Gesetze / Markenverordnung

MarkenV

§ 6b Markenbeschreibung

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/6b#abs-1 (1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur Erläuterung der Markendarstellung eine Markenbeschreibung eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/6b#abs-2 (2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Markenanmeldung eingereicht werden, wenn der Gegenstand des Schutzes der Marke erst dadurch bestimmbar wird. Dies gilt insbesondere für die Markenformen nach § 12 und für sonstige Markenformen nach § 12a.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/6b#abs-3 (3) Die Markenbeschreibung muss den Gegenstand des Schutzes der Marke in objektiver Weise konkretisieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/6b#abs-4 (4) Die Markenbeschreibung darf bis zu 150 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) einzureichen. Sie muss aus einem fortlaufenden Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten.

§ 6a § 7