§ 27 Laufbahnvorschriften
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 13
- BVerwG, 28.03.2018 – 1 WB 8/17Mehrjährige Restdienstzeit als Zulassungsaltersgrenze für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bedarf normativer RegelungZitiert von 22
- OVG NRW, 01.09.2004 – 1 A 1255/03Zitiert von 1
- BVerwG, 29.10.2024 – 1 WB 36/23Potenzialfeststellung für Unteroffiziere; RechtsgrundlageZitiert von 5
- BVerwG, 29.08.2023 – 1 WB 60/22Keine dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche RegelungZitiert von 34
- BVerwG, 29.08.2023 – 1 WB 64/22Das Instrument der Personalentwicklungsbewertung bedarf einer gesetzlichen GrundlageZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 14.08.2025 – 2 WD 29.24Verhängung der Höchstmaßnahme bei Erschleichen einer rechtswidrigen Beförderung durch unwahre AngabenZitiert von 2
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 840/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 842/23Zitiert von 2
51 Entscheidungen zu § 27 SG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27#abs-1 (1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27#abs-2 (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27#abs-3 (3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27#abs-4 (4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27#abs-5 (5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27#abs-6 (6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27#abs-7 (7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27#abs-8 (8) Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:
Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.