Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 49 Verwaltungsvorschriften
Stand: 05.06.2021
Das Bundesministerium der Verteidigung kann für bestimmte Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweige für die Einstellung, die Ausbildung und die Beförderung Anforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Qualifikationen und Dienstzeiten festlegen, die über die Anforderungen in dieser Verordnung hinausgehen, wenn besondere Gründe dies erfordern.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 49 SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 837/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 840/23Zitiert von 2
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 841/23Zitiert von 29
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 842/23Zitiert von 3
- VG Koblenz, 10.04.2024 – 2 K 614/23.KOZitiert von 2
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 394/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 1 WB 64.25Laufbahnaufstieg von Soldaten: Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und Anforderungen an den Nachweis fehlender Mobilitätsbereitschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WB 26.25Zitiert von 1
- BVerwG, 15.09.2025 – 1 W-VR 16.25Vorläufiger Rechtsschutz; Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.