Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1115 Eintragung der Hypothek
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.09.2001 – V ZB 15/01Zitiert von 11
- LG Stuttgart, 20.01.2004 – 2 T 274/03
- OLG Saarbrücken, 22.07.2020 – 5 W 32/20Zitiert von 2
- OLG München, 28.06.2018 – 34 Wx 138/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.10.2010 – I-15 W 348/10
- OLG Hamm, 29.08.2005 – 15 W 217/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 16.04.2026 – 1 W 103/26, 1 W 104/16 - 1 W 256/26
- KG, 10.03.2026 – 1 W 49/26Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 10.01.2024 – 4 U 68/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1115 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1115#abs-1 (1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1115#abs-2 (2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.