Rechtsprechung / FG Köln / 2002

FG Köln Urteil vom 26.07.2002 – 14 K 53/02

ECLI:DE:FGK:2002:0726.14K53.02.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Steuerrecht findenVolltext

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Tenor§

Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_2

Die Klägerin erzielte in den Jahren 1990 und 1991 Einkünfte aus Kapitalvermögen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_3

Aufgrund der antragsgemäßen Veranlagung für 1990 ergab sich hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für 1990 vom 16.7.1991 eine festgesetzte Einkommensteuer von 120,-- DM. Diese wurde um anzurechnende Kapitalertragsteuer von 1.041,-- DM und Körperschaftsteuer in Höhe von 2.342,-- DM vermindert, so daß sich ein verbleibender Betrag von ./. 3.263,-- DM ergab.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_4

Die Veranlagung für 1991 erfolgte ebenfalls zunächst antragsgemäß. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 23.4.1992 wurde eine Einkommensteuer in Höhe von 444,-- DM festgesetzt. Diese wurde ebenfalls um anzurechnende Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.361,-- DM und Körperschaftsteuer in Höhe von 3.062,-- DM vermindert, so daß sich für 1991 ein verbleibender Betrag von ./. 3.979,-- DM ergab.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_5

Nachdem dem Beklagten bekannt wurde, daß die Einkünfte aus Kapitalvermögen tatsächlich höher sind als die erklärten Einkünfte, erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für 1990 und 1991.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_6

Mittels des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1990 vom 28.6.2000 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 3.037,-- DM fest. Diese wurde durch anzurechnende Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.553,-- DM und Körperschaftsteuer in Höhe von 3.494,-- DM gemindert, so daß sich nunmehr ein verbleibender Betrag von ./. 2.010,-- DM ergab.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_7

Mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 1991, ebenfalls vom 28.6.2000, setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 4.789,-- DM fest. Diese wurde durch anzurechnende Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.894,-- DM und Körperschaftsteuer in Höhe von 4.228,-- DM gemindert, so daß sich für 1991 ein verbleibender Betrag von ./. 1.333,-- DM ergab.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_8

Den Differenzbetrag von 1.253,-- DM, der sich als Differenz zwischen dem verbleibenden Betrag für 1990 vom 28.6.2000 von ./. 2.010,-- DM und dem vorher festgesetzten Betrag von ./. 3.263,--DM ergab, verzinste der Beklagte für die Zeit vom 1.4.1992 bis 31.3.1996 in Höhe von 1.200,-- DM (gerundete auf volle hundert) für volle 48 Monate zu 0,5 % = 24 %, so daß sich ein Nachzahlungszins von 288,-- DM ergab.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_9

Den Differenzbetrag von 2.646,-- DM, der sich als Differenz zwischen dem verbleibenden Betrag für 1991 vom 28.6.2000 von ./. 1.333,-- DM und dem vorher festgesetzten Betrag von ./. 3.979,-- DM ergab, verzinste der Beklagte für die Zeit vom 1.4.1993 bis 31.3.1997 in Höhe von 2.600,-- DM für 48 Monate zu 0,5 % = 24 %, so daß sich ein Nachzahlungszins von 624,-- ergab.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_10

Die Nachzahlungszinsen setzte der Beklagte gegen die Klägerin verbunden mit der Einkommensteuerfestsetzung für 1990 und 1991 vom 28.6.2000 fest.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_11

Am 3.7.2000 legte die Klägerin unter anderem gegen die Zinsbescheide vom 28.6.2000 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, daß die Zinsen falsch ermittelt seien. Sie seien nach einer fiktiven Höhe errechnet und nicht nach der noch zu zahlenden Steuerschuld. Diesbezüglich verwies sie darauf, daß sich unter Berücksichtigung der höheren anrechenbaren Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer für 1990 eine Nachzahlung von 253,-- DM und für 1991 eine Nachzahlung von 446,-- DM ergebe. Nur diese Beträge seien theoretisch nachzuzahlen und nur davon seien gem. § 233a Abs. 2 und 3 Abgabenordnung 1977 (AO) Zinsen zu berechnen. Des weiteren reichte die Klägerin noch Belege über anrechenbare ausländische Quellensteuern ein, die bei der Ermittlung der Zinsen noch zu berücksichtigen seien.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_12

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2001 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 vom 28.6.2000 als unbegründet zurück. Der Streitgegenstand der Einspruchsentscheidung ist mit "Einkommensteuer 1990 und 1991" bezeichnet. Aufgrund der nachgereichten Belege über anrechenbare ausländische Quellensteuern ergab sich eine Änderung der festgesetzten Einkommensteuer für 1990 und 1991, so daß sich auch die Zinsfestsetzung für diese Jahre änderte.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_13

Der Beklagte ermittelte die Zinsen nunmehr wie folgt:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_15

festgesetzte Einkommensteuer 2.917,-- DM

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_16

./. Kapitalertragsteuer 1.553,-- DM

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_17

./. Körperschaftsteuer3.494,-- DM

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_18

verbleibender Betrag./. 2.130,-- DM

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_19

verbleibender Betrag ./. 2.130,-- DM

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_20

vorheriger verbl. Betrag./. 2.010,-- DM

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_21

Unterschiedsbetrag 120,-- DM

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_22

Bisher festgesetzte Zinsen 288,-- DM

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_23

Minderung bisher festgesetzter Nachzahlungszinsen

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_24

100,00 DM vom 1.4.1992 bis 31.3.1996

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_25

(48 volle Monate zu 0,5 % = 24 %)./. 24,-- DM

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_26

festzusetzende Zinsen (Nachzahlungszinsen) 264,-- DM

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_28

festgesetzte Einkommensteuer 4.358,-- DM

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_29

./. Kapitalertragsteuer 1.894,-- DM

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_30

./. Körperschaftsteuer 4.228,-- DM

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_31

verbleibender Betrag./. 1.764,-- DM

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_32

verbleibender Betrag ./. 1.764,-- DM

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_33

vorheriger verbl. Betrag./. 1.333,-- DM

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_34

Unterschiedsbetrag 431,-- DM

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_35

Bisher festgesetzte Zinsen 624,-- DM

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_36

Minderung bisher festgesetzter Nachzahlungszinsen

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_37

400,00 DM vom 1.4.1993 bis 31.3.1997

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_38

(48 volle Monate zu 0,5 % = 24 %)./. 96,-- DM

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_39

festzusetzende Zinsen (Nachzahlungszinsen)528,-- DM

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_40

Hiergegen hat die Klägerin am 7.1.2002 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, für 1990 ergebe sich eine Nachzahlung der Einkommensteuer von DM 13,-- und für 1991 eine Einkommensteuererstattung von 416,-- DM. Die festzusetzenden Zinsen ergeben sich daher wie folgt:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_41

1990 abgerundet auf 0,-- DM = Zinsen von 0,-- DM.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_42

1991 abgerundet auf 400,-- DM = davon 24 % von 400,-- DM = 96,-- DM.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_43

Der Beklagte sei von § 233a Abs. 3 AO abgewichen, indem er die Steuerabzugbeträge bezüglich der Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer nicht von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen habe.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_44

Die Zinsen seien vielmehr von folgenden Beträgen ausgehend zu ermitteln:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_46

festgesetzte Einkommensteuer 2.917,-- DM

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_47

./. Kapitalertragsteuer 1.553,-- DM

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_48

./. Körperschaftsteuer3.494,-- DM

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_49

verbleibender Betrag./. 2.130,-- DM

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_50

verbleibender Betrag ./. 2.130,-- DM

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_51

Erstattung für 1990./. 2.143,-- DM

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_52

Unterschiedsbetrag 13,-- DM

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_53

gerundet 0,-- DM x 24 % = 0,-- DM

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_55

festgesetzte Einkommensteuer 4.358,-- DM

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_56

./. Kapitalertragsteuer 1.894,-- DM

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_57

./. Körperschaftsteuer 4.228,-- DM

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_58

verbleibender Betrag./. 1.764,-- DM

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_59

verbleibender Betrag ./. 1.764,-- DM

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_60

Erstattung für 1991./. 1.348,-- DM

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_61

Unterschiedsbetrag 416,-- DM

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_62

gerundet 400,-- DM x 24 % = 96,-- DM Erstattungszins

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_63

Sinn des Gesetzes sei es, bei späteren Nachzahlungen, bzw. Erstattungen die Vor- bzw. Nachteile auszugleichen. Bei den Bescheiden vom 28.6.2000 habe es sich um Erstbescheide gehandelt. Der Beklagte habe die zusätzlich angefallenen anrechenbaren Körperschaft-, Kapitalertragsteuern sowie ausländische anrechenbaren Steuern nicht berücksichtigt, so daß dessen Zinsberechnung fehlerhaft sei.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_64

Die Klägerin beantragt,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_65

1. die Zinsfestsetzung des Zinsbescheides 1990 vom 28.6.2000 in der Form des geänderten Zinsbescheides vom 14.12.2001 aufzuheben;

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_66

2. die Zinsfestsetzung des Zinsbescheides 1991 vom 28.6.2000 in der Form des geänderten Zinsbescheides vom 14.12.2001 aufzuheben und Erstattungszinsen in Höhe von 96,-- DM zu ihren Gunsten festzusetzen;

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_67

3. hilfsweise Revision zuzulassen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_68

Der Beklagte beantragt,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_69

die Klagen abzuweisen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_70

Hierzu trägt er vor, gemäß § 233a Abs. 5 Satz 2 AO sei bei der Änderung der Steuerfestsetzung für die Zinsberechnung der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um Steuerabzugsbeträge und anzurechnende Körperschaftsteuer, maßgeblich. Dies sei auch beachtet worden.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_71

Für das Kalenderjahr 1990 sei mit Bescheid vom 16.7.1991 der Einkommensteuerbetrag nach Abzug der anzurechnenden Beträge in Höhe von ./. 3.263,-- DM der Zinsberechnung zugrundegelegt worden.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_72

Aufgrund der Änderungsfestsetzung vom 28.6.2000 habe sich ein Betrag von ./. 2.010,-- DM ergeben, woraufhin ein Unterschiedsbetrag von 1.253,-- DM der Zinsberechnung zugrundegelegt worden sei. Daraus habe sich dann die Festsetzung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 288,-- DM ergeben.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_73

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2001 sei der Betrag nach Anrechnung mit ./. 2.130,-- DM ermittelt worden, woraufhin sich für Zwecke der Zinsberechnung ein Unterschiedsbetrag von ./. 120,-- DM ergeben habe. Gem. § 233a Abs. 5 Satz 3 AO seien dem sich danach ergebenden Zinsbetrag die bisher festgesetzten Zinsen hinzuzurechnen, bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin entfielen darauf festgesetzte Zinsen. Die festgesetzten Zinsen in Höhe von 288,-- DM seien daher um den sich zugunsten der Klägerin ergebenden Minderungsbetrag von 24,-- DM zu kürzen gewesen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_74

Für das Kalenderjahr 1991 verhielte es sich entsprechend. Ursprünglich sei mit Bescheid vom 23.4.1992 von einer Einkommensteuer von ./. 3.979,-- DM auszugehen. Aufgrund der Änderungsfestsetzung vom 28.6.2000 ergebe sich ein Betrag von ./. 1.333,-- DM, woraufhin für Zwecke der Zinsberechnung von einem Unterschiedsbetrag von 2.646,-- DM auszugehen gewesen sei. Dies habe zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 624,-- DM geführt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_75

Aufgrund der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2001 habe sich nach Anrechnung ein Betrag von ./. 1.764,-- DM ergeben, woraufhin der Zinsberechnung ein Unterschiedsbetrag von ./. 431,-- DM zugrundezulegen gewesen sei. Daraufhin habe sich eine Kürzung der bisher festgesetzten Zinsen um 96,-- DM ergeben.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_76

Die Zinsberechnung sei insoweit zutreffend erfolgt.

Entscheidungsgründe§

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_78

I. Die Klagen sind zulässig.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_79

1. Die Anfechtungsklagen waren zwar zunächst unzulässig, weil es hinsichtlich der Zinsbescheide 1990 und 1991 an der Sachurteilsvoraussetzung des vorherigen Abschlusses eines Vorverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlt, da der Beklagte bislang über die Einsprüche gegen die Zinsbescheide 1990 und 1991 nicht entschieden hat.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_80

2. Jedoch wendet sich die Klägerin mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nunmehr ausdrücklich gegen die Zinsbescheide 1990 und 1991 als solche und beruft sich ausdrücklich auf die Säumnis des Beklagten und rügt dessen Untätigkeit (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Oktober 1988 III B 30/87, BFH/NV 1989, 443), so daß das Vorverfahren als Sachentscheidungsvoraussetzung letztlich entbehrlich ist, da sowohl die Voraussetzungen einer Klägeänderung, wie auch diejenigen der Untätigkeitsklage im Sinne des § 46 Abs. 1 FGO vorliegen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_81

a) Der Senat wertet dies als Klageänderung im Sinne des § 67 Abs. 1 FGO. Diese ist gemäß § 67 Abs. 1, 2. Fall FGO auch zulässig, weil sie sachdienlich ist, da sie den Prozeßstoff unverändert läßt und es ermöglicht den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (FG Köln Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 2392/87, EFG 1991, 512; BFH Urteil vom 10. Dezember 1997 XI R 34/96, BFH/NV 1998, 809; Gräber/von Groll, 5. Aufl., München 2002, § 67 Rdn. 15), denn nach Erlaß einer Einspruchsentscheidung im Hinblick auf die gegen die Zinsbescheide 1990 und 1991 eingelegten Einsprüche, müßte die Klägerin gegebenenfalls eine erneute Anfechtungsklage gegen diese erheben. Darüber hinaus hat der Beklagte der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestimmt, § 67 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall FGO.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_82

b) Die Klägerin durfte das Gericht aufgrund der Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO im Wege der Untätigkeitsklage abweichend von § 44 FGO auch ohne vorherigen Abschluß des Vorverfahrens in zulässiger Weise anrufen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_83

aa) Der Beklagte hat nicht über den von der Klägerin am 3.7.2000 eingelegten Einsprüche gegen die Zinsbescheide 1990 und 1991 vom 28.6.2000 im Sinne des § 367 Abs. 1 Satz 1 AO durch eine Einspruchsentscheidung entschieden. Zwar hat der Beklagte am 14.12.2001 eine Einspruchsentscheidung für die ebenfalls angefochtene Einkommensteuer 1990 und 1991 erlassen, dies entband ihn jedoch nicht davon auch über die Einsprüche gegen die Zinsbescheide 1990 und 1991 zu entscheiden, welche als selbständige Verwaltungsakte in Form von Zinsbescheiden im Sinne des §§ 118 Satz 1, 239 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 AO ebenfalls mit dem Einspruch anfechtbar sind und auch angefochten wurden, §§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 357 AO.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_84

Die aus der Einspruchsentscheidung resultierende Änderung der Zinsfestsetzung für die Jahre 1990 und 1991, die auf der Berücksichtigung der ausländischen Steuer gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987, BGBl I S. 657 (EStG 1990) bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990, BGBl I S. 453 (EStG 1991) beruhen, führten lediglich unter dem 14.12.2001 zu einer Änderung der bisherigen Zinsfestsetzung, so daß die Änderungsbescheide gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 AO Gegenstand der Einspruchsverfahren geworden sind. Eine Entscheidung über die Einsprüche der Klägerin ist in diesen Änderungsbescheiden jedoch nicht zu erblicken, vielmehr bringt der Beklagte durch die Bezeichnung des Streitgegenstandes Einkommensteuer 1990 und 1991 ausdrücklich zum Ausdruck, daß er sich nur mit diesen Einsprüchen auseinandersetzen wollte. Im übrigen findet sich auch in der Einspruchsbegründung kein Hinweis darauf, daß sich der Beklagte mit den Einsprüchen gegen die Zinsfestsetzung 1990 und 1991 auseinandergesetzt hat.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_85

bb) Seit der Einlegung des Einspruchs am 3.7.2000 und der mündlichen Verhandlung am 26.7.2002 sind bereits über zwei Jahre vergangen, so daß bereits ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten vergangen und damit eine angemessene Frist bereits abgelaufen ist, § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_86

cc) Im übrigen hat der Beklagte der Klägerin auch keinen zureichenden Grund für die Nichtentscheidung über die Einsprüche mitgeteilt.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_87

II. Die Klagen sind jedoch unbegründet.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_88

Die Zinsbescheide für 1990 und 1991 in Form der Änderungsbescheide vom 14.12.2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO im Umkehrschluß.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_89

Der Beklagte hat zu Recht die Nachzahlungszinsen für 1990 auf 264,-- DM und für 1991 auf 528,-- DM festgesetzt.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_90

1. Die Nachzahlungszinsen für 1990 und 1991 sind zutreffend gem. § 233a Abs. 5 AO ermittelt worden.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_91

a) Wird eine Steuerfestsetzung oder die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen geändert, so ist gleichfalls die bisherige Zinsfestsetzung zu ändern, § 233a Abs. 5 Satz 1 AO. Aufgrund der neueren Erkenntnisse war der Beklagte berechtigt die Steuerfestsetzung für 1990 vom 16.7.1991 und für 1991 vom 23.4.1992 durch Bescheide vom 28.6.2000 zu ändern und darüber hinaus eine weitere Änderung aufgrund der sich ergebenden anrechenbaren ausländischen Steuern durch die Änderungsbescheide vom 14.12.2001 vorzunehmen. Maßgebend für die Zinsberechnung ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer, § 233a Abs. 5 Satz 2 AO. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind - soweit vorhanden - bisher festgesetzte Zinsen hinzuzurechnen; wohingegen bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen die darauf festgesetzten Zinsen entfallen, § 233a Abs. 5 Satz 3 AO.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_92

aa) Dabei mindern die im Wege des Steuerabzuges einbehaltene Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer die Einkommensteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG 1990 bzw. 1991 nur soweit, als auch die Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 bis 46 Körperschaftsteuergesetz 1984 bzw. 1991 (KStG) und die Bescheinigungen über die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer im Sinne des § 45a Abs. 2 EStG der Finanzbehörde vorgelegt werden (vgl. Hundt-Eßwein in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, AO, § 233a Rz. 33).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_93

Eine darüber hinausgehende Minderung für abgeführte Körperschaft- und Kapitalertragsteuer ist nicht möglich, selbst wenn die Klägerin noch weitere Bescheinigungen hat, die sie beim Beklagten aber nicht einreicht.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_94

bb) Gleiches gilt für anrechenbare ausländische Steuern im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 bzw. 1991. Auch sie dürfen erst abgezogen werden, wenn die Klägerin eine Bescheinigung im Sinne des § 34c Abs. 7 Nr. 2 EStG 1990 bzw. 1991, § 68 b Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986, BGBl I S. 1239 (EStDV) vorlegt.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_95

b) Wird daraufhin eine Änderung des Erstbescheides vorgenommen, der zwar selbst nicht zu einer Zinsfestsetzung geführt hat, so handelt es sich - entgegen dem mißverständlichen Wortlaut - gleichwohl um eine Änderung der bisherigen Zinsfestsetzung im Sinne des § 233a Abs. 5 AO, eine solche liegt auch dann vor, wenn eine Zinsfestsetzung aufgrund einer Erstattung innerhalb der Karenzzeit nicht zu erfolgen hatte. Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 233a AO und der Systematik von § 233a Abs. 3 und 5 AO.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_96

aa) Der Wortlaut des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO ist nicht dahingehend zu verstehen, daß stets eine Zinsfestsetzung im Erstbescheid erfolgt sein muß, um von dem Soll, zwischen neuen und dem früheren Soll, Zinsen zu berechnen. Eine solche Auslegung der Vorschrift, die den Begriff "Zinsfestsetzung" in § 233a Abs. 5 Satz 1 AO strikt entsprechend dem Wortlaut interpretiert, führte zu dem, dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 233a AO widersprechenden Ergebnis, daß trotz einer Rückforderung überzahlter Steuererstattungen, die Steuernachforderung nicht verzinst werden könnte, der unberechtigt erlangte Vorteil somit nicht abgeschöpft werden könnte. So wäre in Fällen, in denen eine bereits erfolgte Erstattung mittels Änderungsbescheid teilweise zurückgefordert wird und im Erstbescheid keine Zinsfestsetzung enthalten ist, der Anwendungsbereich des § 233a Abs. 5 AO mangels erstmaliger Zinsfestsetzung nicht eröffnet. Die Zinsfestsetzung hätte sich dann als erstmalige Zinsfestsetzung nicht an der Vorschrift des § 233a Abs. 5 Satz 2 AO zu orientieren, sondern an der Vorschrift des § 233a Abs. 3 AO.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_97

bb) Die Norm des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO ist gerade für den Fall geschaffen worden, daß eine Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird, wohingegen § 233a Abs. 3 AO die erstmalige Steuerfestsetzung im Auge hat. Dieser systematische Trennung der Normen führt gerade dazu, daß im Falle der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung einer Steuerfestsetzung, für die Zinsfestsetzung die Norm des § 233a Abs. 5 AO maßgeblich ist und nicht die Norm des § 233a Abs. 3 AO. Diese Überlegung wird auch dadurch gestützt, daß die Tatbestandsmerkmale des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO in § 233a Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz AO geregelt sind, so soll § 233a Abs. 5 AO immer dann eingreifen, wenn eine Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Erst die Rechtsfolgenseite des § 233a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz AO spricht von einer bisherigen Zinsfestsetzung.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_98

cc) Diese Überlegung wird auch von dem Zweck der Norm des § 233a AO getragen. Zweck der Verzinsung ist es im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkt, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_99

Dieser Zweck kann nur dann erreicht werden, wenn in Fällen, in denen es aufgrund der noch laufenden Karenzzeit bei der erstmaligen Steuerfestsetzung zu keiner Zinsfestsetzung gekommen ist, bei der späteren erstmaligen Zinsfestsetzung aus Anlaß der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung für die Berechnung der Zinsen der Unterschied zwischen dem neuen und dem früheren Soll maßgebend ist, § 233a Abs. 5 Satz 2 AO (so auch Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler (HHSp), AO und FGO, 10. Aufl., § 233a AO Rz. 59 m.w.N.; Dißars, in: Schwarz, Abgabenordnung, 11. Aufl., Freiburg 1988ff. Lsbl., Stand Juni 2002, § 233a Rdn. 31; eine gegenteilige Ansicht kann auch nicht Tipke/Kruse, AO, 16. Aufl., § 233a Tz. 57 entnommen werden). Diese Meinung wird auch von der Finanzverwaltung im Anwendungserlaß zur Abgabenordnung 1977 (AEAO) zu § 233a AO Nr. 44 vertreten (BMF-Schreiben vom 15. Juli 1998 IV A 4 - S 0062 - 13/98, BStBl I 1998, 630). Ihr folgt auch der Senat.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_100

Folglich muß unter einer "bisherigen Zinsfestsetzung" im Sinne des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch eine aufgrund fehlender Voraussetzungen der Zinsfestsetzung kraft Gesetzes zu unterbleibende Zinsfestsetzung verstanden werden, denn nur dann kann der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen Rechnung getragen werden. Ansonsten würde im Falle eines sich aufgrund eines Änderungsbescheides vermindernden Erstattungsbetrages derjenige, dessen Erstbescheid innerhalb der Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO zu keiner Zinsfestsetzung führt, da die Zinsen für den Änderungsbescheid gem. § 233a Abs. 3 Satz 1 AO anstatt nach § 233a Abs. 5 Satz 2 und 3 AO ermittelt würden, gegenüber demjenigen besser gestellt, dessen Erstbescheid außerhalb der Karenzzeit erfolgt und bei dem der Änderungsbescheid zur Zinsermittlung gemäß § 233a Abs. 5 AO führt. Bei jenem würden lediglich Erstattungszinsen zu berechnen sein, wohingegen bei diesem zunächst Erstattungszinsen festzusetzen, aufgrund der Verminderung des Erstattungsbetrages allerdings dann die jeweiligen Nachzahlungszinsen festzusetzen wären.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_101

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-07-26/14-k-53-02#rd_102

IV. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine Vielzahl von Zinsfestsetzungsverfahren von der streitigen Rechtsfrage betroffen sind.