Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 46
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 338
Nach Gewicht
- FG Hessen, 12.10.2023 – 4 K 649/22
- FG München, 06.08.2024 – 12 K 254/18Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 – 1 K 1284/13Zitiert von 2
- BFH, 10.03.2015 – VII R 5/11Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes ToluolZitiert von 5
- BFH, 19.04.2007 – V R 48/04Umsatzsteuer: Voraussetzungen der Versagung des Vorsteuerabzugs bei Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 87
- BFH, 07.03.2006 – VI B 78/04Zitiert von 20
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 03.06.2026 – 9 V 583/26
- BFH, 08.04.2026 – V B 8/25Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters
- BFH, 02.04.2026 – V B 26/25Einspruchsentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein eine Untätigkeitsklage als unzulässig abweisendes Urteil
338 Entscheidungen zu § 46 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/46#abs-1 (1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/46#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.