§ 93 Verordnungsermächtigungen
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.08.2023 – 1 WB 60/22Keine dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche RegelungZitiert von 34
- BVerwG, 29.08.2023 – 1 WB 64/22Das Instrument der Personalentwicklungsbewertung bedarf einer gesetzlichen GrundlageZitiert von 9
- BVerwG, 15.09.2025 – 1 W-VR 16.25Vorläufiger Rechtsschutz; Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 13
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 1.25Rechtswidrigkeit einer Personalentwicklungsbewertung als Folge der Rechtswidrigkeit einer planmäßigen BeurteilungZitiert von 2
- BVerwG, 30.04.2025 – 1 WB 62.24Nachträgliche Änderung der Regelbeurteilung und der PersonalentwicklungsbewertungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 10.04.2025 – B 5 K 22.773
- BVerwG, 19.12.2024 – 1 WB 21/24Planmäßige Beurteilung und Personalentwicklungsbewertung; Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages; VergleichsgruppenbildungZitiert von 7
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 WB 30/24Planmäßige Beurteilung und Personalentwicklungsbewertung; Plausibilisierungserfordernis und Gebot der inneren WiderspruchsfreiheitZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/93#abs-1 (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/93#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/93#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/93#abs-4 (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.