Rechtsprechung / BVerwG / 1. Wehrdienstsenat / 2026

BVerwG Beschluss vom 25.06.2026 – 1 WB 64.25

1. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:250626B1WB64.25.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Juli 2022 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. Juni 2025 werden aufgehoben.

Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 11. Oktober 2021 auf Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Auswahljahr 2022 im Werdegang IT-Dienst Land (...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_1

Der Antragsteller begehrt seine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Auswahljahr 2022.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_2

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. 2021 wurde er zum Hauptbootsmann (A 8 Z) befördert. Aktuell wird er als Betreuungsfeldwebel beim ... verwendet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_3

Unter dem 11. Oktober 2021 beantragte er seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2022.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_4

In der Auswahlkonferenz wurden für den Leistungsvergleich Bewerber, die ausschließlich über planmäßige Beurteilungen nach dem bis zum 30. Juli 2021 geltenden alten Beurteilungssystem verfügten, dem Personenkreis 1, und Bewerber, die - wie der Antragsteller - über eine aktuelle planmäßige Beurteilung nach dem neuen System verfügten, dem Personenkreis 2 zugeordnet. Für die Werdegänge ... IT-Dienst Land und ... IT-Dienst See, für die der Antragsteller betrachtet wurde, wurden Abgrenzungskriterien festgelegt und Punktsummenwerte gebildet, auf deren Grundlage unter den Kandidaten für die einzelnen Werdegänge eine Reihung gebildet wurde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_5

Der Antragsteller erzielte ausweislich der für das Auswahlgremium erstellten Auswahllisten einen Punktsummenwert von 732,240 und erfüllte für beide Werdegänge das Abgrenzungskriterium 2 "Empfehlung gem. PEB Potentialaussage = A 9mZ" nicht. Für den Werdegang ... IT-Dienst Land wurde er auf den Rangplatz 4 gereiht. Ausgewählt wurden die Kandidaten auf den Rangplätzen 1 und 2 mit Punktsummenwerten von 917,750 und 909,600. Für den Werdegang ... IT-Dienst See wurde er auf den Rangplatz 2 gereiht. Ausgewählt wurde der Kandidat auf dem Rangplatz 1 mit einem Punktsummenwert von 909,600.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_6

Das zuständige Beteiligungsorgan wurde über die Gründe für seine Nichtauswahl schriftlich informiert und stimmte dieser am 6. Juli 2022 zu.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_7

Mit dem Antragsteller am 12. August 2022 ausgehändigten Bescheid vom 27. Juli 2022 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag ab. In den Werdegängen ... IT-Dienst Land und ... IT-Dienst See lägen im Uniformträgerbereich Marine mehr Anträge und Vorschläge vor, als nach Bedarf und festgelegten Zulassungsmöglichkeiten berücksichtigt werden könnten. In der Auswahlkonferenz OffzMilFD 2022 seien nur Kandidaten mit besserem Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild ausgewählt worden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_8

Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 2. September 2022 Beschwerde.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_9

Mit Bescheid vom 26. Juni 2025 wies das Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans die Beschwerde als unbegründet zurück. Für die Sach- und Rechtslage maßgeblich sei der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde. Für die Ablehnung des Antrages auf Laufbahnwechsel komme es nicht darauf an, dass die Personalentwicklungsbewertung und die Potentialfeststellung wegen der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - und vom 29. Oktober 2025 - 1 WB 36.23 - nicht berücksichtigt werden dürften. Für den Bereich IT-Dienst See fehle dem Antragsteller die gesundheitliche Eignung, da er dauerhaft nicht borddienstverwendungsfähig sei. Dies sei mit ärztlicher Mitteilung für die Personalakte vom 25. Oktober 2023 festgestellt worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_10

Im Übrigen gebe es erhebliche Zweifel an seiner durch den Bedarfsträger nach Nr. 316 f. und Anlage 4.5 der AR A-1340/78 geforderten Bereitschaft zur Mobilität. Gegen diese dienstpostenunabhängige Mindestanforderung in Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren bestünden keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Dies gelte auch bei dem begehrten Laufbahnwechsel. Zwar werde die Bereitschaft zur Mobilität und jederzeitigen Versetzbarkeit nicht ausnahmslos gefordert. Im Einzelfall könnten persönliche und familiäre Belange ein Versetzungshindernis darstellen. Hier liege aber keine bloß temporäre Einschränkung der Mobilität vor, vielmehr bestünden ernstliche Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers zur Mobilität. Ob im Hinblick auf eine Erkrankung seiner Tochter schwerwiegende persönliche Gründe nach Nr. 207 Buchst. a und c AR A-1420/37 vorlägen, könne mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht geprüft werden. Er habe zu allen Versetzungsansinnen des Dienstherrn seit 2022 die mangelnde Versetzungsbereitschaft in seinen Einlassungen zum Ausdruck gebracht. Im Vorfeld der Versetzung auf die Fregatte ... zum 1. April 2023 habe er sein Nichteinverständnis erklärt. In seinem Gesuch für ein Personalentwicklungsgespräch im April 2023 habe er erläutert, warum eine Versetzung weg von ... für ihn nicht in Betracht komme. Zwischen Ende November 2023 und Mitte Februar 2024 habe er fünf angebotene Dienstposten abgelehnt. In einer Mail vom Dezember 2023 habe er erklärt, sich in seiner Lebensführung auf den Umstand einstellen zu müssen, dass bereits seine Ehefrau Fernpendlerin sei.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_11

Hiergegen hat der Antragsteller am 23. Juli 2025 mündlich zur Niederschrift seines Disziplinarvorgesetzten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 19. August 2025 vorgelegt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_12

Der Antragsteller macht geltend, ihm werde zu Unrecht fehlende Bereitschaft zur Mobilität entgegengehalten. Die Voraussetzungen für eine Bewerbung seien mehr als ausreichend. Im Bereich IT gebe es einen hohen Fehlstand an Offizieren des militärfachlichen Dienstes. Von 120 offenen Stellen seien nur 65 besetzt worden. Er sei wegen seiner Personalentwicklungsbewertung nicht ausgewählt worden. Diese habe aber mangels ausreichender Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden dürfen. Der Beschwerdebescheid stütze sich auf nach der Ablehnung eingetretene Entwicklungen. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sei eine Kinetose bei ihm noch nicht diagnostiziert worden. Er sei zwar nicht mehr seetauglich, könne aber Dienstposten an Land wahrnehmen. Für Auswahlentscheidungen im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG wie hier komme es auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes an. Hier stehe eine rückwirkende Zulassung in Rede. Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe er seine bundesweite Einsatzfähigkeit und -bereitschaft stets kommuniziert. Wäre er 2022 zum Laufbahnaufstieg zugelassen worden, wäre er mit seiner Familie nochmals umgezogen. Angesichts der langen Verfahrensdauer, der schulischen und gesundheitlichen Situation seiner Tochter habe er 2024 um einen Dienstposten in der Nähe gebeten. Der Beschwerdebescheid enthalte faktisch fehlerhafte Ausführungen. So habe er die Kommandierung und anschließende Versetzung auf die Fregatte ... angenommen und sich selbständig um den notwendigen Lehrgang gekümmert. Das Personalgespräch am 19. April 2023 sei in der Erwartung der Diagnose Kinetose erfolgt. Er sei bemüht, seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stehen, ihm sei aber ein mit der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht zu vereinbarendes Angebot gemacht worden. Er und seine Familie hätten 2017 ihren Lebensmittelpunkt im Interesse des Dienstherrn von ... nach ... verlegt. Er erfülle die Voraussetzungen für den beantragten Laufbahnaufstieg und habe nach Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch auf die nachträgliche Zulassung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_13

Nach den Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren habe er sich für den Werdegang IT-Dienst Land im Übernahmebereich positioniert. Wie der Senat im Eilverfahren entschieden habe, würden die angeführten Indizien den Schluss auf seine fehlende Bereitschaft zur Mobilität nicht rechtfertigen. Weitere Indizien seien nicht angeführt worden. Anders als das Bundesministerium der Verteidigung annehme, habe er die Überprüfung schwerwiegender persönlicher Gründe durch einen entsprechenden Antrag sehr wohl ermöglicht. Dessen Verbleib und der Sachstand seien ihm nicht bekannt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_14

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_15

Zur Begründung nimmt es auf den Beschwerdebescheid Bezug. Die Übernahme des Antragstellers sei erneut geprüft worden. Ohne Berücksichtigung der Personalentwicklungsbewertung und der Potentialfeststellung belege der Antragsteller im Werdegang IT-Dienst See bei einer Übernahmemöglichkeit Rang zwei. Die Ablehnung für diesen Werdegang sei aber allein auf das Fehlen der Borddienstverwendungsfähigkeit des Antragstellers gestützt worden. Im Werdegang IT-Dienst Land belege der Antragsteller Rang drei bei zwei Übernahmemöglichkeiten. Da der vor ihm platzierte Kandidat aber im Werdegang IT-Dienst See übernommen worden sei, hätte er sich im Übernahmebereich platziert.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_16

Die Ablehnung für diesen Werdegang werde auf die Zweifel an der geforderten Bereitschaft zur Mobilität gestützt. Abweichend von dem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sei auf nach der Auswahlkonferenz eingetretene Änderungen abzustellen. Die Zweifel an seiner Mobilitätsbereitschaft seien nicht ausgeräumt. Sie ergäben sich aus einer Gesamtschau von Aussagen und Verhaltensweisen des Antragstellers. Dieser berufe sich zwar auf eine Erkrankung seiner Tochter, die seine Ortsanwesenheit notwendig mache, habe eine Überprüfung schwerwiegender persönlicher Gründe aber nie ermöglicht. Er sei seit Dezember 2023 nicht mehr versetzungsbereit.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_17

Einem auf die vorläufige Zulassung zu einem für die Ausbildung erforderlichen Lehrgang gerichteten Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 15. September 2025 - 1 W-VR 16.25 - stattgegeben und das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Teilnahme an einem für die Ausbildung notwendigen Lehrgang zu ermöglichen. Daraufhin ist er für den Zeitraum 16. September 2025 bis 23. Juli 2027 nach ... an die ... der Bundeswehr kommandiert worden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_18

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe§

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_19

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_20

1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er die Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2022 und des Beschwerdebescheides vom 26. Juni 2025 sowie die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zu einer Neubescheidung seines Antrages auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Werdegang IT-Dienst Land (...) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats begehrt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_21

2. Der Antrag ist zulässig.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_22

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Er kann wegen seines Antrages auf Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn eine mögliche Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG geltend machen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_23

Seiner Zulassung steht nicht entgegen, dass der maßgebliche Zulassungstermin bereits verstrichen ist. Der Rechtsstreit hat sich hierdurch nicht erledigt, weil eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes rechtlich zulässig ist und nach der Praxis des Bundesministeriums der Verteidigung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung noch erfolgen könnte, wenn der Zulassungsantrag in der Sache erfolgreich wäre (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2018 - 1 WB 8.17 - NVwZ 2018, 1140 Rn. 14 m. w. N.).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_24

3. Der Antrag ist überwiegend begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Juli 2022 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. Juni 2025 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 SG. Er kann daher verlangen, dass über seinen Antrag vom 11. Oktober 2021 auf Laufbahnzulassung im Auswahljahr 2022 in Bezug auf den Werdegang IT-Dienst Land unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_25

a) Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 WDS-VR 1.08 - Rn. 24 m. w. N.). Ein dahingehender Anspruch folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten. Vielmehr steht die Zulassung im Ermessen der zuständigen Stellen. Sie setzt neben dem entsprechenden Bedarf die Erfüllung der fachlichen Eignungs- und Leistungskriterien sowie den Status eines Berufssoldaten oder die Möglichkeit, diesen Status zu erreichen, voraus.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_26

Die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes unterliegt als Aufstieg in eine höherwertige Verwendung dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 1 WB 10.21 - juris Rn. 18 m. w. N.). Der Soldat, der die Laufbahnzulassung beantragt hat oder für sie vorgeschlagen wurde, hat einen Bewerbungsverfahrensanspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - juris Rn. 28). Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet den Dienstherrn nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 8.18 - BVerwGE 164, 209 Rn. 42).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_27

§ 27 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG ermächtigen die Bundesregierung, Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten nach den Grundsätzen des § 27 Abs. 2 bis 6 SG durch Rechtsverordnung zu erlassen. Hierauf basierend sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes in den §§ 43 ff. SLV, der Laufbahnaufstieg insbesondere in § 47 SLV, geregelt. Diese normativen Regelungen beruhen zwar in wesentlichen Teilen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und stehen mit dieser in Einklang (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 17 ff., vom 31. März 2022 - 1 WB 50.21 - ZBR 2022, 348 Rn. 33 und vom 29. September 2023 - 1 W-VR 13.23 - juris Rn. 16). Allerdings fehlt es an einer hinreichenden normativen Grundlage für das im Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg bedeutsame Verfahren der Potentialfeststellung (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 1 WB 36.23 - BVerwGE 183, 299 Rn. 21, 37 ff.). Es fehlt auch an einer hinreichenden normativen Grundlage für die Personalentwicklungsbewertungen, die zu Stichtagen vor dem Inkrafttreten von § 27a Abs. 3 und 4, § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG in der seit dem 23. Dezember 2023 geltenden Fassung erstellt wurden (BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 31 ff. und vom 28. November 2024 - 1 WB 30.24 - juris Rn. 43).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_28

§ 49 SLV ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung zu weiteren Regelungen durch Verwaltungsvorschriften. Im Einzelnen geregelt ist danach das Auswahlverfahren zur Laufbahnzulassung vor allem in Abschnitt 4.7.5 der Allgemeinen Regelung (AR) A-1340/49 über die "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung mil. Personals" (zuvor Kapitel 9 der entsprechenden Zentralen Dienstvorschrift [ZDv] A-1340/49), in der AR A-1340/75 über die "Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" sowie in der diese weiter konkretisierenden Zentralvorschrift (ZV) A1-1340/75-5000. Nr. 103 ZV A1-1340/75-5000 verweist für die Auswahl durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr insbesondere auf die bundeswehrgemeinsamen Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren (AR A-1340/78), in denen Kriterien und Anforderungen auch für den hier gegenständlichen Aufstieg von Feldwebeln in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes gelistet sind (siehe dort insbesondere Anlage 4.5). Hiernach wird insbesondere die Bereitschaft zur Mobilität gefordert. Für dieses Erfordernis finden sich in Punkt 3.6 der AR A-1340/78 Präzisierungen. Nach Nr. 315 AR A-1340/78 ist gefordert, die nicht durch gesicherte Erkenntnis in Zweifel stehende grundsätzliche Bereitschaft, sich den mit der jeweiligen Laufbahn, Verwendungsebene bzw. dem Status verbundenen Anforderungen an die persönliche Mobilität zu stellen. Temporäre Einschränkungen der Mobilität widersprechen hierbei nicht einer grundsätzlichen Bereitschaft zur Mobilität. Gemäß Nr. 203 ZV A1-1340/75-5000 werden schließlich die aktuellen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Auswahlkonferenz nochmals in Form von Gemeinsamen Arbeitshilfen und Informationen für die Personalbearbeitung bekanntgegeben.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_29

b) Hiernach ist die Ablehnung der Zulassung des Antragstellers zum Laufbahnaufstieg bezogen auf den Werdegang ... IT-Dienst Land durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken ausgesetzt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_30

aa) Die Auswahlkonferenz hat für die Ablehnung des Antragstellers auf aus Rechtsgründen nicht berücksichtigungsfähige Aspekte abgestellt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_31

Nach den durch das Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Auswahllisten beruhte die Entscheidung der Auswahlkonferenz auf einer Reihung der Kandidaten in Vorsortierlisten nach Maßgabe von Punktsummenwerten. Außerdem wurden Abgrenzungskriterien aufgestellt, von denen u. a. die Nichterfüllung des Abgrenzungskriteriums 2 "Empfehlung gem. PEB Potentialaussage = A 9mZ" zu einer Ablehnung der Anträge oder Vorschläge der betroffenen Kandidaten führte. Diese sind in den vorgelegten Auswahllisten rot gekennzeichnet und auch nicht als - blau gekennzeichnete - Nachrücker markiert. Die dem zuständigen Beteiligungsorgan übermittelte Erläuterung für die beabsichtigte Ablehnung des Antrages des Antragstellers vom 9. Juni 2022 nimmt auf die Abgrenzungskriterien Bezug und bestätigt damit, dass diese auch für die Entscheidung im vorliegenden Fall ausschlaggebend waren.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_32

Hiernach war der Antragsteller bereits wegen einer Aussage in einer Personalentwicklungsbewertung nicht in den Leistungsvergleich einbezogen worden, obwohl es der Personalentwicklungsbewertung bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung an einer hinreichenden normativen Grundlage fehlt und eine übergangsweise Fortgeltung der im Wesentlichen auf Verwaltungsvorschriften gestützten Praxis ausscheidet (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 64.22 - BVerwGE 180, 140 Rn. 31 ff.). Bereits hierin liegt ein Rechtsfehler des Bescheides vom 27. Juli 2022.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_33

Hinzu kommt noch, dass nach Maßgabe von Nr. 305 und der Anlagen 4.2 und 4.3 ZV A1-1340/75-5000 in die Berechnung der Punktsummenwerte und die Erstellung der Vorsortierlisten auch die Potentialfeststellung und Entwicklungsprognosen - mithin Elemente der Personalentwicklungsbewertung nach dem neuen Beurteilungssystem - einfließen. Auch dem Verfahren zur Potentialfeststellung fehlte zum damaligen Zeitpunkt eine hinreichende normative Grundlage und ihr Ergebnis ist daher nur in engen - hier voraussichtlich nicht gewahrten - Grenzen anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 1 WB 36.23 - BVerwGE 183, 299 Rn. 37 ff.). Auch unter diesem Aspekt ist die Auswahlentscheidung nicht rechtsfehlerfrei, insofern zur Ermittlung von Punktsummenwerten Teilelemente ohne hinreichende normative Grundlage einbezogen wurden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_34

bb) Nach dem Schriftsatz des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. Dezember 2025 haben sich diese Rechtsfehler allerdings nur hinsichtlich der Zulassung im Werdegang IT-Land kausal ausgewirkt. Denn in diesem hätte der Antragsteller sich in der Reihung ohne die Personalentwicklungsbewertung und die Potentialfeststellung bei zwei Übernahmemöglichkeiten auf Rang 3 platziert, wäre aber als Nachrücker zum Zuge gekommen, weil der auf Rang 2 platzierte Konkurrent im Werdegang IT-See zugelassen worden ist. Dagegen würde der Antragsteller im Werdegang IT-See auch ohne die beanstandeten Kriterien Rangplatz 2 bei nur einer Übernahmemöglichkeit erreichen. Für letzteren Werdegang kommt es daher nicht mehr auf die Frage an, ob die Nichtauswahl auch auf die - im Beschwerdebescheid herangezogene - fehlende Borddienstverwendungsfähigkeit gestützt werden darf, die erst nach der Auswahlentscheidung diagnostiziert worden war.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_35

cc) Die Nichtauswahl des Antragstellers für den Werdegang IT-Land lässt sich auch nicht rechtsfehlerfrei auf die alternative Begründung des Beschwerdebescheides mit Zweifeln an der Mobilitätsbereitschaft des Antragstellers stützen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_36

Denn zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bestanden diese Zweifel nicht. Für Auswahlentscheidungen im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 GG ist eine erst nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung während des Beschwerdeverfahrens eintretende tatsächliche Veränderung für die Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidung in aller Regel nicht bedeutsam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WDS-VR 5.18 - juris Rn. 14, 18 für den Wegfall der charakterlichen Eignung infolge eines Dienstvergehens nach der Auswahlentscheidung für einen förderlichen Dienstposten). Zwar ist ausnahmsweise solchen tatsächlichen Veränderungen Bedeutsamkeit beizumessen, die auch bei einer erfolgten Zulassung zum Laufbahnaufstieg zu deren Rücknahme oder Widerruf und einer Rückführung in die alte Laufbahn führen würden (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2025 - 1 W-VR 16.25 - juris Rn. 45).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_37

Diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller sich in einem Personalentwicklungsgespräch am 5. Juli 2022 mit seiner geplanten Versetzung auf die Fregatte ... zum 1. April 2023 nicht einverstanden und nicht auf die Schutzfrist verzichtet hat, sind schon deshalb keine für ihn nachteiligen Indizien abzuleiten, weil das Personalstammblatt ausweist, dass er ab dem 1. April 2023 auf der Fregatte ... verwendet worden ist.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_38

Eine fehlende grundsätzliche Versetzungsbereitschaft indiziert auch das Personalentwicklungsgespräch vom 27. Juni 2023 nicht, da der Antragsteller sich bei diesem Anlass mit der vorgeschlagenen Verwendungsplanung einverstanden und eine der aufgezeigten Alternativen bevorzugt hatte.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_39

Dass er im Dezember 2023 vier Vorschläge für Dienstposten in ..., ..., ..., ... nach der Verwendung auf der Fregatte ... abgelehnt und bis zum Februar 2024 in E-Mails auf Versetzungshindernisse wegen der Betreuung eines erkrankten Kindes hingewiesen hatte, stellt keine gesicherte Erkenntnis dar, die seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mobilität in Zweifel zieht (Nr. 315 Satz 1 ZDv A-1340/78). Denn der Antragsteller verweist zur Begründung auf die Notwendigkeit, konkrete familiäre Probleme zu bewältigen, die sich aus einer ernsthaften Erkrankung seiner Tochter ergeben. Dass temporäre Einschränkungen der Mobilität nicht der grundsätzlichen Bereitschaft zur Mobilität widersprechen, räumt der Bedarfsträger in Nr. 315 Satz 2 ZDv A-1340/78 ein. Ob wegen der geltend gemachten Gründe einer Versetzung entgegenstehende schwerwiegende persönliche Gründe oder überwiegend gewichtige sonstige private Gründe vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen. Nicht jede Geltendmachung eines der genannten und im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdigen Versetzungshindernisses zieht bereits die grundsätzliche Bereitschaft zur Mobilität in Zweifel. Vielmehr wird es sich in aller Regel nur um eine temporäre, von äußeren Umständen abhängige Einschränkung der Mobilität handeln. Jedenfalls wenn - wie hier in engem zeitlichem Zusammenhang wegen desselben Lebenssachverhaltes - unter konkreter Erläuterung der familiären Probleme ein Versetzungshindernis geltend gemacht wird, ist dies noch kein hinreichendes Indiz für das Fehlen der grundsätzlichen inneren Mobilitätsbereitschaft, auch wenn mehrere Dienstpostenangebote in dieser Situation aus denselben Gründen abgelehnt werden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_40

In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob der Antragsteller die Überprüfung des Vorliegens schwerwiegender persönlicher Gründe in der Vergangenheit ermöglicht hat oder nicht. Diese Frage ist zwar für die Rechtmäßigkeit einer konkreten Versetzungsverfügung maßgeblich, nicht aber für die Frage nach seiner allgemeinen Versetzungsbereitschaft. Schwerwiegende persönliche Gründe stellen grundsätzlich temporäre Einschränkungen der Mobilität dar, lassen aber nicht für sich genommen bereits durchgreifende Zweifel an der inneren Bereitschaft zur Mobilität aufkommen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/1-wb-64-25#rd_41

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.