§ 67 Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/67#abs-1 (1) Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/67#abs-2 (2) Die Verhandlung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich, sofern die Eintragung veröffentlicht worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/67#abs-3 (3) Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 67 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2025 – I ZB 31/25Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des BundespatentgerichtsZitiert von 3
- BGH, 24.04.2025 – I ZB 50/24Anspruch auf rechtliches Gehör im Rechtsstreit um Löschung der Marke "Orange" (NJW-Orange) in Bezug auf eine WerbekampagneZitiert von 10
- BGH, 26.09.2024 – I ZB 63/23Rechtsbeschwerdeverfahren bei Zurückweisung einer Markenanmeldung: Ablehnung des gesamten Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des TerminverlegungsantragsZitiert von 8
- BGH, 19.12.2019 – I ZB 37/19Verletzung des Anspruchs auf gesetzlichen Richter bei Zurückverweisung der Sache an anderen Senat des Bundespatentgerichts - Schokoladenstäbchen IVZitiert von 2
- BGH, 22.05.2014 – I ZB 34/12Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsverfahren: Beanstandung unterbliebener Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgerichts als Willkürentscheidung und/oder Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - S-BahnZitiert von 9
- BGH, 03.04.2014 – I ZB 6/12Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine markenrechtliche Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts zur Anbringung der Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union - Schwarzwälder SchinkenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BPatG, 17.06.2026 – 25 W (pat) 48/23
- BPatG, 24.04.2018 – 25 W (pat) 581/17Markenbeschwerdeverfahren – "Cookix/Coolix" – verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr - Fiktion der Nichteinlegung der Beschwerde – zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht - Zurechnung des Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten - die Übertragung von Maßnahmen zur Fristenüberwachung entbindet den Anwalt nicht von einer eigenverantwortlichen begleitenden Überprüfung – zur funktionellen Zuständigkeit für die Feststellung der Nichteinlegung der Beschwerde – zur Statthaftigkeit der zulassungsfreien RechtsbeschwerdeZitiert von 2
- BPatG, 03.02.2016 – 27 W (pat) 23/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.