Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 47 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 5.25Anrechnung einer zivilen Ausbildung auf Ausbildungs- und BeförderungszeitZitiert von 1
- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 6.24Unstatthafter Antrag auf Anrechnung einer Vorausbildung auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes
- BVerwG, 26.10.2023 – 1 WB 28/22Anrechnung von Ausbildungszeiten auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen DienstesZitiert von 1
- BVerwG, 15.09.2025 – 1 W-VR 16.25Vorläufiger Rechtsschutz; Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
- BVerwG, 29.10.2024 – 1 WB 36/23Potenzialfeststellung für Unteroffiziere; RechtsgrundlageZitiert von 5
- BVerwG, 29.09.2023 – 1 W-VR 13/23Mindestanforderungen bei der Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.04.2010 – 1 WB 39/09Konkurrentenstreitigkeit; Grundsatz der Bestenauslese; ziviler Seiteneinsteiger; Eignungs- und LeistungsvergleichZitiert von 102
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/47#abs-1 (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten können aufsteigen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/47#abs-2 (2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/47#abs-3 (3) Die Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit können vor der Übernahme in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes absolvierte Ausbildungen höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/47#abs-4 (4) Für die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter gilt § 24 entsprechend. Nach Abschluss der Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.