Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 729 Auflösungsgründe
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 32/24Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-GrundstückeZitiert von 3
- OLG Schleswig, 28.08.2024 – 12 U 15/24
- LAG Hessen, 13.12.2024 – 10 SLa 746/24 SKZitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 2-06 O 436/25
- VG Karlsruhe, 15.09.2025 – 14 K 7766/25Zitiert von 2
- AG München, 03.07.2024 – 1540 K 343/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 729 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/729#abs-1 (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/729#abs-2 (2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/729#abs-3 (3) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/729#abs-4 (4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.