Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 68b Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BFH, 16.03.2022 – I R 10/18(Zufluss von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Unionsrechts- und Verfassungsrechtskonformität von § 34c Abs. 1 EStG und § 68b EStDV)Zitiert von 2
- BFH, 09.04.1997 – I R 178/94Zitiert von 14
- BFH, 05.02.1992 – I R 9/90Zitiert von 5
- FG Saarland, 30.06.2005 – 1 K 383/04
- BVerfG, 14.05.1986 – 2 BvL 2/83Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften mit Wirkung für einen bereits laufenden Veranlagungszeitraum; Außensteuergesetz; Gesetz zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1971Zitiert von 353
- BFH, 09.11.2011 – VIII R 18/08Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes Ereignis - Zurechnung des Verschuldens eines Steuerberaters bei Anfertigung der Steuererklärung - Erklärungspflicht trotz ungewisser Tatsachen - Kein nachträglich bekanntgewordenes BeweismittelZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 16.06.2016 – 13 K 3649/13Zitiert von 3
- FG Köln, 15.06.2011 – 7 K 1654/09Zitiert von 1
- FG Münster, 19.05.2004 – 11 V 1848/04 EZitiert von 2
10 Entscheidungen zu § 68b EStDV 1955 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68b EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. 2Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.