Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 46
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/46#abs-1 (1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/46#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
Wird zitiert von 365 Entscheidungen zu § 46 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 12.10.2023 – 4 K 649/22
- FG München, 06.08.2024 – 12 K 254/18Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 – 1 K 1284/13Zitiert von 2
- BFH, 10.03.2015 – VII R 5/11Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes ToluolZitiert von 5
- BFH, 19.04.2007 – V R 48/04Umsatzsteuer: Voraussetzungen der Versagung des Vorsteuerabzugs bei Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 87
- BFH, 07.03.2006 – VI B 78/04Untätigkeitsklage: Offenlegung der Ermessenserwägungen zur Verfahrensaussetzung bei Abweisung einer verfrüht erhobenen Klage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 21.08.2026 – 1 K 917/24 KiKeine Aufteilung von Kirchensteuer nach § 268 AO bei konfessionsverschiedener Ehe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 03.06.2026 – 9 V 583/26
- BFH, 08.04.2026 – V B 8/25Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.