Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1143 Übergang der Forderung

Stand: 17.08.2024

Bund2 Fassungen37 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1143#abs-1 (1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1143#abs-2 (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.

§ 1142 § 1144