Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 729 Auflösungsgründe
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/729#abs-1 (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/729#abs-2 (2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/729#abs-3 (3) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/729#abs-4 (4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 729 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 32/24Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-GrundstückeZitiert von 3
- OLG Schleswig, 28.08.2024 – 12 U 15/24
- LAG Hessen, 13.12.2024 – 10 SLa 746/24 SKZitiert von 1
- EuGH, 24.09.2026 – C-787/26Ehelicher Güterstand: Einbeziehung der Auseinandersetzung einer im Güterstand der Gütertrennung erworbenen unbeweglichen Sache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 02.07.2026 – C-538/26Ehelicher Güterstand: Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 auf die Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Immobilie bei Gütertrennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 436/25
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 15.09.2025 – 14 K 7766/25Zitiert von 2
- AG München, 03.07.2024 – 1540 K 343/23Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 – 9 K 5311/04 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 729 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 729 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.