Rechtsprechung / EuGH / 2026
EuGH Schlussantrag des Generalanwalts vom 02.07.2026 – C-538/26
ECLI:EU:C:2026:538
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN RICHARD DE LA TOUR
vom 2. Juli 2026(1)
Rechtssache C‑300/25 [Duftošek](i)
SQ
gegen
YR
(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud [Oberstes Gericht, Tschechische Republik])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) 2016/1103 – Zuständigkeit, anzuwendendes Recht, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands – Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 Buchst. g – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a – Begriff ,ehelicher Güterstand‘ – Ehegatten, die sich für den Güterstand der Gütertrennung entschieden haben – Unbewegliche Sache, die während der Ehe als ausschließlich zwischen diesen Ehegatten bestehendes Miteigentum nach Bruchteilen erworben wurde – Nach der Scheidung erhobene Klage auf Auflösung und Auseinandersetzung dieser Bruchteilsgemeinschaft “
I. Einleitung
1. Zwei Ehegatten mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik, die den vertraglichen Güterstand der Gütertrennung gewählt hatten, erwarben eine in Frankreich belegene Immobilieneinheit in Miteigentum nach Bruchteilen. Nach ihrer Scheidung wandte sich einer von ihnen an ein tschechisches Gericht, um die Auflösung und Auseinandersetzung dieser Bruchteilsgemeinschaft auf der Grundlage der Vorschriften des allgemeinen tschechischen Rechts zu erwirken.
2. Der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik), das vorlegende Gericht, hat über die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu entscheiden. Er wirft die Frage auf, welche Auswirkungen der Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit und der Ehe für die Entscheidung hat, ob der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103(2), in der der Begriff „ehelicher Güterstand“ definiert wurde, oder in den der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012(3) fällt, weil die Ehegatten einen ehelichen Güterstand gewählt haben, der ihre vermögensrechtlichen Beziehungen nicht ordnet, und das Bestehen einer Bruchteilsgemeinschaft zwischen ihnen nicht von der Aufrechterhaltung ihres Eheverhältnisses abhängt.
3. Das vorliegende Ersuchen um Auslegung des Begriffs „ehelicher Güterstand“ steht mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Zivil- und Handelssachen, die vor der für eheliche Güterstände geltenden Verordnung 2016/1103 ergangen ist, und die sich daraus ergebenden Entscheidungen des Unionsgesetzgebers in einem noch nie dagewesenen Kontext.
4. Da Fragen betreffend „die Art der dinglichen Rechte an Vermögen“(4) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind und gemäß Art. 24 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, und da für die in Rede stehende Bruchteilsgemeinschaft solche dinglichen Rechte gelten, liegt die Problematik von vornherein auf der Hand. Offensichtlich stehen sich zwei Anknüpfungspunkte gegenüber, nämlich der des Rechts des ehelichen Güterstands und der des Sachenrechts.
5. Dem Gerichtshof bietet sich somit die Gelegenheit, genau zu definieren, was Teil der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit der Ehe oder deren Auflösung in einem sehr häufig auftretenden Sachverhalt ist, nämlich dem gemeinsamen Erwerb einer unbeweglichen Sache durch Ehegatten, die in Gütertrennung leben. Dies ist insofern eine komplexe Aufgabe, als diese Definition mit derjenigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen abzustimmen ist, die den Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 650/2012(5) absteckt. Darüber hinaus ist Vorsicht geboten, da die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Verordnung 2016/1103 Auswirkungen auf andere Arten des Miteigentums hat, die zwischen (ehemaligen) Ehegatten bestehen können, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft erfolgt (während der Ehe oder nach deren Auflösung), sowie auf die Rechte Dritter.
6. Vor dem Hintergrund, dass der Begriff „ehelicher Güterstand“ im Hinblick auf seine Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103 sowie die in deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. g genannte Ausnahme von ihrem Anwendungsbereich abzustecken ist, werde ich die Gründe darlegen, aus denen ich der Ansicht bin, dass
– dieser Begriff die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft umfasst, die nicht dem von ihnen gewählten vertraglichen Güterstand unterliegt, und
– der Rechtsstreit über die Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer unbeweglichen Sache nicht die Art der dinglichen Rechte an diesem Vermögen im Sinne dieser Verordnung betrifft.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Brüssel‑Ia-Verordnung
7. Kapitel I („Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“) Art. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung bestimmt:
„(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. …
(2) Sie ist nicht anzuwenden auf:
a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten,
…“
8. Kapitel II („Zuständigkeit“) dieser Verordnung umfasst mehrere Abschnitte, u. a. Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten“). In Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 dieses letztgenannten Abschnitts heißt es:
„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:
1. für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.“
2. Verordnung 2016/1103
9. In den Erwägungsgründen 15, 18 und 52 der Verordnung 2016/1103 wird ausgeführt:
„(15) Damit für verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sollten alle Regelungen, welche auf die ehelichen Güterstände anzuwenden sind, in einem einzigen Rechtsinstrument erfasst werden.
…
(18) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Ehegatten. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff ,ehelicher Güterstand‘ autonom ausgelegt werden und er sollte nicht nur Regelungen umfassen, von denen die Ehegatten nicht abweichen dürfen, sondern auch fakultative Regelungen, die sie nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts vereinbaren können, sowie die Auffangregelungen des anzuwendenden Rechts. Dieser Begriff schließt nicht nur vermögensrechtliche Regelungen ein, die bestimmte einzelstaatliche Rechtsordnungen speziell und ausschließlich für die Ehe vorsehen, sondern auch sämtliche vermögensrechtlichen Verhältnisse, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen gegenüber Dritten direkt infolge der Ehe oder der Auflösung des Eheverhältnisses gelten.
…
(52) Das zur Anwendung auf den ehelichen Güterstand berufene Recht sollte diesen Güterstand angefangen bei der Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten in verschiedene Kategorien während der Ehe und nach ihrer Auflösung bis hin zur Vermögensauseinandersetzung regeln. Es sollte auch die Auswirkungen des ehelichen Güterstands auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten einschließen. Allerdings darf das auf den ehelichen Güterstand zur Regelung solcher Wirkungen anzuwendende Recht einem Dritten von einem Ehegatten nur dann entgegengehalten werden, wenn das Rechtsverhältnis zwischen diesem Ehegatten und dem Dritten zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Dritte Kenntnis von diesem Recht hatte oder hätte haben müssen.“
10. Art. 1 („Anwendungsbereich“) dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung.
Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind
…
c) die Unterhaltspflichten;
d) die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten;
…
f) die Berechtigung, Ansprüche auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, die während der Ehe erworben wurden und die während der Ehe zu keinem Renteneinkommen geführt haben, im Falle der Ehescheidung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder der Ungültigerklärung der Ehe zwischen den Ehegatten zu übertragen oder anzupassen;
g) die Art der dinglichen Rechte an Vermögen und
h) jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register.“
11. In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) ,ehelicher Güterstand‘ sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten;
b) ,Vereinbarung über den ehelichen Güterstand‘ jede Vereinbarung zwischen Ehegatten oder künftigen Ehegatten, mit der sie ihren ehelichen Güterstand regeln;
…“
12. Art. 6 („Zuständigkeit in anderen Fällen“) Buchst. b dieser Verordnung sieht vor:
„In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstands die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
…
b) in dessen Hoheitsgebiet die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat …“
„Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit dem gemäß Artikel 22 oder 26 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht.“
14. Art. 27 („Reichweite des anzuwendenden Rechts“) dieser Verordnung sieht vor:
„Das nach dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht regelt unter anderem
a) die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten in verschiedene Kategorien während und nach der Ehe;
b) die Übertragung von Vermögen von einer Kategorie in die andere;
c) die Haftung des einen Ehegatten für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen;
d) die Befugnisse, Rechte und Pflichten eines oder beider Ehegatten in Bezug auf das Vermögen;
e) die Auflösung des ehelichen Güterstands und die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens;
f) die Wirkungen des ehelichen Güterstands auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten und
g) die materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand.“
B. Tschechisches Recht
15. Nach § 708 des Zákon č. 89/2012 Sb., občanský zákoník (Gesetz Nr. 89/2012, Bürgerliches Gesetzbuch) (im Folgenden: BGB) gehört das, was den Ehegatten gehört, einen Vermögenswert hat und nicht aus den Rechtsverhältnissen ausgeschlossen ist, zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten. Gemäß § 708 Abs. 2 unterliegt das gemeinschaftliche Vermögen der gesetzlichen oder einer vertraglichen Regelung oder einer Regelung, die durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt wurde.
16. Gemäß § 709 Abs. 1 BGB umfasst das gemeinschaftliche Vermögen nach der gesetzlichen Regelung das Vermögen, das von einem der Ehegatten oder von beiden Ehegatten gemeinsam während der Ehe erworben wurde, mit Ausnahme des in dieser Bestimmung genannten Vermögens.
17. Nach § 716 Abs. 1 Satz 1 BGB können Ehegatten einen vom gesetzlichen Güterstand abweichenden ehelichen Güterstand vereinbaren.
18. Gemäß § 717 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der vereinbarte eheliche Güterstand in einer Gütertrennung bestehen.
19. Nach § 729 BGB kann ein Ehegatte im Rahmen der Gütertrennung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen verfügen.
20. Gemäß § 1115 Abs. 1 BGB sind die Personen, denen das Eigentum an einer Sache gemeinsam zusteht, Miteigentümer.
21. Nach § 1140 BGB kann niemand gezwungen werden, im Miteigentum zu verbleiben; jeder der Miteigentümer kann jederzeit sein Ausscheiden aus der Miteigentümergemeinschaft beantragen, wenn der Gegenstand des Miteigentums geteilt werden kann, oder die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft beantragen.
22. Gemäß § 1143 BGB entscheidet ein Gericht auf Antrag eines Miteigentümers über die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft, wenn sich die Miteigentümer nicht einigen können. Entscheidet das Gericht über die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft, so entscheidet es gleichzeitig über die Art und Weise der Auseinandersetzung der Miteigentümer.
III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefrage
23. Der Kläger, SQ, und die Beklagte, YR, heirateten am 1. Mai 2015 und beschlossen, ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse dem vertraglichen Güterstand der Gütertrennung(6) sowie dem tschechischen Recht zu unterwerfen.
24. Während ihrer Ehe erwarben sie nach den Angaben von SQ eine in Paris (Frankreich) belegene Immobilie(7) in Miteigentum nach Bruchteilen, wobei jedem von ihnen nun hälftiges Bruchteilseigentum zusteht(8). Im Laufe des Jahres 2020 wurde ihre Ehe geschieden. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten befand sich in der Tschechischen Republik. Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den ehemaligen Ehegatten ist die Auflösung und Auseinandersetzung der in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Immobilie(9).
25. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 entschied der Obvodní soud pro Prahu 5 (Stadtbezirksgericht für Prag 5, Tschechische Republik) in erster Instanz, dass das Verfahren zur Auflösung und Auseinandersetzung dieser Bruchteilsgemeinschaft unter das allgemeine Recht und somit in den sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung falle. Gemäß Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung seien die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen sei, im vorliegenden Fall die französischen Gerichte, für die Entscheidung über ein solches Verfahren zuständig.
26. Diese Entscheidung wurde vom Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) abgeändert, bei dem der Kläger SQ Berufung eingelegt hatte. Dieses Gericht vertrat die Auffassung, dass der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung 2016/1103 falle, da der Begriff „ehelicher Güterstand“, der ein autonomer Begriff des Unionsrechts sei, alle fakultativen Regelungen umfasse, die zwischen den Eheleuten gemäß dem anwendbaren Recht vereinbart werden könnten. Daher stelle auch der Güterstand der Gütertrennung einen ehelichen Güterstand im Sinne dieser Verordnung dar, da er die sich aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche betreffe. Folglich seien die tschechischen Gerichte auf der Grundlage von Art. 6 Buchst. b dieser Verordnung international für die Entscheidung in dieser Sache zuständig.
27. Die Beklagte, YR, legte gegen diese Entscheidung beim Nejvyšší soud (Oberstes Gericht) Revision ein.
28. Dieses Gericht vertritt die Auffassung, dass der Rechtsstreit über die Auflösung und Auseinandersetzung der zwischen den ehemaligen Ehegatten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an der ihnen gehörenden Immobilie dem allgemeinen Recht des nationalen Privatrechts unterliege(10) und in keinem Zusammenhang mit der Ehe oder mit dem Recht, das die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten regele, stehe und dass allgemein anerkannt sei, dass ein solches Verfahren unter die Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung falle. Da es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft an einer unbeweglichen Sache handele, liege die ausschließliche internationale gerichtliche Zuständigkeit gemäß Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen sei.
29. Das vorlegende Gericht möchte jedoch wissen, welche Auswirkungen das Bestehen der Ehe auf die Entscheidung des Rechtsstreits hat und inwieweit von Belang ist, dass die Bruchteilsgemeinschaft ausschließlich zwischen den (ehemaligen) Ehegatten besteht und sich aus deren Wahl des vertraglichen Güterstands der Gütertrennung ergibt.
30. Insoweit führt das vorlegende Gericht aus, dass sich nach tschechischem Recht eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen Ehegatten, die den Güterstand der Gütertrennung gewählt hätten, nicht von anderen Formen der Miteigentümergemeinschaft unterscheide, die ebenfalls dem allgemeinen Recht unterlägen, und zwar auch nicht hinsichtlich der Gründe, die ihre Auflösung rechtfertigen könnten, sowie der Modalitäten ihrer Auseinandersetzung und der Fristen, innerhalb derer diese erfolgten.
31. Der Gerichtshof habe noch nicht darüber entschieden, ob es sich in einer Situation wie der vorliegenden um eine besondere vermögensrechtliche Streitigkeit zwischen Ehegatten handele, die sich unmittelbar aus dem Eheverhältnis oder dessen Auflösung ergebe(11) – und die somit unter die ehelichen Güterstände im Sinne der Verordnung 2016/1103 fiele –, oder um eine vermögensrechtliche Streitigkeit zwischen Ehegatten nach allgemeinem Recht, die in keinem Zusammenhang mit der Ehe stehe – und die somit unter die Zivil- und Handelssachen im Sinne der Brüssel‑Ia-Verordnung fiele.
32. Vor diesem Hintergrund hat der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Handelt es sich bei einem Verfahren zur Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einer unbeweglichen Sache, die die Ehegatten aufgrund des vereinbarten Güterstands der Gütertrennung in Miteigentum nach Bruchteilen erworben haben, um ein Verfahren betreffend den ehelichen Güterstand im Sinne von Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103?
33. SQ, YR, die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und an der mündlichen Verhandlung am 16. April 2026 teilgenommen, in deren Verlauf sie die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen beantwortet haben.
IV. Würdigung
34. Mit der Vorlagefrage soll die internationale Zuständigkeit des tschechischen Gerichts geklärt werden, das auf der Grundlage von Art. 6 der Verordnung 2016/1103(12) mit einem Antrag auf Auflösung(13) und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft befasst ist, die durch den Kauf einer in Frankreich belegenen Immobilie durch in Gütertrennung lebende Ehegatten entstanden ist(14). Diese Frage betrifft den Anwendungsbereich dieser Verordnung(15), was zur Folge hat, dass der Begriff „ehelicher Güterstand“, wie er in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung definiert ist und sich aus der Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buchst. g ableiten lässt, konkret abgesteckt werden muss.
35. Die Kriterien sollten unter Berücksichtigung der Beschränkungen ermittelt werden, denen das Gericht bei der Prüfung seiner internationalen Zuständigkeit unterliegt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Verordnungen der Union in Zivil- und Handelssachen ergibt sich nämlich, dass das angerufene Gericht insoweit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage bzw. des Antrags prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte ermittelt, die in der jeweiligen rechtlichen Situation und nach dem geltend gemachten Recht seine Zuständigkeit rechtfertigen(16).
36. Die Ergänzung der Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung(17) hat mich von vornherein dazu veranlasst, den Begriff „Vereinbarung über den ehelichen Güterstand“, der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2016/1103 enthalten ist, aus den Überlegungen auszuklammern, da zwischen den Ehegatten keine Vereinbarung geschlossen wurde, um die zwischen ihnen bestehende Bruchteilsgemeinschaft zu regeln und damit den von ihnen gewählten Güterstand der Gütertrennung zu gestalten(18).
A. Vorbemerkungen methodischer Art zur Auslegung des Begriffs „ehelicher Güterstand“
37. Erstens ist in Übereinstimmung mit einer Reihe von Vertretern im Schrifttum(19) festzustellen, dass der Begriff „ehelicher Güterstand“ in den meisten anderen Verordnungen der Europäischen Union als Ausnahme- oder Abgrenzungskriterium verwendet wird, u. a. in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Brüssel‑Ia-Verordnung(20), in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Rom‑I-Verordnung(21), in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Rom‑II-Verordnung(22) sowie in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 650/2012. Die insoweit präziseste Bestimmung ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Rom‑III-Verordnung(23). Darin heißt es, dass diese Verordnung nicht für die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe gilt. Folglich kann zur Definition des Begriffs „ehelicher Güterstand“ auf die Rechtsprechung und die Kommentare zu diesen Bestimmungen zurückgegriffen werden.
38. Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil vom 1. März 2018, Mahnkopf(24), dargelegt, wie sich der Anwendungsbereich zweier Verordnungen in Bezug auf Angelegenheiten unterscheiden lässt, die von der Brüssel‑Ia-Verordnung ausgenommen sind, nämlich Erbsachen und eheliche Güterstände. Meiner Ansicht nach ist es daher wichtig, von vornherein klarzustellen, dass das dem Gerichtshof vorgelegte Auslegungsersuchen in einem anderen Zusammenhang steht. Denn die Brüssel‑Ia-Verordnung, die die Grundlage für die Zusammenarbeit in Zivilsachen bildet(25), gilt in allen Mitgliedstaaten. Dies ist bei der Verordnung 2016/1103 nicht der Fall, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit nur für 18 Mitgliedstaaten verbindlich ist(26). Folglich gelten die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und die Anerkennung erlassener Entscheidungen, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen, nur zwischen den an diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten. Eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung wird zur Folge haben, dass der Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung eingeschränkt wird und die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die betreffende unbewegliche Sache belegen ist, nicht aufrechterhalten wird. Die Gerichte der Staaten, die nicht an die Verordnung 2016/1103 gebunden sind, werden daher ihre innerstaatlichen Vorschriften anwenden müssen, um ihre internationale Zuständigkeit zu bestimmen und die erlassenen Entscheidungen anzuerkennen. Meiner Ansicht nach sollten diese Konsequenzen keinen Einfluss auf die Auslegung des Begriffs „ehelicher Güterstand“ haben(27). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Zuständigkeitsvorschriften in Fällen Anwendung finden, die nicht an die Verordnung 2016/1103 gebundene Staaten(28) oder Drittstaaten(29) betreffen, und dass die Kollisionsnormen auch in den Beziehungen zu den Staaten gelten, die nicht an diese Verordnung gebunden sind(30).
39. Drittens enthält Kapitel I der Verordnung 2016/1103 die Art. 1 bis 3, die der Festlegung ihres Anwendungsbereichs und den Begriffsbestimmungen gewidmet sind, was einen wesentlichen Unterschied zum Übereinkommen über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht darstellt(31).
40. Art. 1 dieser Verordnung, in dessen Abs. 1 Unterabs. 1 ihr sachlicher Anwendungsbereich für „eheliche Güterstände“ festgelegt wird, wird in der Rechtslehre als maßgeblich für dessen Auslegung angesehen, da er die ausgenommenen Bereiche abschließend aufliste(32). Die dort nicht aufgeführten Bereiche gälten als erfasst, sofern sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen(33).
41. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103 definiert den „ehelichen Güterstand“ als „sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten“(34).
42. Viertens heißt es im 18. Erwägungsgrund dieser Verordnung:
– „[D]er Begriff ,ehelicher Güterstand‘ [sollte] autonom ausgelegt werden“,
– er „sollte nicht nur Regelungen umfassen, von denen die Ehegatten nicht abweichen dürfen, sondern auch fakultative Regelungen, die sie nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts vereinbaren können, sowie die Auffangregelungen des anzuwendenden Rechts“, und
– er „schließt nicht nur vermögensrechtliche Regelungen ein, die bestimmte einzelstaatliche Rechtsordnungen speziell und ausschließlich für die Ehe vorsehen, sondern auch sämtliche vermögensrechtlichen Verhältnisse, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen gegenüber Dritten direkt infolge der Ehe oder der Auflösung des Eheverhältnisses gelten“.
43. Fünftens stehen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und der 18. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1103 im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Ausnahme ehelicher Güterstände vom Anwendungsbereich der europäischen Instrumente zu Zivil- und Handelssachen. Zudem erfassen sie die direkt infolge der Ehe oder der Auflösung des Eheverhältnisses bestehenden Beziehungen der Ehegatten gegenüber Dritten.
44. Es ist daher auf diese Rechtsprechung einzugehen, um zu ermitteln, inwiefern sie unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103 beitragen kann (B), bevor erläutert wird, was sich aus dem durch diese Verordnung festgelegten Rahmen ergibt, sowohl hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (C) als auch hinsichtlich der Einschränkungen, die sie im Bereich dinglicher Rechte je nach Gegenstand der zu klärenden Frage und der Bestimmung des anzuwendenden Rechts auferlegt (D).
B. Rechtsprechung aus der Zeit vor Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103
45. Das vorlegende Gericht verweist zu Recht auf zwei Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen der Begriff „ehelicher Güterstand“ im Zusammenhang mit der Ausnahme vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens in dessen Art. 1 Abs. 2 Nr. 1(35) sowie vom Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung in deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. a definiert wird.
46. Im Urteil de Cavel hat der Gerichtshof entschieden, dass „der Begriff der ,ehelichen Güterstände‘ nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände umfasst, sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben. Auseinandersetzungen über das Vermögen der Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens[(36)] können somit je nach Lage des Falls folgende Bereiche betreffen oder eng mit ihnen zusammenhängen: 1. Fragen des Personenstands; 2. vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben; 3. vermögensrechtliche Beziehungen, die zwischen den Ehegatten bestehen, jedoch keinen Zusammenhang mit der Ehe aufweisen. Während Rechtsstreitigkeiten der letzten Gruppe in den Anwendungsbereich des [Brüsseler] Übereinkommens fallen, sind solche im Zusammenhang mit den beiden erstgenannten Gruppen davon auszuschließen.“(37)
47. Im Beschluss Iliev hat der Gerichtshof unter Anwendung des zweiten dieser Kriterien festgestellt, dass ein Rechtsstreit zwischen geschiedenen Ehegatten über die Teilung einer während der Ehe erworbenen beweglichen Sache vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse betrifft, die sich unmittelbar aus der Auflösung der Ehe ergeben, und daher nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung fällt(38).
48. Was die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fälle betrifft, so standen die vermögensrechtlichen Fragen, mit denen die vorlegenden Gerichte befasst waren, im ersten Fall im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren. Im zweiten Fall betraf der nach der Scheidung entstandene Rechtsstreit die Frage, ob ein von der Ehefrau erworbenes und auf sie zugelassenes Fahrzeug gemeinschaftliches Vermögen darstellt oder nicht, was für die Zwecke der Vermögensaufteilung nach den spezifischen Vorschriften des Familiengesetzbuchs über gemeinschaftlich erworbenes Vermögen zu bestimmen war(39).
49. Da das Kriterium der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103 enthalten ist, ist zu prüfen, ob das Urteil de Cavel und der Beschluss Iliev auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.
50. Das vorlegende Gericht hat zu Recht auf die Punkte hingewiesen, die insoweit Anlass zu Vorbehalten geben.
51. Tatsächlich ist die Situation im vorliegenden Fall aus zwei Gründen anders gelagert. Zum einen betrifft der Rechtsstreit eine unbewegliche Sache, wobei das gemeinschaftliche Eigentum an ihr in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gewählten ehelichen Güterstand steht, da sich die Ehegatten für den Güterstand der Gütertrennung entschieden haben, die per Definition kein gemeinschaftliches Vermögen regelt. Zum anderen unterliegt diese unbewegliche Sache der allgemeinen gesetzlichen Regelung zum Bruchteilseigentum, die für alle Personen gilt, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht(40).
52. Ergänzend sei erwähnt, dass es, wenn das vermögensrechtliche Verhältnis zwischen den ehemaligen Ehegatten in Form der Bruchteilsgemeinschaft während der Ehe entstanden ist, heikel erscheint, davon auszugehen, dass es sich unmittelbar aus der Ehe ergibt, da sich die Ehegatten bereits zu Beginn ihrer Ehe für die Trennung ihrer Vermögen entschieden haben(41). Fehlt unter diesen Umständen nicht der Zusammenhang zwischen den zwischen den Ehegatten bestehenden vermögensrechtlichen Beziehungen und der Ehe? Eine solche Feststellung müsste zur Heranziehung des dritten im Urteil de Cavel genannten Kriteriums führen(42), wonach der Rechtsstreit nicht vom Bereich der Zivil- und Handelssachen ausgenommen wäre.
53. Daher wird der Gerichtshof ersucht, zu entscheiden, ob die Tatsache, dass diese Bruchteilsgemeinschaft ausschließlich zwischen den Ehegatten besteht und zwangsläufig mit ihrer Wahl eines vertraglichen ehelichen Güterstands zusammenhängt, der jegliche Gütergemeinschaft ausschließt, ausreicht, um diese Situation dem Anwendungsbereich der Verordnung 2016/1103 zu unterstellen.
54. Die Beantwortung dieser Frage setzt die Prüfung voraus, inwieweit sich der Unionsgesetzgeber von der Rechtsprechung des Gerichtshofs leiten ließ und bei der Definition des Begriffs „ehelicher Güterstand“ in dieser Verordnung einen weiten Ansatz gewählt hat.
C. Begriff „ehelicher Güterstand“ im Rahmen der Verordnung 2016/1103
55. Verschiedene Gründe, die sich aus den Auslegungsmethoden des Gerichtshofs ergeben, sprechen für eine weite Auslegung dieses Begriffs.
1. Zum Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103
56. Erstens ist die in dieser Bestimmung enthaltene Definition des Begriffs „ehelicher Gütestand“ in Verbindung mit dem Urteil de Cavel zu sehen, in dem festgestellt wird, dass dieser Begriff „alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben“, umfasst(43). Diese Formulierung orientiert sich am Wortlaut des Schlosser-Berichts, nämlich „Rechte an oder auf Vermögen …, die sich aus der ehelichen Beziehung ergeben“(44). Darin wird präzisiert, dass „[d]ie aus den ehelichen Güterständen für die Ehegatten wechselseitig entspringenden Rechte … in sehr hohem Umfang dem [entsprechen], was man im Englischen am besten mit den Worten ,rights in property arising out of a matrimonial relationship‘ wiedergibt“(45).
57. In diesem Zusammenhang werden die Probleme angesprochen, die sich aus dem Begriff „ehelicher Güterstand“ ergeben, da es im Vereinigten Königreich und in Irland kein vergleichbares Rechtsinstitut gibt. Für die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehegatten zueinander gilt vielmehr grundsätzlich das allgemeine Recht(46).
58. Es wird ferner festgestellt, dass dem Begriff „eheliche Güterstände“ nicht in allen „ursprünglichen Mitgliedstaaten“ die gleichen Rechtsbeziehungen unterfallen(47). So hat Herr Schlosser auf die Existenz verschiedener Arten von nicht exklusiven Systemen hingewiesen, wobei diese Mitgliedstaaten exklusive Rechtsinstitute entwickelt haben, deren Anwendbarkeit auf die Beziehungen unter Ehegatten beschränkt ist und deren wichtigste Eigenart in einer – wenn auch nicht nur einer – vermögensrechtlichen Globalregelung besteht, die vertraglich oder gesetzlich festgelegt sein kann und die gegebenenfalls durch Regelungen zu den vermögensrechtlichen Beziehungen ergänzt wird, die für alle Ehegatten gelten, unabhängig davon, in welchem speziellen Güterstand sie leben(48).
59. Diese Punkte aus dem Schlosser-Bericht zur Vielfalt der Rechtssysteme, die nach wie vor aktuell sind(49), erscheinen mir wesentlich. Ich entnehme ihnen, dass die Definition des Begriffs „ehelicher Güterstand“ die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten umfasst, die dem allgemeinen Recht unterliegen und nicht ausschließlich einem globalen Rechtssystem.
60. Der Gerichtshof hatte bisher noch keine Gelegenheit, über diese Frage zu entscheiden, da er sich zu Fällen geäußert hat, die unter besondere Bestimmungen zur Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten fielen, nämlich entweder zu Sicherungsmaßnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens (Urteil de Cavel) oder zu m Bestreiten des gemeinschaftlichen Eigentums an einem während der Ehe erworbenen Vermögensgegenstand (Beschluss Iliev)(50).
61. Zweitens ist festzustellen, dass der 18. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1103 zwar auf sämtliche vermögensrechtlichen Verhältnisse Bezug nimmt, die zwischen den Ehegatten „direkt infolge der Ehe oder der Auflösung des Eheverhältnisses“ gelten(51), das Adverb „direkt“ jedoch nicht in der Definition des Begriffs „ehelicher Güterstand“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung enthalten ist.
62. In Übereinstimmung mit Dirk Looschelders(52) bin ich der Ansicht, dass aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, der dem in verschiedenen Sprachfassungen(53) verwendeten entspricht, abgeleitet werden muss, dass der schlichte kausale Zusammenhang mit der Ehe oder ihrer Auflösung ein ausreichendes Kriterium darstellt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die im Urteil de Cavel und im Beschluss Iliev genannte Unmittelbarkeit des Zusammenhangs(54) nicht mehr geprüft werden muss.
63. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob eine weite Auslegung des Begriffs „ehelicher Güterstand“ aufgrund des Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103 auch im Hinblick auf die vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele, die Systematik dieser Verordnung und ihren Kontext gerechtfertigt ist.
2. Zu den Zielen, der Systematik und dem Kontext der Verordnung 2016/1103
64. Erstens hat der Unionsgesetzgeber eindeutig die Absicht zum Ausdruck gebracht, ein Instrument zu erlassen, mit dem die Schwierigkeiten überwunden werden sollen, mit denen Paare bei der Verwaltung ihres Vermögens oder bei dessen Teilung konfrontiert sind(55), indem er in der Verordnung 2016/1103 alle für eheliche Güterstände geltenden Vorschriften zusammenfasst, bestehend aus den Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung oder gegebenenfalls die Annahme, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen(56).
65. Die Verordnung 2016/1103 beruht auf dem Grundprinzip der Einheitlichkeit: Grundsätzlich ist eine einzige Stelle für die Entscheidung über alle Fragen im Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zuständig; sie wendet ein einheitliches Recht an(57), das von den Ehegatten gewählt wurde(58) oder nach den in dieser Verordnung festgelegten objektiven Anknüpfungskriterien bestimmt wurde(59) und unter gewissen Voraussetzungen Dritten entgegengehalten werden kann(60). Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit diesem Recht(61), ebenso wie ihre Verbindlichkeiten.
66. Das Ziel der Vereinfachung der Rechtslage der Ehegatten zeigt sich sehr deutlich in den Konsequenzen dieses Grundsatzes der Einheitlichkeit im Bereich der Gerichtszuständigkeit und des anzuwendenden Rechts.
67. So wurde in Bezug auf die Gerichtszuständigkeit, insbesondere wenn der Rechtsstreit eine unbewegliche Sache zum Gegenstand hat, dem Willen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Zuständigkeit(62) und des auf das gesamte Vermögen anzuwendenden Rechts(63) Vorrang vor den Gründen für die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der Belegenheit der unbeweglichen Sache gegeben. Diese Zuständigkeit wurde in der Verordnung 2016/1103 als subsidiär konzipiert(64), während der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a.(65), das die Auslegung von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft(66), entschieden hat, dass ein Antrag auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft mehrerer Personen an in Spanien belegenen unbeweglichen Sachen durch deren Verkauf, der von Miteigentümern mit Wohnsitz in Finnland vor einem finnischen Gericht gestellt worden war(67), in die Kategorie der Rechtsstreitigkeiten fällt, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, für die ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist(68), wobei vor allem Erwägungen der geordneten Rechtspflege eine Rolle spielten(69).
68. Was das auf die vermögensrechtlichen Beziehungen des Paares anzuwendende Recht betrifft, so stärkt die Unabänderlichkeit(70) dieses Rechts den Grundsatz der Einheitlichkeit. Ferner ist in Bezug auf unbewegliche Sachen festzuhalten, dass es keine besondere Anknüpfung an das Recht des Belegenheitsorts der unbeweglichen Sache gibt, um den Schutz der Familienwohnung zu regeln(71). Wie im 53. Erwägungsgrund Satz 2 der Verordnung 2016/1103 klargestellt wird, fallen die Normen betreffend die Familienwohnung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung(72). Zudem ist es nicht zulässig, für bestimmte Vermögenswerte oder je nach der Art der Vermögenswerte die Anwendung unterschiedlicher Rechtsordnungen vorzusehen(73). Schließlich ist allgemein festzustellen, dass die genannte Verordnung nicht nur zwingende Regelungen, sondern auch fakultative Regelungen und Auffangregelungen umfasst(74).
69. Folglich sollte der Begriff „ehelicher Güterstand“ im Sinne der Verordnung 2016/1103 alle vermögensrechtlichen Folgen der Ehe umfassen, soweit diese nicht unter eine besondere Regelung fallen, wie u. a. die Regelung für Unterhaltspflichten oder für den Ausgleich von Rentenansprüchen(75) oder auch die Regelung für die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten(76).
70. Zweitens sprechen weitere Argumente, die sich aus der Systematik der Verordnung 2016/1103 ziehen lassen, für die Auslegung, wonach die Definition des autonomen Begriffs „ehelicher Güterstand“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung bewusst weit gefasst ist. Diese Argumente lassen sich aus dem Verhältnis zwischen dieser Definition und Art. 27 der Verordnung herleiten, der die Reichweite des anzuwendenden Rechts regelt(77), und zwar während der Ehe und nach deren Auflösung.
71. Nach Peter Mankowski(78) führt Art. 27 der Verordnung 2016/1103 in einer nicht abschließenden Positivliste auf, was in jedem Fall unter den ehelichen Güterstand fallen muss. Dieser Art. 27 sei eine klare Kodifikation eines Gesamtstatuts wie des Prinzips der Statutseinheit. Der Begriff „ehelicher Güterstand“ im Sinne dieser Verordnung sei seinem Konzept nach ausgesprochen weit und in sich durchaus divers(79).
72. Konkret bestimmt Art. 27 Buchst. d der Verordnung, dass „die Befugnisse, Rechte und Pflichten eines oder beider Ehegatten in Bezug auf das Vermögen“ dem für den ehelichen Güterstand geltenden Recht unterliegen. Sara Godechot-Patris und Patrick Wautelet(80) vertreten die Auffassung, dass diese Bestimmung im Fall des Erwerbs eines Vermögensgegenstands zu Miteigentum nach Bruchteilen gelte, insbesondere wenn dieser durch einen vertraglichen Güterstand der Gütertrennung geregelt sei. Ich teile diesen Vorbehalt aufgrund des durch die Verordnung 2016/1103 vorgegebenen Ansatzes nicht. Im Fall einer Bruchteilsgemeinschaft können die zwischen Ehegatten, die sich für die Gütertrennung entschieden haben, bestehenden vermögensrechtlichen Beziehungen, die nicht durch zwingende Bestimmungen des Rechts zum ehelichen Güterstand geregelt sind, nur dem allgemeinen Recht unterliegen. Würde man die Tatsache, dass diese Folge für diesen Güterstand typisch ist, nicht berücksichtigen, wäre der Anwendungsbereich dieser Verordnung eingeschränkt.
73. Zudem sieht Art. 27 Buchst. e der Verordnung vor, dass das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht „die Auflösung des ehelichen Güterstands und die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens“ regelt.
74. Einige Vertreter im Schrifttum sind auf dieser Grundlage der Auffassung, dass die Verordnung 2016/1103 auf die Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten unabhängig davon anwendbar sei, ob diese auf die Vorschriften eines besonderen Güterstands oder auf allgemeine schuld- oder sachenrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werde, sofern nur ein innerer Zusammenhang mit der Ehe bestehe(81), und dass die Ordnung der Vermögensverhältnisse ausreiche, ohne dass eine Sonderordnung zu verlangen sei, dergestalt, dass eine Komponente an Vergemeinschaftung zwischen den Ehegatten notwendig wäre(82).
75. Was den Fall betrifft, dass die Ehegatten bei ihrer Eheschließung den Güterstand der Gütertrennung gewählt und ausschließlich gemeinsam Vermögenswerte nach Bruchteilen erworben haben, lässt sich demnach aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103 in Verbindung mit ihrem Art. 27 ableiten, dass die Aufteilung dieses nach Bruchteilen gehaltenen Eigentums in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und dass sie durch das in dieser Verordnung bestimmte Recht geregelt wird, unabhängig davon, ob sie vor der Auflösung der Ehe erfolgt oder nicht.
76. Drittens spricht auch der Kontext, in dem das Ziel des Unionsgesetzgebers steht, nämlich den Grundsatz der Einheitlichkeit der Vorschriften zur Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen von Paaren(83) umfassend zu konkretisieren, für eine weite Auslegung des Begriffs „ehelicher Güterstand“. Es ist nämlich in gewissem Maße zu berücksichtigen, dass die Verordnung 2016/1103 inhaltlich an die Verordnung Nr. 650/2012 anknüpft. Der Gerichtshof hat bestätigt, dass der „Grundsatz der einheitlichen gerichtlichen und legislativen Zuständigkeit … [dieser] Verordnung [in den meisten Situationen] zugrunde lieg[t]“(84) und dass er auch der Regelung von Art. 4 der Verordnung zugrunde liegt, da dort vorgesehen ist, dass sich die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für Entscheidungen in Erbsachen „für den gesamten Nachlass“ nach dieser Regel richtet(85). Wie jedoch einige Vertreter im Schrifttum(86) betonen, stößt die Kohärenz zwischen der Verordnung Nr. 650/2012 und der Verordnung 2016/1103 in der Praxis an Grenzen, da aufgrund der in diesen Verordnungen vorgesehenen unterschiedlichen Anknüpfungspunkte zwei verschiedene Rechtsordnungen auf die vermögensrechtlichen Beziehungen des Paares zum einen und auf den Nachlass in Erbsachen zum anderen anwendbar sein können. Zudem wird eines der Ziele der Verordnung Nr. 650/2012, nämlich sicherzustellen, dass das angerufene Gericht das Recht des Gerichtsstands anwendet, im Rahmen der Verordnung 2016/1103 aufgrund des Grundsatzes der Unabänderlichkeit des anzuwendenden Rechts nicht immer erreicht(87).
77. Schließlich sind die konkreten Folgen des Grundsatzes der Einheitlichkeit im Bereich der Gerichtszuständigkeit und des anzuwendenden Rechts anzuführen, die das Interesse an einer weit gefassten Auslegung des Begriffs „ehelicher Güterstand“ in Situationen untermauern, die denen des Ausgangsverfahrens entsprechen. Wenn etwa in Gütertrennung lebende Ehegatten Bruchteilseigentümer mehrerer in verschiedenen Mitgliedstaaten belegener unbeweglicher Sachen sind und der Rechtsstreit die Auflösung und Auseinandersetzung jeder dieser Bruchteilsgemeinschaften zum Gegenstand hat, stellt der Umstand, dass die Verordnung 2016/1103 die Bestimmung des zuständigen Gerichts und des anzuwendenden Rechts regelt, ein wesentliches Interesse dar(88). Darüber hinaus können sich bei der Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft zwischen in Gütertrennung lebenden Ehegatten auch Fragen im Zusammenhang mit familiären und vermögensrechtlichen Beziehungen stellen, was eine gemeinsame Behandlung der Rechtsstreitigkeiten rechtfertigt. Dabei kann es sich um etwaige Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten handeln, beispielsweise wenn ein Ehegatte die Sache in einem anderen Verhältnis als dem bei ihrem Erwerb festgelegten Anteil finanziert hat, und zwar in Konstellationen, die mit dem Zusammenleben oder der Zuweisung der Familienwohnung zusammenhängen(89).
78. Nach Auslegung des Begriffs „ehelicher Güterstand“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1103 bin ich der Ansicht, dass dieser Begriff die zwischen in Gütertrennung lebenden Ehegatten bestehende vermögensrechtliche Beziehung umfasst, die durch eine zwischen ihnen vereinbarte Bruchteilsgemeinschaft nach allgemeinem Recht begründet wurde.
79. Der Umstand, dass unbewegliche Sachen im Unionsrecht besonderen Bestimmungen unterliegen(90), macht es jedoch erforderlich, bei der Auslegung des Begriffs „ehelicher Güterstand“ bestimmte Einschränkungen zu berücksichtigen.
D. Einschränkungen im Bereich dinglicher Rechte
80. Aus methodischer Sicht(91) ist es aufgrund der in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2016/1103 genannten Ausnahmen meines Erachtens nicht ausreichend, festzustellen, dass eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen in Gütertrennung lebenden Ehegatten allgemein unter den Begriff „ehelicher Güterstand“ im Sinne dieser Verordnung fällt. Je nach der Frage, über die das angerufene Gericht zu entscheiden hat, ist sicherzustellen, dass keine Einschränkungen hinsichtlich des Gegenstands des Rechtsstreits und des anzuwendenden Rechts bestehen.
1. Der Gegenstand des Rechtsstreits und der Zusammenhang mit der „Art der dinglichen Rechte“
81. Meiner Ansicht nach bedeutet die Tatsache, dass der Rechtsstreit eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen (ehemaligen) Ehegatten zum Gegenstand hat, nicht zwangsläufig, dass er in den Anwendungsbereich der Verordnung 2016/1103 fällt, unabhängig davon, welche Anträge gestellt werden(92). Aufgrund der engen Zusammenhänge zwischen dem Recht der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten und den dinglichen Rechten(93) und insbesondere in einem entsprechenden Rechtsstreit muss die Frage nach dem Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. g dieser Verordnung genannten Ausnahme im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der „Art der dinglichen Rechte an Vermögen“ gestellt werden.
82. Zunächst ist festzustellen, dass zwar andere Verordnungen dingliche Rechte als Grund für die Ausschließlichkeit oder die Ausnahme behandeln(94), eine Definition dieser Rechte jedoch nicht gegeben wird(95).
83. Zudem hat der Gerichtshof die Klagen definiert, die „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen“ im Sinne von Art. 24 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand haben. Er befand, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern(96). Das wichtigste Kriterium ist die Tatsache, dass die durch das Recht gewährten Vorrechte Dritten entgegengehalten werden können(97).
84. Was schließlich die „Art der dinglichen Rechte“ betrifft, die ebenfalls als Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buchst. k der Verordnung Nr. 650/2012 aufgeführt ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung die Qualifikation der Sachen und Rechte sowie die Prärogativen des Inhabers solcher Rechte betrifft(98) und dass die Existenz und die Anzahl der dinglichen Rechte in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten (numerus clausus) in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen(99).
85. Darüber hinaus bestätigt der Zusammenhang zwischen der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung 2016/1103 genannten Ausnahme und Art. 29 („Anpassung dinglicher Rechte“) dieser Verordnung(100), dass diese Bestimmungen darauf abzielen, die Autonomie der Mitgliedstaaten im Bereich der dinglichen Rechte sicherzustellen, um zu vermeiden, dass die Anerkennung von unbekannten Rechten, die auf der Grundlage ausländischen Rechts geltend gemacht werden, erzwungen wird.
86. Folglich ist die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung 2016/1103 festgelegte Ausnahme im Licht des 24. Erwägungsgrundes dieser Verordnung nicht anwendbar, wenn es beispielsweise um die Frage geht, ob das von in Gütertrennung lebenden Ehegatten gemeinsam erworbene Vermögen Bruchteilseigentum darstellt(101). Dies gilt auch für einen Antrag wie den im Ausgangsverfahren, der auf die Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft gerichtet ist, sofern er dazu führt, die Rechte jedes der ehemaligen Ehegatten nach dem auf ihre vermögensrechtlichen Beziehungen anzuwendenden Recht zu bestimmen(102). Darüber hinaus lässt sich aus Art. 29 dieser Verordnung, der die dinglichen Rechte betrifft, die sich aus der vermögensrechtlichen Beziehung zwischen den Ehegatten ergeben, ableiten, dass die Feststellung, dass diese Rechte anderen Bestimmungen als denen des ehelichen Güterstands im engen Sinne unterliegen, ohne Bedeutung ist(103). Schließlich rechtfertigt der darin vorgesehene Anpassungsmechanismus die Ermittlung der Funktion des geltend gemachten dinglichen Rechts innerhalb des ehelichen Güterstands.
87. Ich bin daher der Ansicht, dass eine solche Prüfung der dinglichen Rechte Teil der Definition des Begriffs „ehelicher Güterstand“ in dem vom Unionsgesetzgeber festgelegten Sinn ist. Es erweist sich somit, dass die Ausnahme betreffend die „Art der dinglichen Rechte“ eng auszulegen ist, und zwar auf der Grundlage von Kriterien, die dem angerufenen Gericht keinen Prüfungsumfang auferlegen, der über das hinausgeht, was die Überprüfung seiner Zuständigkeit ab initio erfordert.
88. Im Übrigen müssen meines Erachtens, obwohl im vorliegenden Fall andere, das anzuwendende Recht betreffende Einschränkungen aufgrund des Gegenstands des Rechtsstreits nicht zur Anwendung kommen, diese dennoch angesprochen werden, da sie verdeutlichen, dass bestimmte Fragen, die sich nicht auf „die Art der dinglichen Rechte“ beziehen, dennoch in den Bereich der dinglichen Rechte fallen und daher vom Anwendungsbereich der Verordnung 2016/1103 ausgenommen sind.
2. Der Gegenstand des Rechtsstreits und der Bereich der dinglichen Rechte
89. Es lassen sich insoweit mehrere Einschränkungen anführen. So führt Patrick Wautelet aus, dass die Modalitäten des Erwerbs eines dinglichen Rechts an einer Sache durch einen der Ehegatten sowohl durch das Sachenrecht als auch durch das Recht, das auf die Art des Erwerbs der Sache anwendbar ist, geregelt werden(104). Er vertritt zudem, wie auch andere Vertreter im Schrifttum, die Auffassung, dass die Anwendung des Sachenrechts auf Handlungen beschränkt werden könne, mit denen die Aufteilung des Vermögens konkret vollzogen werde(105).
90. Ein Vorbehalt ist auch hinsichtlich der Durchführung einer solchen Aufteilung auszusprechen, die eine Eintragung in ein Register erfordern würde. Die Formalitäten der Eintragung sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung 2016/1103 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen(106).
91. Nach Prüfung der verschiedenen Kriterien für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Verordnung 2016/1103 ist im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „ehelicher Güterstand“ im Wesentlichen Folgendes festzustellen:
– Der Grundsatz der Einheitlichkeit im Bereich der Gerichtszuständigkeit und des anzuwendenden Rechts wird durch diese Verordnung definiert und konkretisiert, um die Behandlung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen (ehemaligen) Ehegatten aufgrund der Besonderheiten des Zusammenlebens zu vereinfachen.
– Eine Aufsplitterung der Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Belegenheitsorts des Vermögens des Paares ist ausgeschlossen.
– Der Erwerb eines Vermögensgegenstands als Miteigentum nach Bruchteilen, das ausschließlich zwischen den im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten besteht, ist eine Folge des Eheverhältnisses und erst recht eine Folge dieses Güterstands.
– Die Tatsache, dass das allgemeine Vermögensrecht anwendbar ist, ist ohne Bedeutung, da es sich um den einzigen rechtlichen Rahmen handelt, der den Ehegatten im Fall des Güterstands der Gütertrennung zur Verfügung steht, und da sein Zweck darin besteht, die vermögensrechtliche Beziehung zu regeln, die sich aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergibt, oder, mit anderen Worten, das eheliche Bruchteilseigentum zu regeln. Im vorliegenden Fall dient er im Rahmen der Entscheidung des Rechtsstreits der Aufteilung des Vermögens zwischen den Ehegatten.
– Die Frage der Auflösung und Auseinandersetzung von unbeweglichen Sachen, die im Bruchteilseigentum der Ehegatten stehen, fällt nicht unter die Ausnahme, die für die „Art der dinglichen Rechte“ gilt und deren Anwendungsbereich begrenzt ist.
– Art. 27 Buchst. e der Verordnung 2016/1103 sieht vor, dass das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht „die Auflösung des ehelichen Güterstands und die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens“ regelt.
Daher sollten diese Vorgänge auf der Grundlage von Art. 27 der Verordnung 2016/1103 durchgeführt werden, wobei das für den vorliegenden Fall berufene Recht dasjenige ist, das die Ehegatten für ihren ehelichen Güterstand der Gütertrennung gewählt haben.
92. Schließlich wird dieser weit gefasste Ansatz meiner Ansicht nach der Anforderung gerecht, die Prüfung der internationalen Zuständigkeit durch das Gericht im Zeitpunkt seiner Anrufung nicht durch eine Vielzahl von Kriterien zu verkomplizieren.
93. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Frage des vorlegenden Gerichts zu bejahen, mit der Folge, dass das international zuständige Gericht dasjenige ist, das in der Tschechischen Republik angerufen wurde.
V. Ergebnis
94. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) wie folgt zu beantworten:
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands
sind dahin auszulegen, dass
das Verfahren zur Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer unbeweglichen Sache, die die Ehegatten, die den vertraglichen Güterstand der Gütertrennung gewählt haben, während der Ehe in Miteigentum nach Bruchteilen erworben haben, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
1 Originalsprache: Französisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Verordnung des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. 2016, L 183, S. 1).
3 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) (im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung).
5 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).
6 Die tschechische Regierung stellt klar, dass sich dieser Güterstand vom (gesetzlichen) Güterstand des allgemeinen Rechts unterscheide. Dazu, dass in Ermangelung der Wahl eines vertraglichen Güterstands dieser (gesetzliche) Güterstand, der eine Gütergemeinschaft begründet, gilt, vgl. Kommentierung zu § 708 BGB von Zuklínová, M., „§ 708“, in Zuklínová, M., u. a., Občanský zákoník, Komentář, Bd. II, Wolters Kluwer, Prag, 2023.
7 In der Klageschrift, die in der dem Gerichtshof übermittelten Akte enthalten ist, wird präzisiert, dass es sich um eine Immobilieneinheit bestehend aus einer Wohnung, einem Keller und einem Zimmer handele. Im Vorabentscheidungsersuchen wird sie als „Immobilie“ bezeichnet.
8 Der der Klageschrift von SQ als Anlage beigefügte Kaufvertrag ist in der dem Gerichtshof übermittelten nationalen Akte nicht enthalten. In der mündlichen Verhandlung wurde mitgeteilt, dass in diesem Vertrag darauf hingewiesen werde, dass die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung gewählt hätten. Es werde auf die für die Auseinandersetzung im Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft geltenden Vorschriften des französischen Rechts verwiesen sowie – in Abweichung davon – auf Art. 1469 Abs. 3 des französischen Zivilgesetzbuchs, der die Berechnung der Ausgleichszahlungen im Fall der Auseinandersetzung im Rahmen des ehelichen Güterstands der gesetzlichen Gütergemeinschaft regele.
9 Aus der dem Gerichtshof übermittelten Klageschrift geht hervor, dass der Antrag in der Folge der Auflösung der Ehe gestellt worden und dadurch gerechtfertigt sei, dass es unmöglich gewesen sei, zwischen den ehemaligen Ehegatten eine Einigung über die Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft zu erzielen. Der Kläger beantragt, die Immobilie gegen eine von ihm zu leistende Ausgleichszahlung ihm zuzusprechen.
10 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf § 1140 Abs. 1 und § 1143 BGB.
11 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich dieses Kriterium aus dem Urteil vom 27. März 1979, de Cavel (143/78, im Folgenden: Urteil de Cavel, EU:C:1979:83), sowie aus dem Beschluss vom 14. Juni 2017, Iliev (C‑67/17, im Folgenden: Beschluss Iliev, EU:C:2017:459, Rn. 30). Diese letztgenannte Entscheidung betreffe jedoch, obwohl sie im Zusammenhang mit der Auflösung einer Lebensgemeinschaft stehe, einen anderen Sachverhalt als den des Ausgangsverfahrens.
12 Diese Bestimmung regelt lediglich die internationale Zuständigkeit. Das konkret zuständige Gericht wird anschließend durch die nationalen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt. Nach Art. 15 der Verordnung 2016/1103 hat das angerufene Gericht seine Zuständigkeit zu prüfen.
13 Im tschechischen Recht sind die Auflösung und die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft in den §§ 1140 bis 1149 BGB geregelt. Im französischen Recht, das das Recht des Belegenheitsorts der Immobilie ist, besteht die Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft, wie Stéphane David erläutert („La liquidation de l’indivision“, La Semaine Juridique – Notariale et Immobilière, Nrn. 30 bis 34, LexisNexis, Paris, 26. Juli 2019, Heft Nr. 1259, S. 43 bis 49), zum einen darin, das nach Bruchteilen gehaltene Vermögen, bestehend aus Aktiva und Passiva, zu ermitteln und zu bewerten, wobei die Bewertung nach Art. 829 des französischen Zivilgesetzbuchs zum dem Zeitpunkt der Teilung am nächsten liegenden Datum zu erfolgen hat, und zum anderen darin, die verschiedenen Wertbewegungen zu erfassen, die zwischen der Bruchteilsgemeinschaft und einem der Bruchteilseigentümer eingetreten sein könnten (beispielsweise entweder eine Verbindlichkeit im Fall der alleinigen Nutzung der gemeinschaftlichen Sache oder der Vereinnahmung von Erträgen aus dieser Sache oder eine Forderung, die sich aus der Verwaltung oder der Verbesserung dieser Sache ergibt), und zwar in Form einer Bruchteilsgemeinschaftsabrechnung. Im Übrigen ist diese Auflösung von der Auseinandersetzung des ehelichen Güterstands zu unterscheiden, die theoretisch für in Gütertrennung lebende Ehegatten nicht vorgesehen ist. In der Praxis wird jedoch häufig eine Kontenabrechnung zwischen den Ehegatten vorgenommen. Vgl. Collard, F., „Synthèse – Séparation de biens“, JurisClasseur Notarial Formulaire, LexisNexis, Paris, zuletzt aktualisiert am 25. März 2025, Rn. 18 bis 27. Vgl. auch § 730 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Aufteilung der Einkünfte aus der Tätigkeit, die von den im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten mit Hilfe des anderen ausgeübt wird.
14 Im Familienvermögensrecht kann eine Bruchteilsgemeinschaft aufgrund eines gemeinschaftlichen Erwerbs von Vermögen durch Ehegatten bestehen, die keinen Güterstand gewählt haben. Sie kann auch nach der Auflösung der Ehe durch Scheidung (nacheheliche Bruchteilsgemeinschaft) oder durch Tod (Erbengemeinschaft) kraft Gesetzes bestehen.
15 Die Verordnung 2016/1103 gilt seit dem 29. Januar 2019 zwischen einigen der Mitgliedstaaten, u. a. für die Tschechische Republik. Zu den Übergangsbestimmungen und zum Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung vgl. deren Art. 69 und 70 sowie Joubert, N., „La dernière pierre (provisoire?) à l’édifice du droit international privé européen en matière familiale“, Revue critique de droit international privé, Nr. 1, Dalloz, Paris, 2017, S. 1 bis 26, Rn. 10 zum Verweis auf dieses Datum für Gerichtsverfahren und Eheschließungen.
16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C‑393/23, EU:C:2025:85, Rn. 41 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Siehe Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge.
18 Zum Kriterium der Regelung des ehelichen Güterstands, das den Begriff „Vereinbarung über den ehelichen Güterstand“ charakterisiert und sich aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2016/1103 ergibt, durch den nur bestimmte Punkte betreffende Vereinbarungen zwischen den Ehegatten aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeklammert werden, vgl. Ancel, B., „Article 3“, in Corneloup, S., u. a., Le droit européen des régimes patrimoniaux des couples: commentaire des règlements 2016/1103 et 2016/1104, Société de législation comparée, Paris, 2018, S. 34 bis 42, insbesondere Ziff. 7.ii. Vgl. auch Wautelet, P., „Article 3. – Définitions“, in Bonomi, A., Wautelet, P., Le droit européen des relations patrimoniales de couple: Commentaire des Règlements (UE) 2016/1103 et 2016/1104, Bruylant, Namur, 2021, S. 209 bis 346, Rn. 147 ff., insbesondere Rn. 156, 177 und 180.
19 Vgl. u. a. Erbarth, A., „Die Auswirkungen der EuGüVO auf das Internationale Privatrecht und die Internationale Zuständigkeit der Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 ff. BGB)“, Neue Zeitschrift für Familienrecht, C. H. Beck, München, 2018, Nr. 6, S. 249 bis 253, insbesondere S. 252, und Looschelders, D., „Art. 1 EuGüVO Anwendungsbereich“, insbesondere Abschnitt II („Sachlicher Anwendungsbereich“) Nr. 1 („Eheliche Güterstände“), in Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 12, C. H. Beck, München, 2024, Rn. 8.
20 Siehe Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge.
21 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).
22 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40).
23 Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. 2010, L 343, S. 10), gemeinhin als „Rom III“ bezeichnet.
24 C‑558/16, im Folgenden: Urteil Mahnkopf, EU:C:2018:138.
25 Vgl. Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 51 bis 53).
26 Vgl. Beschluss (EU) 2016/954 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) (ABl. 2016, L 159, S. 16). Die folgenden Mitgliedstaaten nehmen daran nicht teil: das Königreich Dänemark, die Republik Estland, Irland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien und die Slowakische Republik. Die Anzahl der an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten ist auch im Rahmen der Rom‑III-Verordnung begrenzt, entspricht jedoch nicht der für die Verordnung 2016/1103 geltenden Anzahl.
27 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Mahnkopf (C‑558/16, EU:C:2017:965, Nr. 73).
28 Vgl. Art. 10 und 11 sowie 40. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1103.
29 Zur „Erga-omnes“-Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung 2016/1103 vgl. Bonomi, A., und Wautelet, P., „Introduction“, in Bonomi, A., und Wautelet, P., a. a. O., S. 21 bis 106, Rn. 74 und Verweis auf das Urteil vom 1. März 2005, Owusu (C‑281/02, EU:C:2005:120).
30 Vgl. Art. 20 der Verordnung 2016/1103, der die universelle Anwendung dieser Vorschriften vorschreibt.
31 Abgeschlossen in Den Haag am 14. März 1978, im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1978. Dieses Übereinkommen, das von der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande ratifiziert wurde, trat am 1. September 1992 in Kraft. Vgl. zu diesem Übereinkommen: Niboyet, M.‑L., de Geouffre de la Pradelle, G., und Fulli-Lemaire, S., Droit international privé, 8. Aufl., LGDJ, Paris, 2023, Abschnitt 4 („Rapports de famille patrimoniaux“) im Teil „Premiers repères“, S. 126 bis 142, insbesondere Rn. 138 ff. sowie, zum Vergleich mit der Verordnung 2016/1103, Rn. 141 ff. Zum Verhältnis dieser Verordnung zu bestehenden internationalen Übereinkünften vgl. Art. 62 der Verordnung. Zur Entstehungsgeschichte der Definition des Begriffs „ehelicher Güterstand“ vgl. schließlich Wautelet, P., „Article 3. – Définitions“, a. a. O., Rn. 59 ff.
32 Vgl. Lagarde, P., Bergquist, U., u. a., Commentaire des règlements européens sur les régimes matrimoniaux et les partenariats enregistrés, 2. Aufl., Dalloz, Paris, 2018, Rn. 1.7 und 1.8 (S. 32 und 33).
33 Vgl. Lagarde, P., Bergquist, U., u. a., a. a. O., Rn. 1.8 (S. 33). Nach Andrea Bonomi, „Article 1. – Champ d’application“, in Bonomi, A., und Wautelet, P., a. a. O., S. 107 bis 201, insbesondere Rn. 10, „[stellen] diese Ausnahmen … lediglich negative Beschränkungen des Anwendungsbereichs der [Verordnung 2016/1103] dar, der in erster Linie durch den positiven Begriff der ehelichen Güterstände definiert wird … Daher unterliegen Fragen, die nicht unter diesen Begriff fallen, nicht dem Anwendungsbereich [dieser Verordnung], auch wenn sie in Art. 1 Abs. 2 [der Verordnung] nicht aufgeführt sind“. Vgl. zur Veranschaulichung Wautelet, P., „Article 3. – Définitions“, a. a. O., zu den Beziehungen zwischen Ehegatten und juristischen Personen, Rn. 132 bis 139.
34 Hervorhebung nur hier. Nach Patrick Wautelet, „Article 3. – Définitions“, a. a. O., Rn. 80, drückt der Begriff „Regelungen“, der auch im 18. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1103 verwendet werde, nicht den Willen aus, eine Definition festzulegen, die sich vom üblichen Ansatz im internationalen Privatrecht unterscheiden würde, wenn sie nicht funktional wäre (vgl. zu einer solchen Methode, die darin besteht, „zu prüfen, welche Funktion und welche Ziele ein durch ein nationales Gesetz geschaffenes Institut oder ein entsprechender Mechanismus verfolgt“, ebd., Rn. 78 und 79). Vgl. demgegenüber Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012. Meiner Ansicht nach müssen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anwendungsbereich des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (ABl. 1998, C 27, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) sowie aus den ihm nachfolgenden Verordnungen in Bezug auf die Fragen des ehelichen Güterstands Lehren gezogen werden. Aus ihnen ergibt sich, dass der Gerichtshof geprüft hat, ob die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Rechtsstreits oder der Gegenstand des Rechtsstreits mit der Ehe in Zusammenhang stehen oder nicht. Vgl. Urteil de Cavel (Rn. 7), Urteil vom 31. März 1982, W. (25/81, EU:C:1982:116, Rn. 7 und 8), sowie Beschluss Iliev (Rn. 30). Der Gerichtshof hat sich auch unter Berücksichtigung des Zwecks der fraglichen Entscheidung oder Regelung geäußert (vgl. Urteil vom 27. Februar 1997, van den Boogaard, C‑220/95, EU:C:1997:91, Rn. 22, bzw. Urteil Mahnkopf, Rn. 40). Im vorliegenden Fall wäre im besonderen Rechtsverhältnis einer Bruchteilsgemeinschaft zwischen Ehegatten zu prüfen, ob der Rechtsstreit nach dem Zweck des geltend gemachten Rechts in den Anwendungsbereich der Verordnung 2016/1103 fällt oder ob er aufgrund einer der in Art. 1 dieser Verordnung aufgeführten rechtlichen Kategorien davon ausgenommen ist.
35 Da die Brüssel‑Ia-Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt hat, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat, gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der beiden letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Brüssel‑Ia-Verordnung, soweit diese Bestimmungen als mit denen dieser letztgenannten Verordnung „gleichwertig“ angesehen werden können. Vgl. u. a. Urteil vom 16. Mai 2024, Toplofikatsia Sofia (Begriff des Wohnsitzes des Beklagten) (C‑222/23, EU:C:2024:405, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Im dortigen Fall war Gegenstand des Rechtsstreits die einstweilige Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten, die während dieses laufenden Verfahrens erforderlich wurde. Vgl. Urteil de Cavel (Rn. 7, Satz 1).
37 Urteil de Cavel (Rn. 7, Sätze 2 bis 4).
38 Vgl. Beschluss Iliev (Rn. 30). Hierzu führt Dirk Looschelders, „Internationale Zuständigkeit für die Auseinandersetzung von Miteigentum bei ehegüterrechtlichem Bezug“, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts, Gieseking, Bielefeld, 2018, Nr. 6, S. 591 bis 594, insbesondere S. 593 und 594, aus, dass die Auflösung der Ehe nach bulgarischem Recht, das im dortigen Fall anwendbar gewesen sei, unmittelbar nur zur Entstehung von Miteigentum führe und dass der Streit über dessen Auseinandersetzung nur eine mittelbare Folge der Scheidung sei. Er folgert daraus, dass die Abhängigkeit der Entstehung des Miteigentums zwischen den früheren Ehegatten von Aspekten des ehelichen Güterstands eine bloße Vorfrage sei, die der Anwendung der Brüssel‑Ia-Verordnung nicht entgegenstehe. Aus unionsrechtlicher Sicht komme es jedoch allein darauf an, ob die Auseinandersetzung des Miteigentums durch die Auflösung der Ehe veranlasst sei oder ob sie keinen Zusammenhang mit der Ehe aufweise. Die Tatsache, dass diese Auseinandersetzung dem Sachenrecht unterliege, stehe einer güterrechtlichen Qualifikation nicht entgegen. Dies lässt sich in der Tat daraus ableiten, dass sich die Antwort des Gerichtshofs auf die Fragen zur Aufteilung des Vermögens auf die Teilung des betreffenden Vermögensgegenstands konzentriert (vgl. Beschluss Iliev, Rn. 19 und 22).
39 Vgl. Beschluss Iliev (Rn. 15 in Verbindung mit den Rn. 10 und 11 sowie 22).
40 Vgl. zu Vorbehalten ähnlicher Art Farnoux, E., „Improbable retour en grâce de la théorie générale des conflits de juridictions: naissance d’une règle de compétence purement internationale s’agissant d’une action en partage d’un bien immobilier situé en France“, Revue critique de droit international privé, Nr. 1, Dalloz, Paris, 2021, S. 106 bis 127, insbesondere S. 125 und 126.
41 In der mündlichen Verhandlung wurde sogar erklärt, dass das Vorhaben zum Erwerb der Immobilie nach Bruchteilen bereits vor der Eheschließung entstanden und kurz nach der Wahl des ehelichen Güterstands umgesetzt worden sei.
42 Vgl. Urteil de Cavel (Rn. 7, Satz 3) und Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge.
43 Vgl. Urteil de Cavel (Rn. 7, Satz 2). Rn. 7 Satz 3 dieses Urteils bezieht sich auf Auseinandersetzungen, die „vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben“, betreffen oder eng mit ihnen zusammenhängen (Hervorhebung nur hier).
44 Vgl. Schlosser-Bericht zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71) (im Folgenden: Schlosser-Bericht), Rn. 50. Zum Zusammenhang mit diesem Bericht vgl. Farnoux, E., a. a. O., S. 125.
45 Schlosser-Bericht, Rn. 50.
46 Vgl. Schlosser-Bericht, Rn. 43.
47 Ebd., Rn. 43.
48 Ebd., Rn. 45 und 46.
49 Vgl. Wautelet, P., „Article 3. – Définitions“, a. a. O., Rn. 64.
50 Siehe Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge.
51 Hervorhebung nur hier. Ich erinnere daran, dass die im Urteil de Cavel (Rn. 7) herangezogenen Kriterien wie folgt formuliert sind: Auseinandersetzungen, die vermögensrechtliche Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben, betreffen oder eng mit ihnen zusammenhängen.
52 Vgl. Looschelders, D., „Art. 1 EuGüVO Anwendungsbereich“, a. a. O., Rn. 10. Seiner Ansicht nach spricht die Tatsache, dass dieses Kriterium lediglich in einem Erwägungsgrund erwähnt wird, für eine Auslegung, wonach die Unmittelbarkeit kein zentrales Kriterium bei der Definition des Begriffs „ehelicher Güterstand“ ist.
53 Vgl. die spanische („como resultado“), die deutsche („aufgrund“), die englische („as a result“), die italienische („in conseguenza“) und die polnische („wynikających“) Sprachfassung, die ich jeweils prüfen konnte.
54 Siehe Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge.
55 Vgl. achter Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1103.
56 Vgl. Erwägungsgründe 15 und 16 der Verordnung 2016/1103.
57 Vgl. Art. 21 und 27 sowie 52. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1103.
58 Vgl. Art. 22 der Verordnung 2016/1103.
59 Vgl. Art. 26 der Verordnung 2016/1103.
60 Vgl. Art. 28 und 52. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1103.
61 Vgl. Art. 21 der Verordnung 2016/1103.
62 Vgl. für den Fall eines anhängigen Verfahrens über die Rechtsnachfolge eines Ehegatten bzw. über das Eheverhältnis auch die Erwägungsgründe 33 bzw. 34 der Verordnung 2016/1103.
63 Vgl. Looschelders, D., „Internationale Zuständigkeit für die Auseinandersetzung von Miteigentum bei ehegüterrechtlichem Bezug“, a. a. O., insbesondere S. 591 und 594.
64 Vgl. Art. 10 der Verordnung 2016/1103.
65 C‑605/14, im Folgenden: Urteil Komu u. a., EU:C:2015:833.
66 Diese Bestimmung legt fest, dass für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig sind. Diese Bestimmung wurde in Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung übernommen. Zu ihrer Auslegung siehe Nr. 83 der vorliegenden Schlussanträge.
67 Vgl. Urteil Komu u. a. (Rn. 13 bis 15).
68 Vgl. Urteil Komu u. a. (Rn. 28).
69 Vgl. Urteil Komu u. a. (Rn. 30).
70 Vgl. Art. 26 der Verordnung 2016/1103, der an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft.
71 Vgl. hierzu Chikoc Barreda, N., „Entre la lex causae et les lois de police de la lex fori: quelle alternative pour la protection du logement familial dans le règlement ‚régimes matrimoniaux‘?“, European Review of Private Law, Nr. 3, Kluwer Academic Publishers, Dordrecht, 2019, S. 583 bis 615, insbesondere Rn. 4. Die Autorin betont (Rn. 5) den Unterschied zum Haager Übereinkommen von 1978, da Art. 26 der Verordnung 2016/1103 mangels einer Rechtswahlvereinbarung die Anknüpfung an das Recht des Staates vorsehe, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hätten, was im Fall der Mobilität verheirateter Paare nicht ohne Nachteile bleibe (Rn. 6).
72 Vgl. auch Erbarth, a. a. O., S. 252.
73 Vgl. Art. 21 und 43. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1103. Zum Unterschied zum Haager Übereinkommen von 1978 und zur identischen Regelung in der Verordnung Nr. 650/2012 vgl. Wautelet, P., „Article 22. – Choix de la loi applicable“, in Bonomi, A., und Wautelet, P., a. a. O., S. 577 bis 676, Rn. 79 und 81.
74 Vgl. 18. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1103. Nathalie Joubert, a. a. O., Rn. 16, betont, dass die Einbeziehung des primären Güterstands eine Vereinheitlichung des auf alle vermögensrechtlichen Beziehungen des Paares anwendbaren Rechts ermögliche, auch in Fällen, in denen das benannte Recht die Begriffe „ehelicher Güterstand“ und „primärer Güterstand“ als solche nicht kenne, was einen wesentlichen Unterschied zum Haager Übereinkommen von 1978 darstelle. Darüber hinaus ist anzumerken, dass ein solcher primärer Güterstand für alle Ehegatten gilt, unabhängig vom ehelichen Güterstand, einschließlich des Güterstands der Gütertrennung.
75 Diese Fragen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung 2016/1103 ausgenommen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c und f dieser Verordnung). Nach Johannes Weber, „Die Europäischen Güterrechtsverordnungen: Eine erste Annäherung“, Deutsche Notar-Zeitschrift, 2016, Heft Nr. 9, S. 659 bis 697, insbesondere S. 665, „erlangt [das Güterstatut] damit eine Auffangfunktion als Generalnorm des internationalen Familienvermögensrechts“.
76 Vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung 2016/1103 und Urteil Mahnkopf (Rn. 41). Siehe auch Fn. 84 der vorliegenden Schlussanträge.
77 Vgl. Bonomi, A., „Article 1. – Champ d’application“, a. a. O., Rn. 3; Wautelet, P., „Article 27. – Portée de la loi applicable“, in Bonomi, A., und Wautelet, P., a. a. O., S. 845 bis 915, Rn. 6, Lagarde, P., Bergquist, U., u. a., a. a. O., Rn. 3.2 (S. 40), Gallant, E., „Union européenne. – Règlements no 2016/1103 et 2016/1104 sur les régimes matrimoniaux et les régimes partenariaux“, JurisClasseur Procédure civile, LexisNexis, Paris, 17. Juni 2021, Heft 3000-80, Rn. 43, und Weber, J., a. a. O., S. 665. Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Mahnkopf (C‑558/16, EU:C:2017:965, Nr. 76 und zum Kriterium der Vermögensaufteilung zwischen den Ehegatten Nr. 91).
78 Vgl. Mankowski, P., „Verschiebungen bei der Qualifikation vermögensrechtlicher Beziehungen zwischen den Ehegatten durch die EuGüVO“, Neue Zeitschrift für Familienrecht, C.H. Beck, München, 2021, Nr. 17, S. 757 bis 764, insbesondere S. 758.
79 In diesem Sinne zur Bruchteilsgemeinschaft zwischen in Gütertrennung lebenden Ehegatten bei Fragen, die beispielsweise die Verbindlichkeiten der Bruchteilsgemeinschaft oder die Entschädigung eines Bruchteilseigentümers betreffen, vgl. Wautelet, P., „Article 27. – Portée de la loi applicable“, a. a. O., Rn. 67.
80 Vgl. Godechot-Patris, S., „Réglementation depuis le 29 janvier 2019“, JurisClasseur Notarial Formulaire, LexisNexis, Paris, 15. September 2023, Heft 320, Rn. 111, und Wautelet, P., „Article 27. – Portée de la loi applicable“, a. a. O., Rn. 74. Was die Regelung einer Bruchteilsgemeinschaft nach allgemeinem Recht betrifft, äußern sie Bedenken und verweisen dabei auf das Recht des Belegenheitsortes der Sache. Zur Befürwortung eines einzelfallbasierten Ansatzes vgl. Wautelet, P., „Article 1. – Champ d’application“, in Bonomi, A., und Wautelet, P., a. a. O., Rn. 176 und 177.
81 Vgl. Hausmann, R., Internationales und Europäisches Familienrecht, 3. Aufl., C. H. Beck, München, 2024, Rn. 355. Vgl. auch Godechot-Patris, S., „Compétence juridictionnelle en matière d’action en partage d’un immeuble situé en France“, Revue Juridique Personnes et Famille, Nr. 5, Lamy, Paris, 2020. Siehe auch Nr. 86 der vorliegenden Schlussanträge zum Zusammenhang, der mit Art. 29 der Verordnung 2016/1103 hergestellt werden kann. Folglich würde die Auflösung des Miteigentums mangels ehelicher Bindung unter die Brüssel‑Ia-Verordnung fallen. Siehe schließlich Nr. 68 der vorliegenden Schlussanträge zur Familienwohnung.
82 Vgl. Mankowski, P., a. a. O., S. 758. Der Autor stellt jedoch klar, dass das Bestehen eines Geldanspruchs eines Ehegatten gegen den anderen allein nicht für eine güterrechtliche Qualifikation ausreiche, sofern dieser Anspruch keinen Bezug zum ehelichen Güterstand habe.
83 Zu unverheirateten Paaren vgl. Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. 2016, L 183, S. 30).
84 Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C‑645/20, EU:C:2022:267, Rn. 21 in Verbindung mit den Rn. 37, 38, 44 und 45). Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich aus diesem Grundsatz ergibt, dass eine nationale Vorschrift, deren Hauptzweck in der Bestimmung des dem überlebenden Ehegatten im Verhältnis zu den übrigen Erben zufallenden Erbteils liegt und nicht in der Aufteilung der Vermögenswerte zwischen den Ehegatten, unter die Verordnung Nr. 650/2012 fällt. Vgl. Urteil Mahnkopf (Rn. 40). Daraus schließe ich, dass nach diesem Grundsatz die Aufteilung eines gemeinschaftlichen Nachlassvermögens zwischen einem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten ebenfalls durch die Verordnung Nr. 650/2012 geregelt werden sollte. Vgl. Lardeux, G., „De certaines hypothèses délicates du droit international privé des immeubles“, Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, Nr. 4, 2021, S. 1259 bis 1275, Fn. 28, sowie Péroz, H., und Fongaro, É., „Mai 2019-mai 2020: le droit international privé n’est pas près d’être confiné“, Droit et Patrimoine, Nr. 304, Lamy, Paris, 2020, insbesondere Teil III über „[o]bligations et biens“ (Verpflichtungen und Vermögen).
85 Vgl. Urteil vom 26. März 2026, Isergartler (C‑618/24, EU:C:2026:251, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung unter Verweis auf den „insbesondere in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung [Nr. 650/2012] niedergelegten Grundsatz der Einheitlichkeit der Erbfolge …, wonach dem gemäß dieser Verordnung anzuwendenden Recht ,die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen‘ unterliegen soll“ (Hervorhebung nur hier). Zu diesem Zusammenhang zwischen dem anzuwendenden Recht und der Zuständigkeit vgl. Peroz, H., und Fongaro, É., a. a. O. Hélène Peroz weist darauf hin, dass die Teilung des Nachlasses nur in Art. 23 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 650/2012 erwähnt werde, der die Reichweite des anzuwendenden Rechts und nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte betreffe. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass, wenn diese Verordnung für das auf die Teilung des Nachlasses anzuwendende Recht gelte, dies erst recht bedeute, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften auf diesen Bereich Anwendung fänden. Zur Analogie zu Art. 23 Abs. 2 Buchst. e und j derselben Verordnung vgl. auch Looschelders, D., „Internationale Zuständigkeit für die Auseinandersetzung von Miteigentum bei ehegüterrechtlichem Bezug“, a. a. O., S. 594.
86 Vgl. Bonomi, A., und Wautelet, P., „Introduction“, a. a. O., Rn. 38, und Bonomi, A., „Article 21. – Unité de la loi applicable“, in Bonomi, A., und Wautelet, P., a. a. O., Rn. 5.
87 Vgl. Bonomi, A., und Wautelet, P., „Introduction“, a. a. O., Rn. 43 und 60.
88 Vgl. Art. 21 der Verordnung 2016/1103, der hinsichtlich der Art und der Belegenheit der Vermögenswerte keine Beschränkungen enthält.
89 Meines Erachtens lässt sich hier eine Parallele zu den Kriterien für die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft nach tschechischem Recht ziehen. Vgl. die nach Art. 63 der Verordnung 2016/1103 zur Verfügung gestellten Informationen, abrufbar unter folgender Internetadresse: https://e-justice.europa.eu/topics/family-matters-inheritance/property-marriage-civil-partnerships/matrimonial-property-regimes/cz_de. Vgl. ferner zu den tschechischen Vorschriften über die Auseinandersetzung im Güterstand der Gütertrennung Zuklínová, M., „§ 729“, in Zuklínová, M., u. a., a. a. O., insbesondere III zu den gemeinsamen Rechten und Pflichten der Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung. Vgl. zur Zusammenfassung des französischen Rechts, insbesondere zur Auseinandersetzung im ehelichen Güterstand der Gütertrennung und von Bruchteilsgemeinschaften an Vermögensgegenständen Collard, F., a. a. O., Rn. 18 ff. Patrick Wautelet hat darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Bruchteilsgemeinschaft, wenn sie (ehemalige) Ehegatten betreffe, besondere Fragen aufwerfe, die nach dem besonderen Recht der vermögensrechtlichen Beziehungen von Paaren beantwortet würden („Article 1. – Champ d’application“, a. a. O., Rn. 176, und „Article 27. – Portée de la loi applicable“, a. a. O., Rn. 67).
90 Vgl. insbesondere Art. 24 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung und Art. 1 Abs. 2 Buchst. g und h der Verordnung 2016/1103.
91 Siehe Nr. 40 und Fn. 34 der vorliegenden Schlussanträge.
92 Vgl. in diesem Sinne auch Wautelet, P., „Article 1. – Champ d’application“, a. a. O., Rn. 130, der anregt, die verschiedenen Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen dem Sachenrecht einerseits und dem auf die vermögensrechtlichen Beziehungen von Paaren anzuwendenden Recht andererseits zu berücksichtigen, um die Reichweite der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung 2016/1103 genannten Ausnahme genau festzulegen.
93 Vgl. Wautelet, P., „Article 1. – Champ d’application“, a. a. O., Rn. 129 und 181. In Rn. 129 führt er aus, dass „Fragen des Eigentums und der Aneignung von zentraler Bedeutung sind und das Recht der vermögensrechtlichen Beziehungen strukturieren“, und in den Rn. 173 und 177, dass die Bruchteilsgemeinschaft Gegenstand von Vorschriften sei, die einen wesentlichen Teil des Sachenrechts ausmachten, was jedoch nicht ipso facto die Anwendung der Verordnung 2016/1103 ausschließe.
94 Vgl. Art. 24 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung und Art. 1 Abs. 2 Buchst. k der Verordnung Nr. 650/2012.
95 Zur Schwierigkeit, in bestimmten Fällen festzustellen, ob ein Recht zur Kategorie der in Art. 29 der Verordnung 2016/1103 genannten dinglichen Rechte gehört, vgl. Wautelet, P., „Article 29. – Adaptation des droits réels“, in Bonomi, A., und Wautelet, P., a. a. O., S. 993 bis 1023, Rn. 23.
96 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 1994, Webb (C‑294/92, EU:C:1994:193, Rn. 14), und Komu u. a. (Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a. (C‑722/17, EU:C:2019:577, Rn. 45).
97 Vgl. Schlosser-Bericht, Rn. 166, sowie Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler (C‑115/88, EU:C:1990:3, Rn. 12), und vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a. (C‑722/17, EU:C:2019:577, Rn. 48).
98 Vgl. Urteil vom 12. Oktober 2017, Kubicka (C‑218/16, EU:C:2017:755, Rn. 47). Der Gerichtshof hat diese Definition aus der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (KOM[2009] 154 endgültig), S. 5, abgeleitet. Im Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (COM[2016] 106 final) wird in Bezug auf Art. 1 klargestellt, dass diese „Verordnung … das Sachenrecht unberührt [lässt] wie auch die Qualifikation der Sachen und Rechte und die Prärogativen der Inhaber solcher Rechte“, Ziff. 5.1 (S. 8).
99 Vgl. Urteil vom 12. Oktober 2017, Kubicka (C‑218/16, EU:C:2017:755, Rn. 48). Der Gerichtshof stützt sich auf die Ausführungen im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012, die wortgleich im 24. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1103 enthalten sind.
100 Entsprechende Bestimmungen finden sich in Art. 31 der Verordnung Nr. 650/2012, dessen Anwendungsbereich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Oktober 2017, Kubicka (C‑218/16, EU:C:2017:755, Rn. 63), als auf den Inhalt der dinglichen Rechte und deren Rezeption in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden, beschränkt definiert hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem mittels Vindikationslegat übertragenen dinglichen Recht um ein Eigentumsrecht handelt und der Mitgliedstaat, der dessen Wirkungen anerkennen muss, ein solches Recht kennt (Rn. 64 und 65 dieses Urteils).
101 Vgl. Wautelet, P., „Article 1. – Champ d’application“, a. a. O., Rn. 174 und Fall 14.
102 Vgl. 52. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1103. Vgl. auch Wautelet, P., „Article 1. – Champ d’application“, a. a. O., Rn. 176 und 177.
103 Vgl. Wautelet, P., „Article 29. – Adaptation des droits réels“, a. a. O., Rn. 26. Vgl. auch zum Grundsatz der gemeinsamen Betrachtung der Art. 27 und 29 der Verordnung 2016/1103 bei Fragen zur Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft zwischen Ehegatten, der jedoch im Fall einer fehlenden Unterscheidung zwischen dem Recht des ehelichen Güterstands und der Regelung der Bruchteilsgemeinschaft nach allgemeinem Recht angepasst werden müsste, Godechot-Patris, S., „Article 27“, in Corneloup, S., u. a., a. a. O., S. 267 bis 281, insbesondere Rn. 39.
104 Vgl. Wautelet, P., „Article 1. – Champ d’application“, a. a. O., Rn. 131 bis 133.
105 Ebd., Rn. 179. Vgl. auch Looschelders, D., „Art. 1 EuGüVO Anwendungsbereich“, a. a. O., 2024, Rn. 11.
106 Vgl. Erwägungsgründe 27 und 28 der Verordnung 2016/1103. Im Übrigen sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Vgl. Art. 24 Nr. 5 der Brüssel‑Ia-Verordnung. Im Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C‑261/90, EU:C:1992:149, Rn. 26 und 27), das sich auf den Bericht von P. Jenard zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) stützt, wird ein enger Zusammenhang mit „der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden“ verlangt.