Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 67
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 147
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 29.01.2025 – 14 K 2028/24 E
- BFH, 25.04.2017 – VIII R 64/13Unzulässige Klage gegen Verspätungszuschlag; Fristsetzung durch das FG - Sachdienlichkeit einer Klageänderung - Keine generelle Pflicht zur Erörterung des Beweiswerts einer erfolgten ZeugenvernehmungZitiert von 6
- FG Saarland, 22.02.2017 – 1 K 1459/14
- BFH, 04.06.2014 – VII B 180/13Klageänderung nach Anfechtung einer Abrechnungsverfügung in Verpflichtung zum Erlass eines Abrechnungsbescheids - Unzulässigkeit der ohne erfolgloses Vorverfahren erhobenen Klage - Keine "Heilung" durch nachträglichen Erlass des beantragten VerwaltungsaktesZitiert von 6
- FG Münster, 17.06.2016 – 9 K 593/13 K,G,FZitiert von 2
- FG Münster, 25.02.2014 – 9 K 840/12 K,FZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.04.2026 – V B 114/25Klageänderung im finanzgerichtlichen Verfahren
- BFH, 04.12.2025 – IX R 17/23Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVOZitiert von 3
- FG Hessen, 19.11.2025 – 4 K 698/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/67#abs-1 (1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/67#abs-2 (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat*
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/67#abs-3 (3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar.