Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 373 Beweisantritt

Stand: 10.06.2019

Bund330 Entscheidungen

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

§ 372a § 374