Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 44
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 579
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 17.05.1985 – III R 213/82Zitiert von 12
- BFH, 18.09.2014 – VI R 80/13(Teil)Einspruchsentscheidung - Erneuter Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist - Rechtsschutzgewährende Auslegung - Anforderungen an einen wirksamen Antrag auf "schlichte" ÄnderungZitiert von 14
- BFH, 24.07.1984 – VII R 122/80Finanzgerichtliches Verfahren: Keine Unzulässigkeit der Klage bei Versäumung der Einspruchsfrist; Einbeziehung eines geänderten Haftungsbescheids nach § 68 FGO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BFH, 05.07.2016 – VIII B 148/14Rüge der fehlerhaften Auslegung eines Einspruchsschreibens durch das FG als VerfahrensfehlerZitiert von 1
- BFH, 16.02.2023 – III R 6/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.01.2023 III R 2/22 - Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zuständigen Behörde)Zitiert von 7
- BFH, 16.02.2023 – III R 8/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.01.2023 III R 2/22 - Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zuständigen Behörde)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 08.04.2026 – V B 8/25Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 8/24Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
- FG Münster, 17.02.2026 – 13 K 905/24 K
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/44#abs-1 (1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/44#abs-2 (2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.