Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1115 Eintragung der Hypothek
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1115#abs-1 (1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1115#abs-2 (2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 1115 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.09.2001 – V ZB 15/01Zitiert von 11
- LG Stuttgart, 20.01.2004 – 2 T 274/03
- OLG Saarbrücken, 22.07.2020 – 5 W 32/20Zitiert von 2
- OLG München, 28.06.2018 – 34 Wx 138/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.10.2010 – I-15 W 348/10
- OLG Hamm, 29.08.2005 – 15 W 217/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 24.09.2026 – C-787/26Ehelicher Güterstand: Einbeziehung der Auseinandersetzung einer im Güterstand der Gütertrennung erworbenen unbeweglichen Sache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 02.07.2026 – C-538/26Ehelicher Güterstand: Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 auf die Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Immobilie bei Gütertrennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 16.04.2026 – 1 W 103/26, 1 W 104/16 - 1 W 256/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1115 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.