§ 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 284
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 21.03.2025 – 14 Sa 692/23Zitiert von 2
- BGH, 05.08.2026 – VII ZR 138/25
- BGH, 24.04.2024 – VII ZR 136/23Gehörsverletzung durch Absehen von erneuter Zeugenvernehmung in BerufungsinstanzZitiert von 1
- BGH, 20.11.2018 – II ZR 196/16Rechtliches Gehör: Voraussetzungen einer erneuten Zeugenvernehmung durch das BerufungsgerichtZitiert von 5
- BGH, 13.03.2013 – VIII ZR 49/12Beweiserhebung im Berufungsverfahren: Zulässigkeit der Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorbereitenden Einzelrichter des BerufungsgerichtsZitiert von 3
- BGH, 15.06.2000 – I ZR 55/98CMR: Anforderungen an die Darlegung der Schadenskausalität für die Beweisvermutung gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 1 CMR KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 34 U 103/24
- OLG Brandenburg, 08.01.2026 – 5 U 87/24
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 103/23Beratungspflichten des Rechtsanwalts bei aussichtslosen Klageanträgen; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens und Schadensersatz aus übergegangenem Recht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 398 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/398#abs-1 (1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/398#abs-2 (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/398#abs-3 (3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.