§ 373 Beweisantritt
Stand: 10.06.2019
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Wird zitiert von 355 Entscheidungen zu § 373 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 03.07.2025 – VII B 46/24Anforderungen an einen Antrag auf Beweiserhebung durch ZeugenZitiert von 3
- BFH, 12.11.2025 – IX B 120/24Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an einen Antrag auf Beweiserhebung durch ZeugenZitiert von 2
- BGH, 17.11.2005 – V ZR 68/05Zitiert von 4
- BFH, 16.05.2013 – X B 131/12Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen - BenennungsverlangenZitiert von 11
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1727Zitiert von 12
- LAG Köln, 22.05.2020 – 4 Sa 5/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 22.07.2026 – B 9 V 12/26 BNichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen mangelnder Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung, Divergenz oder eines Verfahrensmangels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 27.03.2026 – 41 K 18/26.A
- LG Köln, 25.03.2026 – 40 O 232/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 373 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.