Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 13.01.2026 – 28 W(pat) 540/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:130126B28Wpat540.21.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 026 093.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2026 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und die Richterin Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:130126B28Wpat540.21.0

G r ü n d e

I. Das Zeichen ist am 24. November 2020 ursprünglich für die Waren der Klasse 12 „Reibungsaussteller für Fahrzeugfenster“ sowie für Dienstleistungen aus den Klassen 35 und 42 als „sonstige Marke“ mit folgender Beschreibung angemeldet worden:

„Besteht aus der Farbe schwarz (Pantone-Code Black 7C), mit der wie dargestellt die Strebe eines Reibungsausstellers eingefärbt ist (die Kontur des Reibungsausstellers bzw. der Strebe ist also nicht Bestandteil der Marke, soll aber die Lage der Marke kennzeichnen)“.

Nachdem die Markenstelle die Anmeldung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen mangelnder Bestimmbarkeit der Gestaltung und gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft beanstandet hatte, hat der Anmelder die Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen zurückgenommen. Mit Beschluss vom 5. Mai 2021 hat die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Anmeldung für die allein noch beanspruchten Waren der Klasse 12 gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der beanspruchten sonstigen Marke keine charakteristischen schutzbegründenden Merkmale bescheinigt werden könnten. Die Darstellung weise in ihrer konkreten Ausgestaltung keine unterscheidungskräftigen Merkmale auf, sondern erschöpfe sich in der Abbildung gebräuchlicher Gestaltungselemente in Form einer technisch-funktionell bedingt positionierten Strebe eines Reibungsausstellers. Soweit der Anmelder in der konkreten Farbgestaltung der Strebe den Markenschutz begründet sehe, könne dem nicht gefolgt werden. So handele es sich bei der dargestellten schwarzen Einfärbung der Strebe um eine lediglich dekorative und im Bereich der regelmäßig in Silber und/oder Schwarz gehaltenen gegenständlichen Waren gängige Farbgebung, welche hier daher lediglich als ein übliches Ausstattungselement, nicht aber als Kennzeichen eines ganz bestimmten Geschäftsbetriebes aufgefasst werde. Dem Anmelder könne zwar insoweit gefolgt werden, dass farbige Ausgestaltungen der beanspruchten Waren oder von Teilen dieser auf dem verfahrensgegenständlichen Warengebiet ungewöhnlich oder unüblich seien.

Farben und/oder Farbzusammenstellungen, insbesondere in den zum üblichen Farbreservoir zählenden Grundfarben wie Schwarz, würden im Verkehr jedoch regelmäßig zur äußeren Gestaltung von Waren oder Warenteilen eingesetzt. Die hier konkret beanspruchte Farbe Schwarz (Pantone-Code Black 7C) falle dabei in den Bereich der unbunten Farben, denen es aber gerade an visuellen Reizen mangele und welche auf dem gegenständlichen Warengebiet eben nicht unüblich seien. Da hier lediglich ein Funktionselement farblich hervorgehoben sei, würden die angesprochenen Verkehrskreise in der schwarzen Strebe lediglich einen Sachhinweis irgendeiner Art vermuten (z.B. auf ein besonderes/anderes Material) oder darin ein Ausstattungselement sehen, jedoch keinesfalls einen Herkunftshinweis. Es sei offenkundig, dass der Verkehr tagtäglich in fast allen Wirtschaftsbereichen an den intensiven Einsatz von Farben und Farbzusammensetzungen gewöhnt sei, die lediglich als dekorative Gestaltung eingesetzt und deshalb nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Waren verstanden würden. Das Zeichen sei daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Bei dieser Sach- und Rechtslage könne die Frage der Markenfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG dahingestellt bleiben.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, die er zunächst nicht begründet hat. Nach einem Verfahrenshinweis vom 13. Oktober 2025, in dem der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen hat, dass dem Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft fehlen dürfte, hat der Anmelder seine Beschwerde begründet und Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Er macht geltend, dass die beanspruchten Waren der Klasse 12 „Reibungsaussteller für Fahrzeugfenster“ einen sehr speziellen und engen Warenkreis bildeten. So eng, dass die entgegengehaltenen Produktbilder allesamt grundsätzlich andere Waren wie Teleskopaussteller, Scherenaussteller oder Stangenaussteller zeigten. Bis zum Anmeldungszeitpunkt habe es keine Reibungsaussteller gegeben, die eine andere Farbe als metallisch (meist silbrig) aufgewiesen hätten. Dies gelte auch für den Zeitraum nach der Anmeldung. Bereits das Vorhandensein nur einer Strebe sei unbekannt gewesen. Sogar im Bereich der Hausfensterbeschläge, wo die Stückzahlen im Verhältnis zum Bereich der Fahrzeugfensterbeschläge durchaus millionenfach höher seien, sei eine schwarze Strebe gänzlich unbekannt. Aufgrund des sehr speziellen Warenbereichs müsse auch allein von Fachkreisen als den angesprochenen Verkehrskreisen ausgegangen werden, da ein privater Endverbraucher zwar im Zuge eines Selbstbauprojektes für Fahrzeugfenster in die Situation geraten könne, Reibungsaussteller besorgen zu müssen, allerdings seien diese Endverbraucher dann so gut informiert, dass sie bestinformierten Fachkreisen zuzuordnen seien. Niemand kaufe diese Waren, ohne vorher ein überdurchschnittliches Wissen im Bereich Fensterbau aufgebaut zu haben. Zudem gebe es sogar im Hausfensterbau nur eine übersichtliche Anzahl von Herstellern und im Bereich Fahrzeugfenster keinen einzigen. Der Anmelder stelle die Waren selbst her, da nichts auch nur entfernt Vergleichbares zu erwerben sei. Die hier einschlägigen hochaufmerksamen und informierten Verkehrskreise würden die entgegengehaltenen Produktbeispiele nicht in Betracht ziehen, da diese technisch gänzlich verschieden und für andere Einsatzzwecke bestimmt seien. Den Abnehmern sei zum Anmeldezeitpunkt kein Reibungsaussteller und schon gar kein Reibungsaussteller für Fahrzeugfenster bekannt gewesen, der eine schwarze Strebe habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder sein Verzeichnis auf die Waren „Reibungsaussteller für Expeditionsmobilfenster“ eingeschränkt. Er trägt vor, dass es sich bei Expeditionsmobilen um äußerst hochpreisige Fahrzeuge handle, bei denen auch die Fenster besondere Belastungen aushalten müssten, und der angesprochene Verkehr daher hohe Anforderungen an die Qualität der Fenster stelle. Der Beschwerdeführer baue die Aussteller selbst, andere Hersteller dagegen verwendeten regelmäßig günstige Aussteller aus dem Hausbereich. Diese günstigen Aussteller seien silberfarben, denn der Lack würde auf diesen galvanisierten Teilen nicht halten. Da deshalb jegliche farbliche Gestaltung Extrakosten bedeute, fänden sich keine farbigen Reibungsaussteller auf dem Markt. Der Markt sei daher nur an silberfarbene Streben gewöhnt und ihm falle die schwarze Strebe des Beschwerdeführers, die vom Üblichen abweiche und deren Herstellung um Einiges teurer sei, auf. Der Verkehr entnehme der bei geöffnetem Fenster sehr gut sichtbaren schwarzen Strebe daher auch einen Herkunftshinweis. Die Markenstelle habe in dem angegriffenen Beschluss im Übrigen selbst ausgeführt, dass die Verwendung von Farben im vorliegenden Marktsegment nicht üblich sei. Demnach müsse bereits die Verwendung der schwarzen Strebe als ungewöhnlich erachtet werden. Auf eine grelle Farbgestaltung der Strebe sei der Anmelder im Übrigen im Hinblick auf das hochpreisige Segment und das Interesse der Käufer bewusst nicht ausgewichen. Im Falle einer Eintragung des beschwerdegegenständlichen Zeichens entstehe für den Markt kein Nachteil, weil dieser kein Interesse an der Verwendung von Farben habe, die Mitbewerber verwendeten aus Kostengründen, wie ausgeführt, nur Silber.

Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 5. Mai 2021 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke steht im Zusammenhang mit den zuletzt beanspruchten Waren „Reibungsaussteller für Expeditionsmobilfenster“ das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

1. Das Anmeldezeichen entspricht den Anforderungen gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG. Zwar ist in dem beim DPMA eingereichten Anmeldeformular die Markenform „sonstige Marke“ und nicht wie es § 6 Nr. 6 MarkenV erfordert „Positionsmarke“ angegeben. Unter Berücksichtigung der bei Anmeldung eingereichten bildlichen Darstellung und ausweislich der Angaben in der gleichzeitig beigefügten Beschreibung, die vorliegend Bestandteil der Darstellung im Sinne des § 8 Abs. 1 MarkenG ist und den Schutzgegenstand maßgeblich (mit)bestimmt (vgl. § 6b Abs. 2 MarkenV), begehrt der Anmelder die Eintragung des Zeichens aber als „Positionsmarke“. Die „Positionsmarke“ gehört zu den sonstigen Aufmachungen im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 12 MarkenV. Ihr Schutzgegenstand ist die besondere Art und Weise der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens an stets gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe auf einer Ware oder einem Warenteil (vgl. BPatG GRUR-Prax 2020, 444 – L-förmige Blende; GRUR 1998, 390 – Roter Streifen im Schuhabsatz; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 3 Rn. 84). Zur eindeutigen Bestimmbarkeit des Anmeldegegenstands kann die Position eines auf der Ware oder einem Warenteil platzierten Zeichens durch Strichzeichnungen oder Lichtbilder dargestellt werden (Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 3 Rn. 85), wobei die Ware oder der Warenteil lediglich „Positionsträger“ und nicht Teil der Marke sind (vgl. Klein GRUR 2013, 456).

Anmeldegegenstand ist danach vorliegend eine sog. „Farbpositionsmarke“, also die Farbe Schwarz (Pantone-Code Black 7C), die, wie abgebildet und erläutert, an stets gleichbleibender Stelle auf einem Warenteil – hier auf der Strebe eines Reibungsausstellers für ein Fenster in einem Expeditionsmobil – und in gleicher Form und Größe – hier die vollständige Einfärbung der Strebe – angebracht ist (zur Formulierung „Farbpositionsmarke“ vgl. EuG, Urteil vom 06.09.2023 – T- 277/22 – rot-weiße quaderförmige Verpackung; EuG T-0363/23, Urteil vom 11.09.2024 – Rot, Schwarz und Gelb auf Pflanzmaschinen; Formulierung auch verwendet in darauf bezogener Nichtzulassungsentscheidung des Rechtsmittels durch EuGH C- 691/23 P vom 07.02.2024; auch die „rote Sohle“ von Louboutin wird als Farbpositionsmarke bezeichnet vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.08.2022 – 6 W 41/22). Der Schutzgegenstand der vorliegenden Anmeldung ist damit klar und eindeutig bestimmt und markenfähig.

Aus den vorgenannten Gründen genügte die Anmeldung im Übrigen hinsichtlich der beanspruchten Waren auch den in § 32 Abs. 2 MarkenG genannten Mindesterfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags, so dass gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs.1 MarkenG der 24. November 2020 als Anmeldetag begründet worden ist. Diesbezüglich, also nur für die Waren der Klasse 12, enthielt die Anmeldung bereits bei Einreichung eine Darstellung der Marke, die gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dem Bestimmtheitserfordernis entspricht, denn § 8 Abs. 1 MarkenG und § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind deckungsgleich.

Soweit die Markenstelle die Frage der Markenfähigkeit in dem angefochtenen Beschluss dahingestellt gelassen hat und offenbar meint, Form und Größe der Strebe eines Reibungsausstellers sowie – technisch-funktionell bedingt – auch deren Position könnten variabel sein, so dass das Zeichen auch für die beanspruchten Waren nicht hinreichend bestimmt sei, teilt der Senat ihre darauf gerichteten Zweifel nicht. Die Anordnung und Ausgestaltung der als Positionsmarke beanspruchten Farbe, also die zu schützende Position der Farbe auf der Ware wie auch ihre Form und Größe, sind klar und eindeutig bestimmbar. Denn die Ware selbst oder andere Teile der Ware und deren Kontur bzw. Größe und Form nehmen am Schutz gerade nicht teil. Die Wiedergabe und die Beschreibung konkretisieren den Schutzgegenstand in objektiver Weise, nämlich dahingehend, dass die vollständige Schwarz-Einfärbung der Strebe beansprucht ist, so dass es auf die Größenverhältnisse zwischen Zeichen und Träger nicht ankommt.

2. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM m. w. N.) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test).

In Bezug auf die Unterscheidungskraft von Positionsmarken gelten die allgemeinen Grundsätze. Wie bei jeder anderen Markenform ist also auch bei einer (Farb)Positionsmarke allein zu prüfen, ob der Verkehr in dem Zeichen für die in Rede stehenden Waren einen Herkunftshinweis sieht. Die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise kann jedoch durch die Art des angemeldeten Zeichens beeinflusst werden. Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die im Erscheinungsbild der Ware selbst oder eines Teils davon bestehen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen (vgl. hierzu EuG GRUR-Prax 2022, 43, T-0298/19, Urteil vom 17.11.2021 – Rote Schnürsenkelenden II; EuG MarkenR 2010, 348, T-0547/08, Urteil vom 15.06.2010 – Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, bestätigt durch EuGH MarkenR 2011, 257, C-429/10, Urteil vom 16.05.2011; EuG GRUR-Prax 2024, 762, T-0363/23, Urteil vom 11.09.2024 – Rot, Schwarz und Gelb auf Pflanzmaschinen). Mit dem Merkmal der erheblichen Abweichung ist jedoch nur gemeint, dass die Besonderheiten, die die beanspruchte Form gegenüber üblichen Gestaltungen aufweist, geeignet sein müssen, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2019, 812 Rn. 33 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstock-Sohle - Oberflächenmuster]; BGH GRUR 2017, 1262 Rn. 19 - Schokoladenstäbchen III). Bloße Varianten handelsüblicher Formen werden in der Regel nicht als Herkunftshinweis aufgefasst (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842 Rn. 29 f. - Storck/HABM; BGH GRUR 2010, 138 Rn. 27 - ROCHER-Kugel).

Der entscheidende Gesichtspunkt für die Einschlägigkeit der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist nicht die Einstufung des in Frage stehenden Zeichens als ein Bildzeichen, ein dreidimensionales Zeichen oder ein anderes Zeichen – wie hier eine Positionsmarke –, sondern die Tatsache, dass es mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmilzt. Diese Rechtsprechung ist auch dann anwendbar, wenn eine Marke nur einen Teil der bezeichneten Waren darstellt (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 33 – Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstock-Sohle - Oberflächenmuster]). Ebenso wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Farben und abstrakten Farbkombinationen nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zukommt, da sie mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmelzen und grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft verwendet werden.

a. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der beschwerdegegenständlichen „Farb-Positionsmarke“ für die hier in Rede stehenden Waren die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

aa. Die hier in Rede stehenden Waren „Reibungsaussteller für Expeditionsmobilfenster“ werden in erster Linie von Fachkreisen im Fahrzeugbau sowie Kfz-Reparaturwerkstätten nachgefragt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Waren seien für äußerst hochpreisige Fahrzeuge bestimmt, ist dies dem Warenverzeichnis so nicht zu entnehmen. Bei Expeditionsmobilen handelt es sich meist um geländegängige, allradgetriebene Fahrzeuge; umfasst werden hiervon neben möglicherweise sehr hochpreisigen Fahrzeugen im Premiumbereich auch sonstige leistungsstarke Wohn- bzw. Reisemobile und – auch (selbst)umgebaute – Geländewagen oder LKWs mit Wohnkabinen. Zu den Abnehmern der dafür bestimmten Fenster gehören deshalb auch versierte Endverbraucher, die selbst Fenster in ein Offroad-Fahrzeug einbauen bzw. kaputte Reibungsaussteller ersetzen wollen. Die Aufmerksamkeit ist aber – worauf der Beschwerdeführer durchaus zu Recht hinweist – bei Erwerb von Reibungsausstellern, die, selbst wenn sie nicht hochpreisig sein mögen, in der Regel mit Bedacht erworben werden, erhöht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass an die Unterscheidungskraft geringere Anforderungen gestellt werden dürfen.

bb. Der angesprochene Verkehr wird in der schwarzen Einfärbung der Strebe eines Reibungsausstellers, auch als stufenloser Aussteller bezeichnet, keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Die beanspruchte Farbpositionsmarke verschmilzt vorliegend mit dem Erscheinungsbild der beanspruchten Waren bzw. einem Teil dieser Waren selbst und ist von diesen abhängig. Dem angemeldeten Zeichen kommt daher – wie oben dargelegt – nur Unterscheidungskraft zu, wenn es erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht.

(1) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bereits das Vorhandensein nur einer Strebe bei einem Reibungsaussteller sei zum Anmeldezeitpunkt unbekannt gewesen, ist dies schon deshalb unbehelflich, weil die Konturen des Fensters und des Reibungsausstellers am begehrten Schutz nicht teilnehmen, sondern nur die Farbe Schwarz und ihre Position auf der Strebe eines Reibungsausstellers beansprucht ist.

(2) Auch die Schwarzfärbung der Strebe vermag die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens nicht zu begründen. Die angesprochenen Verkehrskreise sind und waren zum Anmeldezeitpunkt im vorliegenden Produktbereich nicht daran gewöhnt, in der Einfärbung von Streben oder auch sonstiger Teile der Produktoberfläche einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Entsprechende Anhaltspunkte, die ein solches Verkehrsverständnis nahelegen würden, sind nicht erkennbar und vom Anmelder auch nicht geltend gemacht worden.

Entgegen der Auffassung des Anmelders ist die Verwendung der Farbe Schwarz im Zusammenhang mit Fensterausstellern nicht ungewöhnlich. Für die Beurteilung der Frage, ob der Verkehr eine Produktgestaltung als branchenüblich ansieht, ist zwar in erster Linie auf den betroffenen Warenbereich abzustellen; allerdings können auch Gestaltungsformen aus benachbarten Warengebieten berücksichtigt werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände mit einer Übertragung der Verkehrsanschauung auf den betroffenen Warenbereich zu rechnen ist (vgl. BGH GRUR 2017, 1262 Rn. 24 – Schokoladenstäbchen III; GRUR 2010, 138 Rn. 24, 26 f. – ROCHER-Kugel). Solche Umstände liegen hier vor.

So hat der Beschwerdeführer zum einen selbst darauf hingewiesen, dass Mitbewerber bzw. andere Hersteller von Expeditionsmobilen regelmäßig günstige Aussteller aus dem Hausbereich verwenden. Zum anderen hat er bei seinem eigenen Vortrag zum Wettbewerbsumfeld Produktbeispiele aufgeführt, in denen Teleskopaussteller, Scherenaussteller, Stangenaussteller oder Gasdruckfedern als Fensterhalter wiedergegeben sind. Die Verkehrsauffassung wird mithin durch diese Gestaltungen, selbst wenn die Produkte technisch unterschiedlich sind und/oder (ursprünglich) für andere Einsatzzwecke bestimmt gewesen sein mögen, beeinflusst bzw. geprägt. Aus diesem Grund können – anders als der Beschwerdeführer meint – die entgegengehaltenen Beispiele aus den verbundenen bzw. naheliegenden Produktbereichen berücksichtigt werden, so unter anderem die neben den bereits im Amtsverfahren eingeführten auch die vom Senat vorab übersandten nachfolgend wiedergegebenen Fensteraussteller:

(Fensteraussteller aus Kunststoff der Firma S… in Schwarz) Verriegelung) (Domentic Stufenloser Fensteraussteller mit Es mag sein, dass Aussteller bzw. deren Streben am häufigsten in Silber gehalten sind. In dem hier in Rede stehenden Produktbereich ist die Kombination Silber/Schwarz aber ebenfalls weit verbreitet, wobei in der Regel Silber auf das Material Aluminium und Schwarz auf das Material Kunststoff zurückzuführen ist. Nicht zuletzt finden sich, wie ein Teil der oben aufgeführten Beispiele zeigt, auch Fensteraussteller komplett in der Farbe Schwarz. Das hier angemeldete Zeichen hebt sich daher nicht bzw. jedenfalls nicht erheblich vom Branchenüblichen ab. Da zudem häufig weitere Teile des Fensters eines Expeditionsfahrzeugs in Schwarz gehalten sind, wie beispielsweise die verwendeten Riegel, die Gummidichtung oder auch – aus Sichtschutzgründen – die Fenstergläser, kann sich ein (schwarzer) Reibungsaussteller mit schwarzer Strebe als dekoratives Element in diese Gestaltung farblich einfügen. Schließlich ist – worauf auch der Anmelder selbst hinweist – zu berücksichtigen, dass Fenster in Expeditionsmobilen besondere Belastungen aushalten müssen und daher hohe Anforderungen an deren Korrosionsbeständigkeit und Stabilität bei gleichzeitiger Gewichtseinsparung zu stellen sind. Werden aus diesem Grund Fensteraussteller beispielsweise aus Kohlefaser, bei denen es sich um hochfeste und leichte Komponenten handelt, verwendet, sind diese Produktteile materialbedingt von Haus aus schwarz.

Der Einwand des Anmelders, er sei der Einzige, der Aussteller in Schwarz anbiete, führt nicht dazu, dass der Verkehr das Anmeldezeichen als Marke verstehen wird. Vielmehr wird er aus den vorgenannten Gründen die farbige Positionierung entweder auf das verwendete Material zurückführen oder als ästhetisch veranlasste Gestaltung auffassen, in ihr jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Der angemeldeten Kombination aus Farbe und Position fehlt daher die Unterscheidungskraft.

b) Lediglich ergänzend wird abschließend auf Zurückweisungsentscheidungen von Anmeldungen beim EUIPO hingewiesen, die auf den hiesigen Beschwerdeführer bzw. seine Firmen zurückgehen und in denen die Argumentationslinie des Anmelders hinsichtlich der Schwarzeinfärbung der Streben bzw. Scharniere, die er jeweils (u. a.) als schutzbegründendes charakteristisches Merkmal erachtet, vergleichbar war. So ist die Anmeldung der als „sonstige Marke“ beanspruchten Gestaltung (018561262) mit der Beschreibung „Besteht aus der Farbe schwarz (Pantone-Code Black 7C), mit der wie dargestellt eine Strebe eines Fahrzeugfensterbeschlages gefärbt ist (die Kontur des Fensterbeschlags ist also nicht Bestandteil der Marke, soll aber die Lage der Marke kennzeichnen)“ für die Waren der Klasse 12 „Expeditionsmobilfensterbeschläge; Fahrzeugfensterbeschläge [nämlich Reibungsaussteller]; Fahrzeugfenster [nämlich mit Reibungsausstellern]; Expeditionsmobilfenster)“ zurückgewiesen worden. Auch die Eintragung der als Positionsmarke mit der Beschreibung „Besteht aus der Farbe schwarz (Pantone-Code Black 7C), die wie dargestellt auf die Strebe eines Fensterbeschlags aufgebracht ist (die Kontur des Fensterbeschlags ist also nicht Bestandteil der Marke, soll aber die Lage der Marke kennzeichnen)“ angemeldeten Gestaltung (018172916) für Waren der Klasse 6 „Fensterbeschläge aus Metall“ ist bestandskräftig abgelehnt worden. Ferner ist durch bestandskräftige Entscheidung der 2. Beschwerdekammer vom 7. Mai 2024, R 315/2024–2 die Anmeldung der als Positionsmarke mit der Beschreibung „Schwarze Aussteller am Fenster“ beanspruchten Gestaltung (018907879) für die Waren der Klasse 12 „Fenster für Expeditionsmobile“ zurückgewiesen worden. Schließlich ist auch die Anmeldung 018906690 einer „Bewegungsmarke“ (zeigt Öffnen und Schließen eines Klappfensters mit zwei schwarzen Streben) für die Waren der Klasse 12 „Fahrzeugfenster für Expeditionsmobile“ mit Entscheidung der 2. Beschwerdekammer vom 28. Oktober 2024, R 740/2024-2 zurückgewiesen worden.

Die Beschwerde des Anmelders war nach alledem zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou Kriener Akintche

Bundespatentgericht

28 W (pat) 540/21

(Aktenzeichen) Verkündet am 13. Januar 2026 … Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle