Art 20 Universelle Anwendung
Stand: 02.10.2026
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 20 EuGüVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 13.11.2024 – XII ZB 558/23Beweislast und Beweislastumkehr für Vermögensminderungen nach der Trennung im Auskunftsverfahren zum ZugewinnausgleichZitiert von 1
- BGH, 26.06.2019 – XII ZB 299/18Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen Ehefrau und einem bosnischen Ehemann: Bestimmung des anwendbaren Sachrechts; Rückwirkung der Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen für ein ausländisches Ehescheidungsurteil; Gegenstandslosigkeit einer Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; verfahrensrechtliche Behandlung von vorzeitigem Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der EhescheidungZitiert von 8
- EuGH, 02.07.2026 – C-538/26Ehelicher Güterstand: Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 auf die Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Immobilie bei Gütertrennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Recklinghausen, 29.09.2023 – 9 VI 909/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.