Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 44

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund579 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/44#abs-1 (1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/44#abs-2 (2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

§ 43 § 45