Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 373 Beweisantritt

Stand: 10.06.2019

Bund355 Entscheidungen

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

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