Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2026
BVerwG Urteil vom 19.08.2026 – 9 A 6.24
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:190826U9A6.24.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 14 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Will die Planfeststellungsbehörde bei ihrem Lärmschutzkonzept berücksichtigen, dass ein planfestgestellter Zustand in absehbarer Zeit wieder aufgegriffen werden soll und daher von begrenzter Dauer ist, muss sie angeben, von welchem Übergangszeitraum sie ausgeht.
Tenor§
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird verpflichtet, über weiteren aktiven Schallschutz für den Schutzbereich H. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Beklagter und Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 1/4. Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu je 1/2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um aktiven Lärmschutz an einer Autobahn.
Der Kläger fordert weitergehenden Lärmschutz durch den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2024 für den 6-streifigen Ausbau der A 8 Rosenheim - Salzburg im Abschnitt Achenmühle - Bernauer Berg. Das Gesamtvorhaben ist unter Nr. 165 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG aufgeführt und steht im vordringlichen Bedarf. Der Antrag auf Planfeststellung wurde am 12. August 2014 gestellt.
Der Kläger ist Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke südlich der Autobahn, die von dem Vorhaben in Anspruch genommen werden. Außerdem ist er Eigentümer zweier Grundstücke, auf denen sich die Hofstelle mit Wohnhaus und einem bewohnten Austragshaus befindet. Die Gebäude liegen nördlich der Autobahn am östlichen Rand des Planungsabschnittes.
Der Planfeststellungsbeschluss sieht einen Vollausbau auf sechs Fahrstreifen und zwei Standstreifen vor. Der Vollausbau endet allerdings bereits vor dem östlichen Abschnittsende und noch vor der Hofstelle des Klägers. Im Bereich zwischen dem Ende des Vollausbaus und dem Abschnittsende soll die Autobahn zunächst provisorisch an den 6-streifigen Bestand im Folgeabschnitt Bernauer Berg - Felden angeschlossen werden (PFB S. 43). Hierzu wird die Fahrbahn Nord um eine Fahrbahn und die Fahrbahn Süd um eine Fahrbahn und einen Standstreifen erweitert. Außerdem werden die Fahrbahnen in der Höhe an den Bestand im Folgeabschnitt angeglichen. Im Zuge des Ausbaus des Folgeabschnittes soll der Bereich wieder aufgegriffen und die Trasse um eine Fahrbahnbreite nach Norden verschoben werden. Außerdem soll dann auch in diesem Bereich der Ausbau auf je drei Streifen und je einen Standstreifen erfolgen.
Das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses unterscheidet zehn Schutzabschnitte mit insgesamt 436 Schutzfällen. Mit der Vorzugsvariante - meist einer Kombination von lärmminderndem Fahrbahnbelag sowie Wall- bzw. Wall-Wand-Lösungen und einem Tunnel in Frasdorf - werden 393 Schutzfälle gelöst. Die Kosten pro gelöstem Schutzfall betragen im Schnitt 41 000 Euro und variieren in den Schutzbereichen, in denen weiterer aktiver Schallschutz vorgesehen ist, zwischen 24 000 und 95 000 Euro pro gelöstem Schutzfall (PFB S. 153 ff. und Unterlage 1 T2, Erläuterungsbericht, S. 78 ff.).
Für den Schutzbereich H., in dem auch die Hofstelle des Klägers liegt, werden Schallschutzwände abgelehnt. Sechs Schutzfälle werden durch den lärmmindernden Belag gelöst, während neunzehn Schutzfälle ungelöst bleiben. Insgesamt werden sechs Überschreitungen des Tagwerts um bis zu 5,4 dB(A) und dreizehn Überschreitungen des Nachtwerts um bis zu 10,8 dB(A) prognostiziert. An den Wohnhäusern des Klägers kommt es zu Überschreitungen des Nachtwerts um bis zu 4 dB(A) (Unterlage 17.1.1. T1, HÖ_IO_01 bis HÖ_IO_05).
Zur Begründung dieses Lärmschutzkonzepts führte der Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung aus, erst mit Realisierung des 6-streifigen Ausbaus zwischen Bernauer Berg und der Anschlussstelle Felden könne für H. ein höheres Schutzniveau realisiert werden. Der Vollschutz würde eine 11 m hohe Lärmschutzwand auf 480 m Länge entlang der Übergangsstrecke notwendig machen, die beim Ausbau des Folgeabschnitts wieder rückgebaut werden müsste. Dies werde wegen der hohen Kosten von 2 992 000 Euro für eine später wieder zu entfernende und dann wieder zu errichtende Lärmvorsorgemaßnahme abgelehnt. Der Abschnitt H. werde in der Übergangszeit durch einen lärmmindernden Fahrbahnbelag geschützt. Im Übrigen würden die Anwohner auf passiven Schallschutz und Entschädigung für die Außenwohnbereiche verwiesen (PFB S. 161, 172 und Unterlage 1 T2, Erläuterungsbericht, S. 85). Untervarianten zu der geprüften Schallschutzwand wurden nicht betrachtet.
Der Kläger hat am 13. März 2024 Klage erhoben, mit der er ursprünglich die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zu erweitertem Lärmschutz begehrte.
Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2026 Zweifel des Senats an der Rechtmäßigkeit des Schallschutzkonzepts für H. deutlich geworden waren, ergänzte der Beklagte die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses durch Protokollerklärung. Auch die Kosten für eine vier, sechs, acht oder zehn Meter hohe Lärmschutzwand seien unverhältnismäßig, ohne dass es insofern auf die Abrisskosten oder verlorene Investitionen ankäme.
Der Kläger hält die Prüfung des aktiven Schallschutzes für den Schutzbereich H. nach wie vor für rechtswidrig und beantragt nunmehr
1. festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2026 abgegebenen Protokollerklärung hinsichtlich der Lärmschutzkonzeption rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt,
2. den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2026 abgegebenen Protokollerklärung hinsichtlich der Lärmschutzkonzeption im Bereich H. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch erneute fehlerfreie Entscheidung über weitergehende aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergänzen.
Beklagte und Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten die Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses gegen weiteren aktiven Lärmschutz für den Schutzbereich H. in der ergänzten Form für rechtmäßig.
Entscheidungsgründe§
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 Satz 1 und Nr. 26 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG (in der bei Klageeingang geltenden Fassung, seit 29. Juli 2026: Anlage Nr. 30 FStrG) für die Entscheidung über die Klage zuständig.
A. Mit den in Reaktion auf die mündliche Verhandlung neu formulierten Klageanträgen hat der Kläger seinen ursprünglich auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag fallengelassen. Sein Klagebegehren beschränkt sich der Sache nach nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten, über das Lärmschutzkonzept für H. neu zu entscheiden. Damit hat der Kläger seine Klage im Wege der Klageänderung (§ 91 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO) teilweise im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurückgenommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1998 - 11 VR 13.97 - NVwZ 1998, 1070). Auf die Frage, ob die Klagerücknahme in solchen Fällen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO zustimmungspflichtig sein kann, kommt es nicht an (vgl. zum Streitstand BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 17.16 - juris Rn. 18 m. w. N.). Zum maßgeblichen Zeitpunkt war nämlich weder in einer mündlichen Verhandlung eine Antragstellung erfolgt noch übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1967 - 6 C 8.67 - BVerwGE 26, 143 <144> und vom 20. November 2008 - 4 C 8.07 - BVerwGE 132, 254 Rn. 10). In Bezug auf den zurückgenommenen Teil war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
B. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für seine Grundstücke unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses weiteren aktiven Schallschutzes für den Schutzbereich H. genügt nicht den Anforderungen des § 41 BImSchG.
1. Der Kläger kann die Rechtswidrigkeit des Lärmschutzkonzepts für H. rügen. Das folgt vorliegend zwar nicht aus seiner Eigentumsbetroffenheit, weil die Inanspruchnahme der südlich der Autobahn gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke in keinem Zusammenhang mit den Verkehrslärmimmissionen an seiner Hofstelle stehen. Da Rechtsfehler des Lärmschutzkonzepts für seine Inanspruchnahme als Eigentümer folglich nicht kausal wären, kann der Kläger in Bezug auf die Entscheidung über den lokalen Lärmschutz in H. grundsätzlich nur die Verletzung eigener Belange geltend machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 Rn. 15 f. und vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - DVBl. 2017, 1039). Namentlich kann er rügen, die in seinem Eigentum stehenden Wohngrundstücke würden unzumutbarem Lärm ausgesetzt.
Allerdings erfährt die gerichtliche Kontrolle eine Ausdehnung in der Weise, dass gleichgerichtete Interessen benachbarter Anlieger, die sinnvollerweise nur einheitlich mit den entsprechenden Belangen eines Betroffenen gewichtet werden können, in die Prüfung einzubeziehen sind (BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 128, vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - NVwZ 2018, 336 Rn. 47 und vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 15). Eine Lärmschutzwand kommt den durch sie geschützten Grundstückseigentümern nicht isoliert zu Gute. Daher kann sich die Prüfung der verschiedenen Schallschutzvarianten sinnvoll nur auf den gesamten Schutzbereich beziehen und der Kläger die Rechtmäßigkeit dieser Prüfung verlangen.
2. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt, die er durch die Protokollerklärung vom 13. Mai 2026 bekommen hat. § 75 Abs. 1a VwVfG a. F. setzt die Befugnis der Planfeststellungsbehörde zur Behebung eines Mangels des Planfeststellungsbeschlusses voraus. Die Behörde darf daher den Planfeststellungsbeschluss auch während eines gerichtlichen Verfahrens ändern, um Rechtsmängel des Beschlusses zu beseitigen (BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 16, vom 27. Juni 2019 - 7 C 22.17 - UPR 2020, 60 Rn. 30, vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 74 und Beschlüsse vom 16. Dezember 1992 - 7 B 180.92 - NVwZ 1993, 889 sowie vom 14. Dezember 2021 - 4 B 10.21 - Rn. 9). Folgerichtig hat der Kläger den geänderten Planfeststellungsbeschluss zum Gegenstand seiner Anträge gemacht.
3. Die Prüfung des Schallschutzkonzeptes für H. genügt den rechtlichen Anforderungen nicht.
Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Das gilt gemäß Absatz 2 jedoch nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Dabei hat die Planfeststellungsbehörde sich am Vorrang des aktiven Schallschutzes vor Maßnahmen passiven Schallschutzes zu orientieren und im Rahmen ihrer Prüfung eine hinreichend differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen. Grundsätzlich ist zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sichernde Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind ausgehend hiervon schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 9 A 24.18 - BVerwGE 165, 192 Rn. 29 m. w. N.).
Die Planfeststellungsbehörde muss dabei nicht alle denkbaren Maßnahmenkombinationen in gleicher Tiefe untersuchen. Eine genaue Kosten-Nutzen-Analyse für den Vollschutz kann entbehrlich sein, soweit die Unverhältnismäßigkeit auch ohne eine solche genauere Prüfung erkennbar ist. Eine Grobprüfung ist ausreichend, soweit sich bereits auf deren Grundlage die Vorzugswürdigkeit eines bestimmten Konzepts abzeichnet (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 9 A 24.18 - BVerwGE 165, 192 Rn. 30 m. w. N.).
Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, die Zahl der lärmbetroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlusts der betroffenen Grundstücke. Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 9 A 24.18 - BVerwGE 165, 192 Rn. 31. m. w. N.).
4. Die aktualisierte Prüfung der Verhältnismäßigkeit erweist sich bereits deshalb als rechtsfehlerhaft, weil unklar ist, ob der Umstand eines notwendigen Rückbaus der Lärmschutzwände Berücksichtigung finden soll oder nicht. Die verschiedenen Aussagen hierzu sind widersprüchlich.
Der Beklagte betont, die nunmehr vorliegende Planung stelle für den Bereich H. eine abschließende Regelung dar. Das Wiederaufgreifen im Rahmen des Folgeabschnitts habe rechtlich keine Bedeutung (Schriftsatz des Beklagten vom 22. Juni 2026, S. 3). Beklagter und Beigeladene erläutern, soweit der Planfeststellungsbeschluss noch die Aussage enthalte, eine Lärmschutzwand werde wegen der hohen Kosten "für eine später wieder zu entfernende und dann wieder zu errichtende Lärmvorsorgemaßnahme" als unverhältnismäßig zum Schutzzweck gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG abgelehnt (PFB S. 172), sei der Einschub missverständlich und habe nur beschreibenden Charakter (Schriftsatz des Beklagten vom 22. Juni 2026, S. 3 f. und der Beigeladenen vom 22. Juni 2026, S. 5). Dazu passt, dass die durch die Protokollerklärung vorgenommene Prüfung von Schallschutzwänden unterhalb des Vollschutzes ausdrücklich keine Abrisskosten und verlorene Investitionen enthält, dass erstmals die Quoten der gelösten Schutzfälle und die Kosten pro Schutzfall für die verschiedenen Schutzbereiche miteinander verglichen werden und dass erstmals eine für alle Schutzbereiche geltende Obergrenze von 100 000 Euro pro gelöstem Schutzfall postuliert wird.
Gegen eine abschließende Regelung, die die Planung im Folgeabschnitt außer Betracht lässt, spricht aber die Bezugnahme auf die Sondersituation im Übergangsbereich im ersten Satz der Protokollerklärung sowie der bereits erwähnte Einschub im weiteren Verlauf des Textes. Abgesehen davon weist der Planfeststellungsbeschluss den Einwand der Ungleichbehandlung der Schutzbereiche einzig mit dem Argument zurück, in H. müsse die Lärmbelästigung nur für einen Zwischenzeitraum hingenommen werden, bis aktiver Lärmschutz im Zuge des Ausbaus des Folgeabschnittes realisiert werde (PFB S. 195 f.). Auch an anderen Stellen im Planfeststellungsbeschluss wird nach wie vor auf den künftig erwarteten, verbesserten Lärmschutz hingewiesen (PFB S. 103 und S. 409 f.). Weitergehende Lärmschutzmaßnahmen werden nur "zum jetzigen Zeitpunkt" abgelehnt (PFB S. 513). Damit bleibt unklar, von welchem Szenario der Planfeststellungsbeschluss ausgeht, wie er die Schutzbedürftigkeit von H. einordnet und welchen Schutzzweck er einer (temporären) Lärmschutzwand zuweist. Auf dieser Grundlage ist eine Prüfung des Kosten-Nutzenverhältnisses nach § 41 Abs. 2 BImSchG nicht möglich.
5. Geht man davon aus, dass der Planfeststellungsbeschluss sich zumindest hilfsweise oder ergänzend auf den Umstand stützen will, dass eine Schallschutzwand im Zuge des Wiederaufgreifens des Übergangsbereichs beim Ausbau des Folgeabschnittes zurückgebaut werden muss, ist dieser Umstand nicht rechtmäßig in die Prüfung des § 41 Abs. 2 BImSchG einbezogen. Will die Planfeststellungsbehörde bei ihrem Lärmschutzkonzept berücksichtigen, dass ein planfestgestellter Zustand im Zuge der Planung des Folgeabschnitts wieder aufgegriffen werden soll und daher von begrenzter Dauer ist, muss sie angeben, von welchem Übergangszeitraum sie ausgeht.
Die Planfeststellungsbehörde darf grundsätzlich berücksichtigen, dass ein Ausbauzustand und die damit einhergehenden Umwelteinwirkungen absehbar nur für eine bestimmte Zeit bestehen. In tatsächlicher Hinsicht bestehen nach der mündlichen Verhandlung auch keine Zweifel mehr, dass Schallschutzwände für H. nicht so errichtet werden können, dass sie nach Verwirklichung einer etwaigen Planung im Folgeabschnitt sinnvoll weitergenutzt werden können. Voraussetzung einer nachvollziehbaren Einbeziehung eines provisorischen Zustands in die Prüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG ist aber, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Prognose handhabbar macht, indem sie den Übergangszeitraum benennt. Nur so lässt sich beurteilen, wie die mit dem Straßenbauvorhaben einhergehenden Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche eingeschätzt werden, welche Schutzwirkung der Planfeststellungsbeschluss temporären Schutzwänden zuschreibt und welches Gewicht folglich dem Schutzzweck zukommt, zu dem die angenommenen Kosten außer Verhältnis stehen sollen. Außerdem lässt die Planfeststellungsbehörde nur so erkennen, von welchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter für welchen Zeitraum sie ausgeht und wann Lärmimmissionen gegebenenfalls nicht mehr voraussehbare Wirkungen im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG darstellen.
Indem der Planfeststellungsbeschluss - allenfalls - auf den provisorischen Zustand verweist, ohne diesen zeitlich zu konkretisieren, verfehlt er diesen Maßstab.
6. Die dargestellten Fehler sind nicht deshalb unbeachtlich, weil jede Lärmschutzwand für H. – unabhängig von ihrer Lebensdauer und Höhe - sich als unverhältnismäßig erwiese.
Beklagter und Beigeladene verweisen auf hohe Kosten pro gelöstem Schutzfall von bis zu 121 000 Euro, die deutlich über den durchschnittlichen Kosten der anderen Schutzbereiche lägen. Außerdem könnten in H. erst ab einer Schutzwand von acht Metern Höhe eine ausreichende Anzahl von Schutzfällen vollständig gelöst werden. Damit ist die Unverhältnismäßigkeit weiterer aktiver Schallschutzmaßnahmen für H. nicht dargelegt.
Wie tiefgreifend die Planfeststellungsbehörde prüfen muss und welche Faktoren Berücksichtigung finden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Schutzbereich H. stellt besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Planfeststellungsbeschluss will hier 19 von 25 Schutzfällen ungelöst lassen, während in nahezu allen anderen Schutzbereichen hohe Schutzquoten von über 70% erreicht werden. Insbesondere im Schutzabschnitt Stelzenberg/Frasdorf Nord werden auch vergleichsweise hohe Kosten von 95 000 Euro pro gelöstem Schutzfall hingenommen, so dass die für H. angenommenen Kosten (beispielsweise 110 000 Euro pro gelöstem Schutzfall bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand) nicht von vornherein aus dem Rahmen fallen.
Maßgeblich ist aber vor allem das Ausmaß der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 9 A 24.18 - BVerwGE 165, 192 Rn. 31). H. ist der einzige Bereich im Planungsabschnitt, in dem die Grenzwerte der 16. BImSchV um mehr als 10 dB(A) überschritten werden. Sechs Schutzfälle weisen Nachtwerte zwischen 62,8 und 64,8 dB(A) auf, so dass die Schwelle von 60 dB(A) nachts, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gesundheitsgefahr in Rede steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69 und vom 19. Dezember 2017 - 7 A 7.17 - juris Rn. 46) mehrfach und deutlich überschritten wird. In dieser Situation reicht die bloße Beachtung der vollständig gelösten Schutzfälle nicht aus. Zwar sind Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen durch eine Betrachtung der Kosten je gelöstem Schutzfall grundsätzlich sinnvoll und zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 64). Allerdings darf in besonders lärmbelasteten Bereichen nicht aus dem Blick geraten, dass der Erfolg des aktiven Schallschutzes primär an der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <390 f.>). Eine spürbare Verbesserung der Lärmsituation kann auch in der Senkung einer hohen Grenzwertüberschreitung auf eine geringe Grenzwertüberschreitung liegen, insbesondere dann, wenn eine Lärmbelästigung im gesundheitsgefährdenden Bereich vermieden werden kann. Das übersieht der Planfeststellungsbeschluss, wenn er auch in der vorliegenden Situation allein die Zahl vollständig gelöster Schutzfälle in den Blick nimmt.
Sofern der Kläger neben der Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf den Schutzbereich H. beantragt hat, besteht kein Bedürfnis für diesen zusätzlichen Ausspruch. Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei durch die rechtswidrige Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 6 C 22.84 - Buchholz 361 § 51 VwVfG Nr. 18 S. 17).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO.