§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 674
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Nach Gewicht
- BPatG, 13.12.2018 – 25 W (pat) 78/14(Markenbeschwerdeverfahren – "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" – obligatorisches Vorverfahren vor der Markenabteilung des DPMA schließt im laufenden Löschungsverfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des Streitgegenstandes oder Einführung eines weiteren Streitgegenstandes grundsätzlich aus – zur Entscheidung über ein erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachtes Schutzhindernis – Definition des Streitgegenstandes durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke - unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands ist grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (Ausnahme: bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet – zum Verständnis und zur Definition des Begriffs Streitgegenstand - streitgegenstandsmäßige Beschränkung eines Löschungsantrags auf konkret benannte Norm - normmäßig beschränkter Subsumptionsauftrag – mit dem Rechtssatz "iura novit curia" nicht in Einklang zu bringen – zum Streitgegenstandsbegriff des BGH – Folgen der Umsetzung dieses Begriffs - zum Sinn und Zweck des Löschungsverfahrens - Korrekturverfahren in Bezug auf fehlerhafte Markeneintragungen – zum Erfordernis der Benennung eines Löschungsgrundes - zur Einbeziehung von mit dem genannten Schutzhindernis "eng verwandten" Schutzhindernissen - Markenfähigkeit und hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Zeichens sind im Löschungsverfahren von Amts wegen zu prüfen)
- BPatG, 13.12.2018 – 25 W (pat) 79/14(Markenbeschwerdeverfahren – "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" – obligatorisches Vorverfahren vor der Markenabteilung des DPMA schließt im laufenden Löschungsverfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des Streitgegenstandes oder Einführung eines weiteren Streitgegenstandes grundsätzlich aus – zur Entscheidung über ein erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachtes Schutzhindernis – Definition des Streitgegenstandes durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke - unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands ist grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (Ausnahme: bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet – zum Verständnis und zur Definition des Begriffs Streitgegenstand - streitgegenstandsmäßige Beschränkung eines Löschungsantrags auf konkret benannte Norm - normmäßig beschränkter Subsumptionsauftrag – mit dem Rechtssatz "iura novit curia" nicht in Einklang zu bringen – zum Streitgegenstandsbegriff des BGH – Folgen der Umsetzung dieses Begriffs - zum Sinn und Zweck des Löschungsverfahrens - Korrekturverfahren in Bezug auf fehlerhafte Markeneintragungen – zum Erfordernis der Benennung eines Löschungsgrundes - zur Einbeziehung von mit dem genannten Schutzhindernis "eng verwandten" Schutzhindernissen - Markenfähigkeit und hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Zeichens sind im Löschungsverfahren von Amts wegen zu prüfen)
- BGH, 18.10.2017 – I ZB 105/16Markenlöschungsverfahren: Zulässigkeit der Erweiterung des Löschungsantrags auf andere Schutzhindernisse; Vorliegen einer durch die Art der Ware selbst bedingte Form; für den Verbraucher wesentliche Gebrauchseigenschaften - Quadratische TafelschokoladenverpackungZitiert von 4
- BPatG, 17.11.2017 – 25 W (pat) 112/14(Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Nespresso-Kaffeekapsel (dreidimensionale Marke)" – zum Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – notwendige Verpackungsformen sind in gleicher Weise wie Warenformen auf Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 MarkenG zu prüfen – Gleichsetzen der Verpackung mit der Form der Ware - die dreidimensionale Gestaltung stimmt in wesentlichen Merkmalen mit den äußeren Merkmalen des Patentgegenstands einer deutschen Patentschrift überein - die wesentlichen Merkmale erfüllen eine technische Funktion – zur Beurteilung, ob die wesentlichen Formmerkmale einer Gestaltung zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind – Abstellen auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der entsprechenden Gestaltung)
- BGH, 18.10.2017 – I ZB 106/16Zitiert von 3
- BPatG, 04.11.2016 – 25 W (pat) 78/14(Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" – zur eindeutigen Definition des Streitgegenstandes – keine Erforderlichkeit der Angabe eines Löschungsgrundes durch die Benennung konkreter Vorschriften und/oder deren inhaltliche Wiedergabe – zum Rechtsatz "iura novit curia" – Antragstellerin begründet ihren Antrag nicht mehr wie ursprünglich mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern nunmehr mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG – keine Antragsänderung – keine Einführung eines neuen Streitgegenstandes - zur Prüfung der Schutzhindernisse nach § 3 Abs 2 MarkenG bei als Marke eingetragenen Warenverpackungsformen – zu Warenumverpackungen, welche die Form der verpackten Ware deutlich erkennen lassen – keine Markenfähigkeit der als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Verpackungsgestaltung mit üblichen Gestaltungselementen – Löschung auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG
Zuletzt entschieden
- BPatG, 13.01.2026 – 28 W(pat) 540/21
- BPatG, 15.10.2025 – 29 W (pat) 2/23
- BPatG, 30.09.2025 – 29 W (pat) 28/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/3#abs-1 (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/3#abs-2 (2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,