§ 32 Erfordernisse der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/32#abs-1 (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/32#abs-2 (2) Die Anmeldung muß enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/32#abs-3 (3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/32#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 240 Entscheidungen zu § 32 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 11.12.2000 – 30 W (pat) 43/00
- BPatG, 25.03.2003 – 24 W (pat) 108/02
- BPatG, 09.02.2023 – 30 W (pat) 539/20(Markenbeschwerdesache – unbestimmte Positionsmarke – Anmeldezeichen gilt als zurückgenommen – Verstreichen der gesetzten Frist zur Beseitigung von Mängeln nach § 36 Abs 2 MarkenG)Zitiert von 1
- BPatG, 08.07.2003 – 33 W (pat) 94/02Zitiert von 1
- BPatG, 02.06.2016 – 26 W (pat) 37/14Markenbeschwerdeverfahren – "De-Mail" – ursprünglich als Gemeinschaftsindividualmarke angemeldetes Zeichen – zur Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Individualmarke – zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke – keine Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Kollektivmarke – Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BPatG, 12.06.2023 – 28 W (pat) 1/20Markenbeschwerdeverfahren – „James Last“ – zu den Anmeldeerfordernissen einer farbigen Bildmarke – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis
Zuletzt entschieden
- BPatG, 18.06.2026 – 30 W (pat) 529/24
- BPatG, 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22
- BPatG, 13.01.2026 – 28 W(pat) 540/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 206 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.