Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 67 Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/67#abs-1 (1) Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/67#abs-2 (2) Die Verhandlung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich, sofern die Eintragung veröffentlicht worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/67#abs-3 (3) Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß

1.
die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt,
2.
die Öffentlichkeit für die Verkündung der Entscheidungen bis zur Veröffentlichung der Eintragung ausgeschlossen ist.
§ 66 § 68