter gemeint, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gelte.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_40

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_41

1. die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Mitarbeiters X.-B. X. zu ersetzen,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_42

2. festzustellen, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. als erteilt gilt,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_44

die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. wird ersetzt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_45

Der Betriebsrat hat beantragt,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_46

die Anträge zurückzuweisen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_47

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass er zu einer beabsichtigten Versetzung und damit falsch angehört worden sei, sodass die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht zu laufen begonnen hätte. Die Arbeitgeberin habe ausdrücklich die Zustimmung zu einer Versetzung begehrt, während in Wirklichkeit eine Einstellung geplant gewesen sei. Darüber hinaus wäre auch die Anhörung zur Eingruppierung, so der Betriebsrat weiter, als nicht vollständig zu bezeichnen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_48

Mit Beschluss vom 21.09.2011 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Oberhausen - 3 BV 18/11 - die Anträge zurückgewiesen. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Betriebsrat sei fehlerhaft zu einer Versetzung angehört worden, obwohl - unstreitig - eine Einstellung beabsichtigt gewesen wäre. Insofern müsse von einer nichtordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats ausgegangen werden.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_49

Die Arbeitgeberin hat gegen den ihr am 18.10.2011 zugestellten Beschluss mit einem am 16.11.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 19.12.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_50

Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht ihre Rechtsauffassung, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Die Verwendung des Wortes "Versetzung" könne daran nichts ändern, weil dem Betriebsrat jedenfalls die wesentlichen Daten und Fakten mitgeteilt worden wären. Rechtswirksame Zustimmungsverweigerungsgründe hätten ihm dagegen nicht zugestanden. Schließlich, so die Arbeitgeberin weiter, müsste die Zustimmung zur Eingruppierung als erteilt gelten.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_51

Die Arbeitgeberin beantragt,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_52

1.der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen, Aktenzeichen 3 BV 18/11, vom 21.09.2011 wird geändert,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_53

2.die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Mitarbeiters X.-B. X. wird ersetzt,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_54

3.es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. als erteilt gilt,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_56

die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. wird ersetzt.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_57

Der Betriebsrat beantragt,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_58

die Beschwerde zurückzuweisen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_59

Der Betriebsrat verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_60

Er verweist vor allem darauf, dass der Betriebsrat durch die fehlerhafte Unterrichtung zu Zustimmungsverweigerungsgründen gegriffen hätte, die für eine Versetzung, aber nicht für eine Einstellung in Betracht kämen. Gerade aus diesem Grund könne von einer ordnungsgemäßen Unterrichtung nicht ausgegangen werden.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_61

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_63

1. Die Beschwerde ist zulässig.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_64

Sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_65

2. In der Sache selbst war die Beschwerde nur teilweise erfolgreich.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_66

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. war gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt zu qualifizieren. Im Übrigen waren die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen, da mangels ausreichender Informationen über die beabsichtigte Einstellung des Mitarbeiters X. die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht zu laufen begonnen hat.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_67

2.1 Bereits das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit zutreffenden und umfangreichen Erwägungen herausgearbeitet, dass die Unterrichtung des Betriebsrats mit Schreiben vom 03.03.2011 erkennbar auf eine beabsichtigte Versetzung ausgerichtet war. Das Arbeitsgericht hat weiter umfänglich begründet, dass hiernach von einer nichtordnungsgemäßen Information im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG auszugehen wäre und damit die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht zu laufen begann. Dem schließt sich die erkennende Beschwerdekammer im vollen Umfang auch im Ergebnis an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der Gründe, § 69 Abs. 2 ArbGG.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_68

2.2Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Vortrags der Arbeitgeberin im Beschwerderechtszug soll noch auf Folgendes hingewiesen werden:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_69

Auch angesichts der konkretisierten und erweiterten Darlegungen der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz bleibt es bei der Einschätzung, dass eine ordnungsgemäße Unterrichtung über die Einstellung des Mitarbeiters X. nicht stattgefunden hat.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_70

2.2.1Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG ausreichend unterrichtet hat. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung darf - unabhängig von den dafür vorgebrachten Gründen - von dem Gericht nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie bei Einstellungen und Versetzungen auch diejenigen des § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfüllt haben.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_71

Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. Die Unterrichtungs- und Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG dienen dazu, dem Betriebsrat die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat so zu unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der im § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 01.06.2011 - 7 ABR 117/09 - NZA 2011, 1435; BAG 27.10.2010 - 7 ABR 36/09 - NZA 2011, 527).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_72

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen dient dabei vornehmlich dem kollektiven Interessen der Belegschaft. Es ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle. Dementsprechend kann der Betriebsrat gestützt auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG einer Einstellung seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn diese als solche untersagt ist (BAG 27.10.2010 - 7 ABR 36/09 - a. a. O.; BAG 18.03.2008 - 1 ABR 81/06 - BAGE 126, 176).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_73

Eine auch dem Betriebsrat erkennbare offensichtliche Falschbezeichnung soll sich dabei als unschädlich erweisen (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 81/06 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_74

2.2.2Hiernach muss - entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin - von einer unzureichenden und fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrats ausgegangen werden.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_75

2.2.1Der Betriebsrat weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Inhalt und Form des Unterrichtungsschreibens ausdrücklich und uneingeschränkt auf eine Versetzung als betroffene personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG hinweisen. So findet sich an vielen Stellen im Unterrichtungsschreiben vom 03.03.2011 der wiederholte Hinweis auf eine "Versetzung" es werden umfängliche Hinweise auf die parallel auszusprechende Änderungskündigung gegeben. Darüber hinaus finden sich konkrete Ausführungen nicht nur zur vorgesehenen Eingruppierung, sondern auch zur Änderung der Arbeitsbedingungen insgesamt. Schließlich endet das Anhörungsschreiben nicht nur mit einem erneuten Hinweis auf das parallel geschaltete Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG, sondern enthält die ausdrückliche Bitte, die Zustimmung zur "Versetzung" zu erteilen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_76

Angesichts der Gestaltung des Anhörungsschreibens muss deshalb davon ausgegangen werden, dass nicht nur eine unschädliche Falschbezeichnung vorlag, sondern dass die Arbeitgeberin in der Tat beabsichtigte, den Betriebsrat zu einer Versetzung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG anzuhören, obwohl es sich - auch nach Auffassung der Beteiligten selbst - um eine Einstellung handeln sollte.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_77

2.2.2.2Selbst wenn man, wie von der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz vorgetragen, von einer irrtümlichen Falschbezeichnung ausgehen wollte, ändert dies nichts an dem hier vertretenen Ergebnis. Anders als in der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fallkonstellation (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 81/06 - a. a. O.). ist der Betriebsrat vorliegend nicht nur falsch informiert worden; er hat offensichtlich die fehlerhafte Information als solche nicht erkannt und demgemäß auch seine Zustimmungsverweigerung nicht an dem Vorliegen einer beabsichtigten Einstellung orientiert. In seinem Erwiderungsschreiben vom 11.03.2011 spricht der Betriebsrat ausdrücklich von einer Versetzung und von einem Widerspruchsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Er beruft sich hierbei umfänglich auf die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Mitarbeiter X. und diskutiert damit offensichtlich die individuelle Gestaltung des neuen Arbeitsvertrages des Mitarbeiters X. und die ihm angebotenen neuen Arbeitsbedingungen. Ein derartiges Zustimmungsverweigerungsrecht ist aber im Falle einer Einstellung gerade nicht vorgesehen, wurde aber offensichtlich durch die fehlerhafte Information durch die Arbeitgeberin initiiert. Der Betriebsrat ist, um es mit anderen Worten auszudrücken, "auf die falsche Fährte gelockt" worden. Demgemäß kann insgesamt von einer ordnungsgemäßen Unterrichtung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG nicht gesprochen werden, sodass die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht zu laufen begann. Dies wiederum führt dazu, dass die Zustimmung zur geplanten Einstellung des Mitarbeiters X. nicht ersetzt werden konnte.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_78

3. Soweit die Arbeitgeberin auch im Berufungsrechtszug ihr Begehren hinsichtlich der Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters X. weiterverfolgt, war ihr Rechtsmittel erfolgreich.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_79

Die Arbeitgeberin hat bereits im ersten Rechtszug umfänglich darauf hingewiesen, dass sie dem Betriebsrat über die beabsichtigte Eingruppierung des Mitarbeiters X. form- und ordnungsgemäß unterrichtet hätte. Dem ist der Betriebsrat in beiden Instanzen nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig, dass es eine Reaktion des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung nicht gegeben hat, sodass seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_80

Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß §§ 92, 72 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat geprüft, ob Gründe im Sinne der §§ 92 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bedingt hätten. Das Vorliegen derartiger Zulassungsgründe ist insgesamt zu verneinen gewesen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_81

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_82

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_83

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92 a Abs. 1 ArbGG verwiesen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2012-03-08/5-tabv-88-11#rd_84

gez.: Göttling gez.: Raufeisengez.: Balnis