§ 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/37#abs-1 (1) Ist die Marke nach § 3, 8 oder 10 von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/37#abs-2 (2) Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 entsprach, daß das Schutzhindernis aber nach dem Anmeldetag weggefallen ist, so kann die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden, wenn der Anmelder sich damit einverstanden erklärt, daß ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetages und einer etwa nach § 34 oder § 35 in Anspruch genommenen Priorität der Tag, an dem das Schutzhindernis weggefallen ist, als Anmeldetag gilt und für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maßgeblich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/37#abs-3 (3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nummer 14 nur zurückgewiesen, wenn die Eignung zur Täuschung oder die Bösgläubigkeit ersichtlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/37#abs-4 (4) Eine Anmeldung wird nach § 10 nur zurückgewiesen, wenn die Notorietät der älteren Marke amtsbekannt ist und wenn die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gegeben sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/37#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/37#abs-6 (6) Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können vor der Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke von Amts wegen nicht eingetragen werden sollte. Die Personen und Verbände können beim Deutschen Patent- und Markenamt auch schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Anmeldung einer Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke zurückzuweisen ist. Die Personen und Verbände sind an dem Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht beteiligt.
Wird zitiert von 2.913 Entscheidungen zu § 37 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 05.08.2013 – 29 W (pat) 90/12Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "gelb (HKS 5) [abstrakte Farbmarke]" – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis – Verkehrsdurchsetzung – Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung von grundsätzlichen RechtsfragenZitiert von 3
- BPatG, 17.08.2021 – 26 W (pat) 563/19Markenbeschwerdeverfahren – "biovinyl" – Freihaltungsbedürfnis – Unzulässige Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren - TäuschungsgefahrZitiert von 6
- BPatG, 17.08.2021 – 26 W (pat) 564/19Markenbeschwerdeverfahren – "ökovinyl" – Freihaltungsbedürfnis – Unzulässige Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren - TäuschungsgefahrZitiert von 2
- BPatG, 17.08.2021 – 26 W (pat) 565/19Markenbeschwerdeverfahren – "ecovinyl" – Freihaltungsbedürfnis – Unzulässige Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren - TäuschungsgefahrZitiert von 3
- BPatG, 17.08.2021 – 26 W (pat) 566/19Markenbeschwerdeverfahren – "healthy vinyl" – Freihaltungsbedürfnis - TäuschungsgefahrZitiert von 3
- BPatG, 17.08.2021 – 26 W (pat) 519/19Markenbeschwerdeverfahren – "Die Pistazie mit dem Schwips" – fehlende Unterscheidungskraft - Täuschungsgefahr
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.07.2026 – 29 W (pat) 514/23
- BPatG, 24.06.2026 – 28 W (pat) 40/22
- BPatG, 18.06.2026 – 30 W (pat) 529/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.