Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 92a Nichtzulassungsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 579 Entscheidungen zu § 92a ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 17.11.2015 – 1 ABN 39/15Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsfrage - EntscheidungserheblichkeitZitiert von 7
- BVerwG, 10.07.2015 – 5 PB 1.15
- BVerwG, 08.07.2015 – 5 PB 19/14Personalvertretungsrecht; Erledigung der Hauptsache im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZitiert von 1
- BAG, 22.05.2012 – 1 ABN 27/12Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und einer entscheidungserheblichen Divergenz - absoluter Revisionsgrund der nicht ordnungsgemäßen VertretungZitiert von 59
- BVerwG, 10.05.2023 – 5 PB 3/22, 5 PB 3/22 (5 P 4/23)Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen Teil- und Gesamtpersonalrat
- BVerwG, 12.03.2019 – 5 PB 10/18Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der BegründungsfristZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 25.04.2025 – 17 TaBV 62/24Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 25.04.2025 – 17 TaBV 63/24
- LAG Hamm, 28.01.2025 – 7 TaBV 35/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92a ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 92a neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2004 I S. 3220
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