§ 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/12#abs-1 (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke oder als Hologrammmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/12#abs-2 (2) Für die Form der Darstellung gelten die §§ 8 bis 11 entsprechend.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 12 MarkenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 03.05.2018 – 28 W (pat) 22/13(Markenbeschwerdeverfahren – "grün/orange (konkrete Aufmachungsfarbmarke)" – eine gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anmeldetagsbegründende Wiedergabe einer Farbzusammenstellung mit einer Zuordnung der Farben zu bestimmten Bauteilen von Waren muss nicht zwingend eine bestimmte Farbanordnung für jede denkbare Ware festlegen – zur grafischen Darstellbarkeit von konkreten Aufmachungsfarbmarken - abschließende Festlegungen zum quantitativen Verhältnis und zur räumlichen Verteilung der Farben werden nicht vorausgesetzt – grafische Darstellbarkeit bei einer im Kern homogenen Bildwirkung)Zitiert von 1
- BPatG, 14.11.2011 – 29 W (pat) 173/10Markenbeschwerdeverfahren – "violett-purpurfarben gefüllte, rechteckähnliche geometrische Figur (variable Bildmarke)" - als sonstige Markenform angemeldete geometrische Figur mit variablen Längen- und Breitenverhältnissen - fehlende grafische DarstellbarkeitZitiert von 2
- BPatG, 28.03.2007 – 29 W (pat) 184/04Zitiert von 1
- BPatG, 16.03.2021 – 28 W (pat) 559/16Markenbeschwerdeverfahren – „Positionsmarke am Unterwasserschiff“ – fehlende Bestimmtheit – wesentlicher Mangel – Zurückverweisung an das DPMAZitiert von 1
- BPatG, 14.03.2013 – 29 W (pat) 29/12Markenbeschwerdeverfahren – dreidimensionale Marke (Kappe eines Schreibgeräts) – abstrakte Unterscheidungseignung – grafische Darstellbarkeit -Zitiert von 3
- BPatG, 29.01.2013 – 29 W (pat) 564/12Markenbeschwerdeverfahren – "Farbige Randgestaltung (rot) auf Telefonverzeichnis I (Positionsmarke)" – grafische Darstellbarkeit – Beschreibung - Unterscheidungskraft –Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BPatG, 13.01.2026 – 28 W(pat) 540/21
- BPatG, 13.06.2018 – 28 W (pat) 584/17Markenbeschwerdeverfahren – „Farbkombination Rot/Blau (Farbmarke)“ – zu den Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke – zur grafische Darstellbarkeit von Farbkombinationsmarken – Zurückverweisung an das DPMA zur Entscheidung – Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 18.05.2016 – 26 W (pat) 518/14Markenbeschwerdeverfahren – "einfarbige Flasche mit Verschlusskappe, die mittig auf dem Dach eines Kraftfahrzeugs mit dem Schraubverschluss in Fahrtrichtung angebracht ist und genau bestimmte Ausmaße hat (dreidimensionales Zeichen - Positionsmarke)" – keine UnterscheidungskraftZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1354)
BGBl. 2016 I S. 1354
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15.10.2008 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I 1995)
BGBl. 2008 I S. 1995
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