Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 49 Verwaltungsvorschriften
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 841/23Zitiert von 3
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 837/23
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 842/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 840/23Zitiert von 2
- VG Koblenz, 10.04.2024 – 2 K 614/23.KOZitiert von 2
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 394/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WB 26.25
- BVerwG, 15.09.2025 – 1 W-VR 16.25Vorläufiger Rechtsschutz; Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
- BVerwG, 29.10.2024 – 1 WB 36/23Potenzialfeststellung für Unteroffiziere; RechtsgrundlageZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann für bestimmte Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweige für die Einstellung, die Ausbildung und die Beförderung Anforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Qualifikationen und Dienstzeiten festlegen, die über die Anforderungen in dieser Verordnung hinausgehen, wenn besondere Gründe dies erfordern.