Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 92a Nichtzulassungsbeschwerde

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund579 Entscheidungen

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

←§ 92 →§ 92b