§ 367 Entscheidung über den Einspruch
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 446
Nach Gewicht
- FG Thüringen, 25.06.2015 – 1 K 542/14Zitiert von 1
- BFH, 14.03.2012 – X R 50/09Teileinspruchsentscheidung bezüglich unstreitiger Bestandteile des Bescheids zulässig - Teileinspruchsentscheidung als Ermessensentscheidung - Verböserung - Sachdienlichkeit einer Teileinspruchsentscheidung - Bestimmung der Reichweite einer Teileinspruchsentscheidung - isolierte Anfechtung der (Teil-)EinspruchsentscheidungZitiert von 16
- BFH, 30.09.2010 – III R 39/08(Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO - Voraussetzungen für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung - Verfassungsmäßiges Zustandekommen des JStG 2007 - Formelle Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes - Beendigung der Ungewissheit i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO)Zitiert von 27
- BFH, 25.02.2009 – IX R 24/08Zitiert von 12
- BFH, 06.09.2006 – XI R 51/05Zitiert von 4
- BFH, 17.03.2022 – XI R 39/19Reichweite einer Erledigungserklärung; TeileinspruchsentscheidungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 6/24Betriebskostenabrechnung: Nachweis objektiv überhöhter Preise als Voraussetzung einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots
- FG Düsseldorf, 21.04.2026 – 4 K 705/25 Erb
- BFH, 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/12Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung
446 Entscheidungen zu § 367 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 367 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/367#abs-1 (1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/367#abs-2 (2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/367#abs-2a (2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/367#abs-2b (2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Absatz 1 Nummer 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/367#abs-3 (3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.