Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1143 Übergang der Forderung
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 21.12.2011 – 4 U 13/11
- VG Düsseldorf, 22.04.2015 – 5 K 8185/14Zitiert von 2
- OLG Köln, 25.07.2001 – 11 U 46/00Zitiert von 1
- OLG München, 01.08.2025 – 34 Wx 153/25 e
- OLG Saarbrücken, 03.08.2004 – 4 U 627/03; 4 U 627/03 - 113Zitiert von 1
- BGH, 23.02.2018 – V ZR 302/16Abtretung einer Grundschuld: Aufrechnung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundschuldzessionar mit einer ihm gegen den Grundschuldzedenten zustehenden Forderung; unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgte AbtretungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 26.02.2025 – 3 Wx 15/24
- OLG Rostock, 03.08.2023 – 3 W 38/19Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 16.11.2022 – 27 O 56/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1143 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1143#abs-1 (1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1143#abs-2 (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.