Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 22 Rechtswahl

Stand: 02.10.2026

3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/22#abs-1 (1) Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten können das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten oder künftigen Ehegatten oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat, oder

b) das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten oder künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/22#abs-2 (2) Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, gilt eine während der Ehe vorgenommene Änderung des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts nur für die Zukunft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/22#abs-3 (3) Eine rückwirkende Änderung des anzuwendenden Rechts nach Absatz 2 darf die Ansprüche Dritter, die sich aus diesem Recht ableiten, nicht beeinträchtigen.

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