§ 27a Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27a#abs-1 (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27a#abs-2 (2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27a#abs-3 (3) Neben der dienstlichen Beurteilung ist die Personalentwicklung des Soldaten prognostisch zu bewerten (Personalentwicklungsbewertung). Darin sind die Entwicklung des Soldaten und seine mögliche Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen Lehrgängen einzuschätzen sowie mögliche zukünftige Verwendungen vorzuschlagen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27a#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen sowie für das jeweilige Verfahren zu regeln, insbesondere über
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27a#abs-5 (5) Für Rechtsbehelfe gegen dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Die Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über Beschwerden entscheidet, wer den Gegenstand der jeweiligen Beschwerde zu beurteilen hat.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 27a SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.10.2024 – 1 WB 36/23Potenzialfeststellung für Unteroffiziere; RechtsgrundlageZitiert von 6
- BVerwG, 25.06.2026 – 1 WB 54.25Erfolgloser Antrag eines Soldaten auf Aufhebung von Anlassbeurteilungen und Erstellung einer Sonderbeurteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.09.2025 – 1 WB 36.24Verzicht der personalbearbeitenden Stelle auf Neufassung einer aufgehobenen RegelbeurteilungZitiert von 4
- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 22.24Dienstliche Beurteilung des Zweitbeurteilers ohne Kenntnis eines vorhandenen internationalen BeurteilungsbeitragsZitiert von 1
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 1.25Rechtswidrigkeit einer Personalentwicklungsbewertung als Folge der Rechtswidrigkeit einer planmäßigen BeurteilungZitiert von 1
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 42.25Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung; Beurteilungsrelevante Tätigkeit und Plausibilisierungspflicht
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WB 44.25Verzicht auf die Neuerstellung der RegelbeurteilungZitiert von 1
- BVerwG, 29.01.2026 – 1 WB 10.25Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Ausklammerung der Zeit einer Kommandierung zum Deutschen Bundestag aus dem RegelbeurteilungszeitraumZitiert von 1
- BVerwG, 11.12.2025 – 1 WB 17.25Verzicht auf die Neuerstellung einer planmäßigen Beurteilung und einer LaufbahnbeurteilungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27a SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.02.2025 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 55)
BGBl. 2025 I Nr. 55
-
20.12.2023 Ausfertigung
§ 27a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.