§ 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/398#abs-1 (1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/398#abs-2 (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/398#abs-3 (3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
Wird zitiert von 305 Entscheidungen zu § 398 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.04.2006 – 6 PB 1.06Zitiert von 8
- LAG Hessen, 21.03.2025 – 14 Sa 692/23Zitiert von 2
- AG Paderborn, 23.02.2022 – 58a C 90/21
- BGH, 05.08.2026 – VII ZR 138/25
- BGH, 24.04.2024 – VII ZR 136/23Gehörsverletzung durch Absehen von erneuter Zeugenvernehmung in BerufungsinstanzZitiert von 1
- BGH, 20.11.2018 – II ZR 196/16Rechtliches Gehör: Voraussetzungen einer erneuten Zeugenvernehmung durch das BerufungsgerichtZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 22.07.2026 – B 9 V 12/26 BNichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen mangelnder Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung, Divergenz oder eines Verfahrensmangels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 34 U 103/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 08.01.2026 – 5 U 87/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 398 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.