Rechtsprechung / BSG / 9. Senat / 2026
BSG Beschluss vom 22.07.2026 – B 9 V 12/26 B
9. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:220726BB9V1226B0
SozialrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe§
I. Die Klägerin begehrt in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Leistungen der Opferentschädigung wegen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit durch ihren inzwischen verstorbenen leiblichen Vater.
Das LSG hat den Anspruch anders als das SG (Zwischenurteil vom 14.6.2022; Urteil vom 28.5.2024) verneint, weil sich der Senat auch unter Beachtung der Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) nicht davon überzeugen könne, dass die Behauptung der Klägerin, sie sei 1977/78 bzw 1978/79 von ihrem Vater sexuell missbraucht worden, überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft sei. Dabei stütze sich diese Einschätzung auch auf das vom Beklagten eingeholte aussagepsychologische Gutachten des S vom 2.2.2017 und dessen Stellungnahme vom 25.11.2019. Gegen die Glaubhaftigkeit eines sexuellen Missbrauchs durch den Vater spreche unter anderem auch der lange Zeitraum zwischen den angeschuldigten Taten und der erstmaligen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörungen im Jahr 2013 (Urteil vom 29.1.2026).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt eine Abweichung von Entscheidungen des BSG sowie Verfahrensmängel.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 25.5.2026 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz oder ein Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sich eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 23.11.2023 - B 9 V 8/23 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 18.4.2019 - B 9 V 47/18 B - juris RdNr 6; jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin hält folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:
a) "Ist eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Aussage der Klägerin nur nach Aktenlage zulässig?"
b) "Ist eine (weitere) Glaubhaftigkeitsbegutachtung zulässig, wenn der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass die Angaben quantitativ nicht ausreichen für eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung?"
Mit diesen Fragen hat die Klägerin schon keine aus sich heraus verständlichen abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert (vgl hierzu BSG Beschluss vom 20.1.2023 - B 11 AL 30/22 B - juris RdNr 3). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, aus dem Vorbringen der Klägerin selbst eine entsprechende Rechtsfrage herauszusuchen und zu benennen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.11.2023 - B 9 V 8/23 B - juris RdNr 13 mwN). Zudem zielt die erste Frage, ob zusätzlich zu dem Glaubhaftigkeitsgutachten nach Aktenlage durch den Sachverständigen S eine persönliche Exploration der Klägerin hätte erfolgen müssen, auf den konkreten Einzelfall der Klägerin ab, wie bereits die Formulierung der Frage ("der Aussage der Klägerin") erweist.
Schließlich hat die Klägerin auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellungen nicht aufgezeigt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort weder von vornherein praktisch außer Zweifel steht noch so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich ein Beschwerdeführer daher unter anderem mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - juris RdNr 8 mwN).
Die Klägerin versäumt es bereits, sich inhaltlich mit den in Bezug genommenen Gesetzestexten von § 15 KOVVfG sowie der Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch nach § 1 iVm § 10a Opferentschädigungsgesetz (OEG) auseinanderzusetzen und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG darzustellen, um nachzuvollziehen, ob sich hieraus nicht bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihr bezeichneten Fragen ergeben. Zwar benennt die Klägerin in diesem Kontext das auch vom LSG angeführte Urteil des BSG vom 15.12.2016 (B 9 V 3/15 R - BSGE 122, 218 = SozR 4-3800 § 1 Nr 23) sowie in dieser Entscheidung in Bezug genommene weitere Urteile des BSG. Sie behauptet hierzu aber lediglich, dass diese Urteile sich nicht zu der Frage verhielten, ob eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung ohne persönliche Exploration der Betroffenen zulässig sei. Allein die auszugsweise Wiedergabe verschiedener Urteile des BSG in der Beschwerdebegründung entspricht jedoch nicht der notwendigen substantiierten Auseinandersetzung mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Beschluss vom 23.11.2023 - B 9 V 8/23 B - juris RdNr 14 mwN). So hat das BSG in der genannten Entscheidung vom 15.12.2016 (B 9 V 3/15 R - BSGE 122, 218 = SozR 4-3800 § 1 Nr 23) bereits ausgeführt, dass grundsätzlich nichts dagegen spricht, dass ein Berufungsgericht nicht selbst ein aussagepsychologisches Gutachten über den Kläger bzw die Klägerin einholt, sondern für seine Entscheidung Glaubhaftigkeitsgutachten verwertet, welche die Vorinstanz im Klageverfahren eingeholt hat. Liegen bereits Gutachten von ärztlichen Sachverständigen desselben Fachgebiets als Beweismittel vor, bedarf es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) grundsätzlich keiner weiteren Sachaufklärung in dieser Richtung (BSG aaO RdNr 36 mwN). Zudem wird in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass die Feststellung, ob die Aussage eines Gewaltopfers bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten relativ am wahrscheinlichsten ist, allein der richterlichen Beweiswürdigung obliegt. Aussagepsychologische Gutachten sind von Ihrer Logik her nicht darauf ausgerichtet, die differentielle Wahrscheinlichkeit von alternativen Hypothesen zu prüfen. Von einem aussagepsychologischen Sachverständigen dennoch eine derartige Prüfung zu verlangen, hieße, diesen in seiner Sachkompetenz zu überfordern. Vielmehr darf dieser nur beurteilen, ob aussagepsychologische Kriterien für oder gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben Betroffener sprechen und/oder ob die Aussagen und Erklärungen möglicherweise trotz subjektiv wahrheitsgemäßer Angaben nicht auf eigenen tatsächlichen Erinnerungen der Betroffenen beruhen. Selbst wenn ein Sachverständiger Vorschläge zur rechtlichen Bewertung der von ihm sachkundig festgestellten Tatsachen macht, sind die Gerichte im Rahmen ihrer ureigenen tatrichterlichen Aufgabe an diese nicht gebunden (BSG aaO RdNr 44 f mwN). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auseinander und zeigt somit die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragestellungen nicht auf.
Soweit die von der Klägerin aufgeworfene Fragestellung nach den Anforderungen an das "Glaubhaftmachen" auf das "Glaubhafterscheinen" iS von § 15 Satz 1 KOVVfG abzielt, sind dessen Kriterien höchstrichterlich bereits geklärt (vgl hierzu ausführlich BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 9 V 15/23 B - juris RdNr 6 - 8 mwN). Dass die insoweit höchstrichterlich entschiedenen Problemkreise dennoch weiterhin klärungsbedürftig sind, weil dieser Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden, legt die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht im gebotenen Maße dar (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2016 - B 9 V 11/16 B - juris RdNr 11). Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht reicht hierfür nicht.
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in ihrem Einzelfall inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen. Gerade dies macht die Klägerin aber im Kern ihres Vorbringens zum Gegenstand ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, wenn sie in der Sache eine Anerkennung ihrer Schilderungen als glaubhaft erstrebt und die Würdigung der Einzelumstände durch das Berufungsgericht durch ihre eigene Würdigung ersetzt wissen will. Dies eröffnet die Zulassung der Revision nicht (vgl BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 9 V 15/23 B - juris RdNr 10 mwN). Tatsächlich wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des LSG. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber nicht zur Zulassung der Revision führen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 45/20 B - juris RdNr 11).
2. Die Klägerin hat auch die von ihr gerügte Divergenz nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.12.2023 - B 9 SB 26/23 B - juris RdNr 8 mwN). Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 9 mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.1.2023 - B 9 V 22/22 B - juris RdNr 6 mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar benennt die Klägerin vermeintliche Rechtssätze aus Entscheidungen des BSG sowie aus dem angefochtenen Urteil des LSG. Sie bezeichnet aber keine divergierenden abstrakt tragenden Rechtssätze im Urteil des LSG, die von einem abstrakten tragenden Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des BSG abweichen und neue eigene Kriterien aufstellen. Vielmehr wirft die Klägerin dem Berufungsgericht vor, es verstoße gegen die Rechtsprechung des BSG, weil es sich nicht gehindert sehe, "im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung dem Verwaltungsgutachten als alleiniger Entscheidungsgrundlage zu folgen". Damit wendet sich die Klägerin aber letztlich - wie oben dargestellt - gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung in ihrem Einzelfall.
3. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hinreichend bezeichnet.
a) Soweit sie die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG rügt (allgemein zu den Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge vgl BSG Beschluss vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 5 mwN), hat sie bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen, muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dafür muss nicht nur die Stellung eines Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 bzw § 373 ZPO). Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu behaupten. Zudem ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte oder unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.4.2023 - B 9 SB 46/22 B - juris RdNr 6).
Insoweit teilt die Beschwerde aber lediglich mit, das LSG habe es unterlassen, die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2026 persönlich anzuhören. Einen prozessordnungsgemäßen und bis zuletzt vor dem LSG in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten Beweisantrag bezeichnet sie damit nicht.Selbst wenn hiermit vorgetragen werden sollte, dass ein Beweisantrag gestellt worden sei, wäre dieser nicht auf ein zulässiges Beweismittel gerichtet gewesen. Denn im sozialgerichtlichen Verfahren kommt eine Parteivernehmung zulässigerweise weder auf Antrag noch von Amts wegen in Betracht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 1.7.2021 - B 9 V 63/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.11.1990 - 1 BA 45/90 - SozR 3-1500 § 160a Nr 2 S 2 = juris RdNr 3), da § 118 Abs 1 Satz 1 SGG nicht auf die §§ 445 ff ZPO verweist. In eng begrenzten Ausnahmefällen mag zwar eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iS des § 103 SGG durch Verzicht auf eine solche Anhörung angenommen werden können. Dies hätte von der Klägerin aber unter Beachtung der Darlegungserfordernisse einer ordnungsgemäßen Sachaufklärungsrüge (s hierzu allgemein BSG Beschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 3) vorgetragen werden müssen. In der Beschwerdebegründung wird nicht aufgezeigt, dass hier ein derartiger (Ausnahme-)Sachverhalt vorliegt (vgl BSG Beschluss vom 29.9.2021 - B 9 BL 2/21 B - juris Rdnr 7).
b) Ebenso wenig genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, soweit die Klägerin der Auffassung ist, das LSG habe sich nicht ohne ihre erneute Anhörung "über die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Erstgerichts hinwegsetzen" dürfen und so gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 117 und § 128 SGG verstoßen, weil es vorliegend auf den Eindruck der Klägerin bei Schilderung des schädigenden Ereignisses maßgeblich ankomme.
Eine hinreichend substantiierte Darlegung eines Verfahrensmangels liegt darin nicht. Zwar nimmt die Beschwerde zu Recht an, dass der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 SGG) das Berufungsgericht zu einer erneuten persönlichen Anhörung eines Klägers verpflichten kann, wenn das LSG dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom SG beurteilen will und es dabei auf den persönlichen Eindruck eines Klägers ankommt (vgl BSG Urteil vom 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 7 RdNr 11 mwN).
Insoweit lässt die Beschwerde allerdings eine zusammenhängende Schilderung der Verfahrensgeschichte und der Rechtsauffassung des LSG vermissen. Daher legt sie auch nicht hinreichend substantiiert dar, wie das LSG seine Annahme einer fehlenden Glaubhaftigkeit im Einzelnen begründet hat und warum es dafür auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Senats von der Klägerin hätte ankommen sollen. Ebenso wenig teilt die Beschwerde mit, was konkret die Klägerin vor dem LSG-Senat noch hätte vortragen wollen und können und warum dies die Entscheidung des Berufungsgerichts hätte beeinflussen können. Dabei unterscheidet die Beschwerde insbesondere nicht ausreichend zwischen Glaubwürdigkeit und der vorliegend maßgeblichen Glaubhaftigkeit. Glaubhaftigkeit bezieht sich, anders als die Glaubwürdigkeit, nicht in erster Linie auf die Aussageperson, sondern auf den Inhalt ihrer Aussage. Der Begriff fasst die sachlichen Kriterien zusammen, nach denen sich beurteilt, ob eine Aussage auf tatsächlichen, zutreffend wahrgenommenen und realitätsgetreu wiedergegebenen Erlebnissen beruht. Wie die Beschwerde sinngemäß selbst ausführt, hat das LSG nicht die persönliche Glaubwürdigkeit der Klägerin infrage gestellt, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage über lange zurückliegende Ereignisse in ihrer Kindheit. Gerade in solchen Konstellationen spielt die Analyse von Entstehung und die Entwicklung der Aussage im Verlauf der Zeit eine maßgebliche Rolle, wie sich insbesondere aus den Akten ergibt. Die Beschwerde legt insoweit nicht substantiiert dar, warum das LSG die Klägerin für die Analyse der Aussageentwicklung trotzdem noch einmal anhören hätte müssen. Deshalb verfehlt sie insgesamt die Darlegungsanforderungen an einen Verfahrensfehler (vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.8.2018 - B 9 V 2/18 B - juris RdNr 10 mwN). Ohnehin steht die Wiederholung der Anhörung eines Beteiligten grundsätzlich entsprechend § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 398 Abs 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (vgl BSG Beschluss vom 11.6.2021 - B 9 SB 64/20 B - juris RdNr 11 mwN).
c) Schließlich kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, weil es den Maßstab der Glaubhaftmachung zwar erkannt, aber ihre Angaben zu den tatsächlichen Angriffen ihres Vaters nicht zutreffend berücksichtigt habe. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, er verpflichtet es aber nicht, dem Sach- und Rechtsvortrag eines Beteiligten zu folgen (BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 9 V 15/23 B - juris RdNr 13 mwN).
d) Sofern die Klägerin sinngemäß vorträgt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, dass völlig überraschend das LSG in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, S folgen zu wollen und es deshalb nicht darauf ankomme, die Klägerin persönlich zu hören, genügt auch dies nicht den Bezeichnungsvoraussetzungen eines Verfahrensmangels. Zur Gehörsgewährung muss das Gericht den Beteiligten die von ihm eingeholten Tatsachen und Beweisergebnisse bekannt geben (vgl § 128 Abs 2 SGG). Welche Schlussfolgerungen es aus diesen zieht oder zu ziehen beabsichtigt, braucht ein Kollegialgericht ihnen aber grundsätzlich nicht vorab mitzuteilen, denn es kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ohne einen richterlichen Hinweis eine Überraschungsentscheidung getroffen würde. Dies ist der Fall, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.10.2023 - B 9 V 34/22 B - juris RdNr 12 mwN). Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht damit auf die beabsichtigte Würdigung des Gutachtens hingewiesen, was einen Gehörsverstoß ausschließt (BSG Beschluss vom 5.5.2026 - B 9 V 26/25 B - juris RdNr 14).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und damit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.