Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

Stand: 10.06.2019

Bund318 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/445#abs-1 (1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/445#abs-2 (2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

§ 444 § 446