Art 1 Anwendungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung.
Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/1#abs-2 (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind
a) die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Ehegatten;
b) das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe;
c) die Unterhaltspflichten;
d) die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten;
e) die soziale Sicherheit;
f) die Berechtigung, Ansprüche auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, die während der Ehe erworben wurden und die während der Ehe zu keinem Renteneinkommen geführt haben, im Falle der Ehescheidung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder der Ungültigerklärung der Ehe zwischen den Ehegatten zu übertragen oder anzupassen;
g) die Art der dinglichen Rechte an Vermögen und
h) jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art 1 EuGüVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 02.07.2026 – C-538/26Ehelicher Güterstand: Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 auf die Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Immobilie bei Gütertrennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.02.2026 – XII ZB 254/25Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung
- EuGH, 13.12.2017 – C-558/16Zitiert von 1
- EuGH, 24.09.2026 – C-787/26Ehelicher Güterstand: Einbeziehung der Auseinandersetzung einer im Güterstand der Gütertrennung erworbenen unbeweglichen Sache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Stuttgart, 23.05.2024 – 15 UF 23/24
- BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 · KindereheZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- KG, 13.10.2025 – 16 UF 160/24
- OLG Stuttgart, 23.09.2025 – 17 UF 73/25Zitiert von 1
- KG, 04.09.2023 – 16 UF 21/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 EuGüVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.