Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2026

BGH EuGH-Vorlage vom 17.09.2026 – I ZR 289/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:170926BIZR289.25.0

ZivilrechtVolltext

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Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen? 2. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen? 3. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab? 4. Setzt die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraus? 5. Ist Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 dahingehend auszulegen, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat? 6. Führt der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist? Falls dies nicht der Fall ist: Ist in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind? 7. Sind die Vorschriften des Kapitels VIII der Verordnung (EU) 2016/679 dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen?

Tenor§

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

8. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen?

9. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen?

10. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab?

11. Setzt die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraus?

12. Ist Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 dahingehend auszulegen, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat?

13. Führt der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist? Falls dies nicht der Fall ist: Ist in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind?

14. Sind die Vorschriften des Kapitels VIII der Verordnung (EU) 2016/679 dahin auszulegen, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen?

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_1

A. Die im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin (Klägerin), deren Alleinerbin die in den Rechtsstreit eingetretene Erbengemeinschaft ist, war die Mutter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 ist der Ehemann der Beklagten zu 1. Die Klägerin bewohnte gemeinsam mit den Beklagten eine im Eigentum der Beklagten stehende Immobilie, wobei die Klägerin eine Wohnung in der oberen Etage und die Beklagten eine Wohnung in der unteren Etage nutzten. Beide Wohnungen verfügten über eine eigene Küche. Die Klägerin war berechtigt, die Küche der Beklagten jederzeit zu betreten. Diese Küche überwachten die Beklagten mit einer Videokamera. Die Videoaufzeichnung diente nach dem Vortrag der Klägerin einer möglichen Anzeigenerstattung wegen von den Beklagten angenommenen Straftaten der Klägerin im häuslichen Umfeld. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche leitete die Beklagte zu 1 Videoaufzeichnungen, auf denen die Klägerin in der Küche der Beklagten zu sehen war, an die Polizei weiter. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte zu 1 die Aufnahmen zudem über einen Messenger-Dienst an eine weitere Tochter der Klägerin und Schwester der Beklagten zu 1 übermittelte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_2

Die Klägerin ist der Ansicht, das heimliche Anfertigen und das Weiterleiten der Videoaufnahmen sei rechtswidrig. Sie behauptet, hierdurch emotional beeinträchtigt zu sein. Nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten hat sie Klage erhoben mit den Anträgen,

1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerschaftlich Auskunft über die betreffend die Klägerin verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere Videoaufnahmen, zu erteilen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerschaftlich zu verurteilen, sämtliche die Klägerin betreffende personenbezogene Daten zu löschen und dieses an Eides Statt zu versichern,

3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, Videos, die die Klägerin zeigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten,

4. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerschaftlich an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches allerdings nicht unter 5.000 € liegen sollte, zu zahlen,

5. die Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hildesheim, BeckRS 2025, 41652). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle, Urteil vom 10. April 2025 - 5 U 331/24, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_4

B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist daher das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_5

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Es hat gemeint, die Klägerin könne ihre Ansprüche nicht auf die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung stützen. Die streitgegenständlichen Datenverarbeitungsvorgänge seien nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen, weil sich die Videoüberwachung auf die private Sphäre desjenigen beschränkt habe, der die Daten verarbeitet habe. Auch nach dem nationalen bürgerlichen Recht habe die Klage keinen Erfolg. Soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass die Videoaufnahmen an die Polizei weitergeleitet worden seien, fehle ihrer Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin erfolgt sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_6

II. Für den Erfolg der Revision kommt es darauf an, ob in Bezug auf die in Rede stehenden Datenverarbeitungsvorgänge der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung eröffnet ist (dazu unter B II 1). Soweit dies der Fall ist, kommt es darauf an, ob die Datenverarbeitungen rechtmäßig sind (dazu unter B II 2). Außerdem ist fraglich, ob einem auf eine rechtswidrige Datenverarbeitung gestützten Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegengehalten werden kann (dazu unter B II 3).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_7

1. Fraglich ist zunächst, ob die streitgegenständlichen Datenverarbeitungsvorgänge der Datenschutz-Grundverordnung unterfallen (Vorlagefragen 1 bis 4).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_8

a) Nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Datenschutz-Grundverordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind unter "personenbezogenen Daten" alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO bezeichnet der Ausdruck "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO, der der Vorgängerregelung des Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht, findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (sogenannte "Haushaltsausnahme").

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_9

b) Die in Art. 2 Abs. 1 DSGVO aufgestellten grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung sind erfüllt. Durch die Erstellung, die Speicherung und das Weiterleiten der Videoaufzeichnungen, auf denen die Klägerin zu sehen ist, wurden personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, die in einem Dateisystem gespeichert waren, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 2 DSGVO automatisiert verarbeitet (zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-212/13, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 20 bis 25] - Ryneš).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_10

c) Klärungsbedürftig ist, ob die Bewertung des Berufungsgerichts zutrifft, die in Rede stehenden Datenverarbeitungsvorgänge seien nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, weil sich die Videoüberwachung auf die zur Wohnung der Beklagten gehörende Küche und damit trotz der Berechtigung der Klägerin, diese Küche zu betreten, auf den privaten Bereich desjenigen beschränkt habe, der die Daten verarbeitet habe.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_11

aa) Eine Definition der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO verwendeten Begriffe "persönlich" und "familiär" nimmt die Datenschutz-Grundverordnung nicht vor. Erwägungsgrund 18 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung lässt sich entnehmen, dass unter die Haushaltsausnahme fallende Tätigkeiten jedenfalls keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit aufweisen dürfen. Als Beispiele für persönliche oder familiäre Tätigkeiten werden in Satz 2 - wie auch schon in Erwägungsgrund 12 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG zur Vorgängerregelung des Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG - das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen und darüber hinaus nunmehr auch die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten angeführt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_12

bb) Nach der zu Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beziehen sich die Ausdrücke "persönlich" und "familiär" auf die Tätigkeit der Person, die personenbezogene Daten verarbeitet, und nicht auf die Person, deren Daten verarbeitet werden (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 31] - Ryneš; EuGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - C-25/17, NJW 2019, 285 Rn. 41 - Jehovan todistajat). Die für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehene Ausnahme zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten ist eng auszulegen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 29 f.] - Ryneš; NJW 2019, 285 Rn. 37 - Jehovan todistajat; EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - C-345/17, GRUR 2019, 760 [juris Rn. 41] - Buivids). Sie betrifft nur Tätigkeiten, die zum Privat- oder Familienleben von Privatpersonen gehören. Eine Tätigkeit kann nicht als ausschließlich persönlich oder familiär im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand hat, personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen, oder wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-101/01, Slg. 2003, I-12971 = MMR 2004, 95 [juris Rn. 47] - Lindqvist; Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-73/07, Slg. 2008, I-9831 = MMR 2009, 175 [juris Rn. 44] - Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia; EuGH, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 33] - Ryneš; NJW 2019, 285 Rn. 42 - Jehovan todistajat).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_13

d) Für die Beantwortung der sich im Streitfall stellenden Frage, ob das Verhalten der Beklagten Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO unterfällt, ist eine zwischen den beanstandeten Tätigkeiten differenzierende Betrachtung geboten, die jeden Verarbeitungsvorgang (hier: das Erstellen, Speichern, Auslesen und Weiterleiten der Videoaufnahmen) gesondert bewertet (vgl. Kühling/Raab in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 2 DSGVO Rn. 25 und 27 mwN; in diesem Sinne vorgehend auch EuGH, MMR 2009, 175 [juris Rn. 34, 38 und 44 f.] - Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_14

aa) Zu klären ist zunächst, ob die Erstellung und Speicherung der die Klägerin zeigenden Videoaufnahmen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO unterfallen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_15

(1) Die Videoaufnahmen wurden in der Küche der Beklagten und damit in deren privater und familiärer Umgebung vorgenommen. Fraglich ist, ob sich allein daraus ergibt, dass in der darin liegenden Datenverarbeitung die Ausübung einer ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeit zu sehen ist, oder ob (und gegebenenfalls welche) weitere Kriterien hierfür erfüllt sein müssen. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich jenseits der durch ihn bereits behandelten Fallkonstellationen keine abstrakt-generelle - und damit eine vorhersehbare Rechtsanwendung ermöglichende - Definition dessen entnehmen, was unter ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zu verstehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2026 - I ZR 256/25, Vorlagefrage 1, zur Veröffentlichung bestimmt). Hierauf zielt die erste Vorlagefrage.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_16

(2) Nach der - für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz als zutreffend zu unterstellenden - Behauptung der Klägerin wurden die Videoaufnahmen zu dem Zweck erstellt, eine Anzeigenerstattung wegen vermuteter Straftaten der Klägerin im häuslichen Umfeld zu ermöglichen und die personenbezogenen Daten der Klägerin damit potentiell einem Personenkreis außerhalb der persönlichen und familiären Sphäre des Verarbeitenden (nämlich den Ermittlungsbehörden) zugänglich zu machen. Ob für das Eingreifen der Haushaltsausnahme auf den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck abgestellt werden kann, ist ebenfalls klärungsbedürftig (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2026 - I ZR 256/25, Vorlagefrage 2, zur Veröffentlichung bestimmt). Hierauf ist die zweite Vorlagefrage gerichtet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_17

(a) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verhält sich nicht ausdrücklich zu dieser Frage. Die vom Gerichtshof verwendeten Formulierungen in den Entscheidungen "Jehovan todistajat" (EuGH, NJW 2019, 285 Rn. 44: "den Zweck hat, den Glauben ... zu verbreiten") und "Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia" (EuGH, MMR 2009, 175 [juris Rn. 44]: "einer unbegrenzten Zahl von Personen zur Kenntnis gebracht werden sollen") deuten allerdings darauf hin, dass der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit als "ausschließlich persönlich oder familiär" angesehen werden kann, zu berücksichtigen ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_18

(b) Nach einer in der Literatur weit verbreiteten und auch von nationalen Gerichten vertretenen Auffassung bestimmt es sich nach der Verkehrsanschauung, ob eine Datenverarbeitung persönlicher oder familiärer Natur ist (vgl. OGH, BeckRS 2021, 19302 Rn. 115; BVwG, BeckRS 2024, 40201 Rn. 27; Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., Art. 2 DSGVO Rn. 26; Kühling/Raab in Kühling/Buchner aaO Art. 2 DSGVO Rn. 24; Ennöckl in Sydow/Marsch, DSGVO/BDSG, 3. Aufl, Art. 2 DSGVO Rn. 11; Ernst in Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 2 DSGVO Rn. 18; Farinho in Spiecker gen. Döhmann/Papakonstantinou/Hornung/De Hert, General Data Protection Regulation, 1. Aufl., Art. 6 [1] [f] Video recording Rn. 17). Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten handelt, wird maßgeblich auf den (objektiv erkennbaren) Zweck abgestellt, zu dem die Datenverarbeitung erfolgt (vgl. OGH, BeckRS 2021, 19302 Rn. 115; BVwG, BeckRS 2024, 40201 Rn. 27; Schmidt in Taeger/Gabel, DSGVO - BDSG - TDDDG, 5. Aufl., Art. 2 DSGVO Rn. 19 und 28; Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann aaO Art. 2 DSGVO Rn. 31 und 34; Ernst in Paal/Pauly aaO Art. 2 DSGVO Rn. 18; Ennöckl in Sydow/Marsch aaO Art. 2 DSGVO Rn. 11; Plath/Plath/Struck, DSGVO/BDSG/TDDDG, 5. Aufl., Art. 2 DSGVO Rn. 25; Papakonstantinou/De Hert in Spiecker gen. Döhmann/Papakonstantinou/Hornung/De Hert aaO Art. 2 Rn. 56). Indizien für eine ausschließlich persönliche oder familiäre Zweckbestimmung seien die erkennbare persönliche oder familiäre Motivation, der soziale Kontext sowie das Fehlen eines gewerblichen, öffentlichen oder politischen Hintergrunds (vgl. Schmidt in Taeger/Gabel aaO Art. 2 DSGVO Rn. 19).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_19

(c) Nach Auffassung des Generalanwalts in der Rechtssache "Ryneš" kann der Anwendungsbereich eines Instruments des Unionsrechts nicht von der subjektiven Zweckbestimmung der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Person abhängig sein, weil eine solche Zweckbestimmung weder anhand äußerer Umstände objektiv nachprüfbar noch den Personen gegenüber relevant sei, deren Rechte und Interessen durch die Datenverarbeitung berührt würden. Die Zielrichtung der Verarbeitung soll hingegen bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit eine Rolle spielen können (zur Richtlinie 95/46/EG vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-212/13 vom 10. Juli 2014 Rn. 40 und 43 bis 47; zustimmend Lang, K&R 2015, 105, 106).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_20

(d) Aus Sicht des Senats spricht Vieles dafür, im Rahmen der Beurteilung, ob es sich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten um eine solche zur Ausübung einer ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO handelt, auch den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck maßgeblich zu berücksichtigen, was jedenfalls dann gelten sollte, wenn dieser (wovon im Streitfall revisionsrechtlich auszugehen ist) feststeht oder anhand objektiver Kriterien erkennbar ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_21

(aa) Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO in der deutschen Sprachfassung legt eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks nahe, da dort von Datenverarbeitungen "zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" die Rede ist. Die englische und die französische Sprachfassung etwa bringen mit den Formulierungen "im Verlauf" ("in the course") und "im Rahmen" ("dans le cadre") eine solche Finalität der ausgeübten Tätigkeit zwar nicht in gleicher Weise zum Ausdruck. In vielen Fällen dürfte sich jedoch allein durch eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks feststellen lassen, ob ein Verarbeitungsvorgang "zur Ausübung", "im Verlauf" oder "im Rahmen" ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt, wie es Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO voraussetzt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_22

(bb) Ein Abstellen auf den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck erscheint auch systemgerecht, da dies in zahlreichen weiteren Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich vorgesehen ist (etwa in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO, der ebenfalls den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung betrifft, sowie außerdem beispielsweise in Art. 4 Nr. 7, 9 und 16 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b bis e, Art. 6 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 Buchst. h und j, Art. 14 Abs. 5 Buchst. b, Art. 16, Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. d, Art. 18 Abs. 1 Buchst. c, Art. 21 Abs. 3 DSGVO).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_23

(cc) Auch die Ziele der Datenschutz-Grundverordnung sprechen für eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks. Die Datenschutz-Grundverordnung soll ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten (zur Richtlinie 95/46/EG vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 27] - Ryneš; NJW 2019, 285 [juris Rn. 35] - Jehovan todistajat, jeweils mwN). Der Schutz des in Art. 7 der EU-Grundrechtecharta garantierten Grundrechts auf Privatleben verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 28] - Ryneš, mwN).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_24

(dd) Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, die Haushaltsausnahme nicht eingreifen zu lassen, wenn mit der Datenverarbeitung ein Zweck verfolgt wird, der über die Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten hinausgeht. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ausschließlich auf eine persönliche oder innerfamiliäre Verwendung gerichtet, sondern sollen die Daten unter Umständen an nicht zum privaten Umfeld gehörende Dritte weitergeleitet werden, beschränkt sich auch eine dieser Weiterleitung vorgelagerte und sie gerade ermöglichende Datenverarbeitung aus Sicht des Senats nicht auf den persönlichen oder familiären Bereich des Verantwortlichen (zur Videoüberwachung zu Beweiszwecken vgl. auch Klar, NJW 2015, 464, 465; Lang, K&R 2015, 105, 106).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_25

(3) Der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf außerdem, ob das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO von einer Abwägung der sich im gegebenen Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt (Vorlagefrage 3; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. September 2026 - I ZR 256/25, Vorlagefrage 4, zur Veröffentlichung bestimmt). Hierzu hat sich der Gerichtshof bislang nicht geäußert.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_26

(a) Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht kann die Ausnahme von der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung nur gelten, soweit ausschließlich das Risiko besteht, das mit den (insbesondere in Erwägungsgrund 18 der Verordnung) anerkannten Fallgruppen der Datenverarbeitung für persönliche und familiäre Tätigkeiten - wie das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen - verbunden ist. In Fällen umfassender Überwachung - wie etwa die Vollüberwachung mit täglicher Zustellung der Aktivitätsberichte des Partners oder der Kinder, das Mitlesen von Chats und SMS, die Verhaltensüberwachung durch ein Heimvideosystem oder das Tracking des Standorts und die Erstellung von Bewegungsprofilen - könne die Berufung auf den persönlichen oder familiären Zweck nicht genügen, um die Datenverarbeitung aus jeder datenschutzrechtlichen Bewertung vollständig auszunehmen. Vielmehr forderten die Grundrechte aus Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta eine Interessenabwägung im Einzelfall (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann aaO Art. 2 DSGVO Rn. 23 [dort widersprüchlich] und 32 f.; für eine Einzelfallabwägung auch Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.0, angenommen am 29. Januar 2020, S. 8 Nr. 13).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_27

(b) Aus Sicht des vorlegenden Senats dürfte es für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO auf eine Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen nicht ankommen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_28

In Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO ist eine solche Grundrechtsabwägung im Einzelfall nicht angelegt. Vielmehr nimmt die Datenschutz-Grundverordnung den Ausgleich zwischen den Grundrechten des Datenverarbeiters und denen der betroffenen Person(en) generell und unabhängig von den sich im jeweiligen Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen vor, indem sie die Datenverarbeitung für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten ohne Nennung weiterer Voraussetzungen aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt (vgl. dazu auch Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann aaO Art. 2 DSGVO Rn. 23).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_29

Für diese Bewertung spricht außerdem, dass die vorhersehbare und unionsweit einheitliche Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (zur Richtlinie 95/46/EG vgl. EuGH, MMR 2004, 95 [juris Rn. 41] - Lindqvist) gefährdet wäre, wenn das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO von einer Grundrechtsabwägung im Einzelfall abhängen würde.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_30

bb) Zugunsten der Klägerin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass die Beklagte zu 1 die Videoaufzeichnungen an ihre Schwester (und weitere Tochter der Klägerin) weitergeleitet hat. Fraglich ist auch in Bezug auf diesen Datenverarbeitungsvorgang, ob er der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO unterfällt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_31

(1) Da die Weiterleitung der die Klägerin zeigenden Aufnahmen innerhalb des (engeren) Familienkreises stattfand, kommt möglicherweise auch insoweit eine Datenverarbeitung zur Ausübung einer ausschließlich familiären Tätigkeit in Betracht.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_32

Anders als in der deutschen Sprachfassung ist in weiteren Sprachfassungen der Verordnung (wie beispielsweise der englischen und französischen) allerdings nicht von einer "familiären" Tätigkeit die Rede, sondern von einer "Haushaltstätigkeit" ("household activity") oder einer "häuslichen Tätigkeit" ("activité domestique"). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob eine ausschließlich familiäre Tätigkeit einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraussetzt. In Teilen der Literatur wird dies bejaht (vgl. Papakonstatinou/de Hert in Spiecker gen. Döhmann/Papakonstantinou/Hornung/De Hert aaO Art. 2 Rn. 57: "must somehow refer to household maintenance purposes"). Vertreten wird allerdings auch, dass es für das Eingreifen der Haushaltsausnahme allein auf den rein privaten Zweck der jeweiligen Verarbeitungstätigkeit und nicht darauf ankommt, ob Verantwortliche und betroffene Personen im selben Haushalt zusammenleben oder nicht (vgl. BVwG, ZD 2025, 646 Rn. 27).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_33

Käme es auf einen (wie auch immer gearteten) Bezug zum Haushalt der Beklagten zu 1 an, würde die Weiterleitung der Videoaufnahmen an die weitere Tochter der Klägerin (je nach den erforderlichenfalls von den Vorinstanzen noch zu treffenden Feststellungen) möglicherweise nicht als ausschließlich familiäre Tätigkeit angesehen werden können. Auf eine Klärung zielt die vierte Vorlagefrage.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_34

(2) Scheidet die Annahme einer ausschließlich familiären Tätigkeit aus, käme möglicherweise eine ausschließlich persönliche Tätigkeit der Beklagten zu 1 in Betracht. Ob der in Rede stehende Datenverarbeitungsvorgang als eine solche Tätigkeit angesehen werden kann, hängt von der Beantwortung der ersten Vorlagefrage durch den Gerichtshof ab.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_35

cc) Die Weitergabe der die Klägerin zeigenden Videoaufnahmen an die Polizei durch die Beklagte zu 1 dürfte nach den zuvor dargelegten Grundsätzen unzweifelhaft nicht zur Ausübung einer ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO erfolgt sein.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_36

Zwar wurden die personenbezogenen Daten der Klägerin nicht einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht (vgl. dazu EuGH, MMR 2004, 95 [juris Rn. 47] - Lindqvist; MMR 2009, 175 [juris Rn. 44] - Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia; NJW 2019, 285 Rn. 42 - Jehovan todistajat). Mit der Weiterleitung der Daten an die Ermittlungsbehörden wurde aber der private Bereich der Beklagten zu 1 und damit der von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO privilegierte Rahmen verlassen (vgl. Farinho in Spiecker gen. Döhmann/Papakonstantinou/Hornung/De Hert aaO Art. 6 [1] [f] Video recording Rn. 18; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang DSGVO - BDSG [Stand: August 2026], Art. 2 DSGVO Rn. 23a).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_37

2. Soweit die verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge der Datenschutz-Grundverordnung unterfallen, ist zu prüfen, ob diese rechtmäßig erfolgt sind (Vorlagefragen 5 und 6).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_38

a) Hinsichtlich der Verarbeitungsvorgänge des Erstellens, Speicherns und Auslesens der Videoaufnahmen sowie gegebenenfalls auch des Weiterleitens derselben an die weitere Tochter der Klägerin durch die Beklagte zu 1 kommt eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Greift der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ein, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie es sich auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auswirkt, dass die Beklagten möglicherweise die sie treffenden Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 DSGVO nicht erfüllt haben.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_39

aa) Nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO ist der Verantwortliche gegenüber der betroffenen Person verpflichtet, sie zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten unter anderem zu dem Namen und den Kontaktdaten des Verantwortlichen (Art. 13 Abs. 1 Buchst. a) sowie des Datenschutzbeauftragten (Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) und den Zwecken der und Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung (Art. 13 Abs. 1 Buchst. c) zu informieren. Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO teilt der Verantwortliche, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO beruht, auch die berechtigten Interessen mit, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden. Art. 13 Abs. 1 Buchst. e und f und Abs. 2 und 3 DSGVO enthalten weitere Informationspflichten. Im Streitfall ist mangels Feststellungen zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die Beklagten ihren Informationspflichten nicht nachgekommen sind.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_40

bb) Für den Fall, dass Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO verletzt wurden, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies hat. Klärungsbedürftig ist insbesondere, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen hierdurch die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung beeinflusst wird (Vorlagefrage 5).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_41

(1) Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bislang nicht geklärt, ob die Erfüllung der in Art. 13 DSGVO aufgeführten Informationspflichten Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist (zu den in Art. 11 der Richtlinie 95/46/EG enthaltenen Informationspflichten nicht eindeutig EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-201/14, ZD 2015, 577 [juris Rn. 43] - Bara u.a.; zu Art. 13 DSGVO vgl. Bäcker in Kühling/Buchner aaO Art. 13 DSGVO Rn. 61). Allerdings könnten die Ausführungen des Gerichtshofs in der Entscheidung "Meta Platforms u.a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks]" (Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, NJW 2023, 2997 [juris Rn. 97, 105 bis 107 und 126]) dahingehend zu verstehen sein, da dort ausgeführt wird, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO angesehen werden kann, wenn der fragliche Betreiber den Nutzern, bei denen die Daten erhoben wurden, ein mit der Datenverarbeitung verfolgtes berechtigtes Interesse (gemäß den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO) mitgeteilt hat und die weiteren vom Gerichtshof dort angeführten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu auch Dix in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann aaO Art. 13 DSGVO Rn. 10 und 29).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_42

(2) In der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur ist umstritten, ob die Erfüllung der Informationspflichten des Art. 13 DSGVO Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_43

Nach der überwiegenden Anzahl der Literaturstimmen soll ein Verstoß gegen Informationspflichten jedenfalls nicht per se zur Rechtswidrigkeit der Datenerhebung führen (zum Meinungsstand vgl. Bäcker in Kühling/Buchner aaO Art. 13 DSGVO Rn. 63; Hennemann in Paal/Pauly aaO Art. 13 DSGVO Rn. 9a). Von der wohl vorherrschenden Ansicht wird danach differenziert, ob die betroffene Person verpflichtet war, die Datenerhebung zu dulden oder an ihr mitzuwirken, oder ob die Datenerhebung vom Willen der betroffenen Person abhing (etwa weil die Person - wie im Streitfall - berechtigt ist, sich der Datenerhebung zu entziehen); nur im zuletzt genannten Fall soll ein Pflichtenverstoß zur Rechtswidrigkeit der Datenerhebung führen (vgl. Bäcker in Kühling/Buchner aaO Art. 13 DSGVO Rn. 64 bis 66; ähnlich BeckOK.Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy, 56. Edition [Stand 1. Mai 2026], Art. 13 DSGVO Rn. 19; Knyrim in Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl., Art. 13 Rn. 89; Dix in Spiecker gen. Döhmann/Papakonstantinou/Hornung/De Hert aaO Art. 13 Rn. 15). Teilweise wird darauf abgestellt, ob die Verarbeitung dem Verantwortlichen nur aufgrund der fehlerhaften oder unzureichenden Information ermöglicht wurde (vgl. Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang DSGVO - BDSG [Stand: Juli 2026], Art. 13 DSGVO Rn. 26 mwN).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_44

Von anderen Literaturstimmen wird eine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit hingegen gänzlich abgelehnt (vgl. Ingold in Sydow/Marsch aaO Art. 13 DSGVO Rn. 24; ähnlich Franck in Gola/Heckmann/Rost, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 13 DSGVO Rn. 59).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_45

b) Hinsichtlich des der Datenschutz-Grundverordnung zweifelsfrei unterfallenden Datenverarbeitungsvorgangs des Weiterleitens der Videoaufzeichnungen an die Polizei kommt ebenfalls eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_46

aa) Nach Erwägungsgrund 50 Satz 9 DSGVO sollte unter anderem der Hinweis des Verantwortlichen auf mögliche Straftaten und die Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten an eine zuständige Behörde als berechtigtes Interesse des Verantwortlichen gelten. Hieraus dürfte sich ergeben, dass Datenverarbeitungen, die dazu erfolgen, zuständigen Behörden Hinweise auf begangene Straftaten zu geben, ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zugrunde liegen kann (vgl. VG Ansbach, NJW 2023, 1596 [juris Rn. 60 bis 66]; Buchner/Petri in Kühling/Buchner aaO Art. 6 DSGVO Rn. 147a).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_47

bb) Ist der Datenverarbeitungsvorgang der Erstellung (und Speicherung) der streitgegenständlichen Videoaufzeichnungen durch die Beklagten mangels Vorliegens eines Rechtfertigungsgrunds nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO oder wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO als rechtswidrig anzusehen, stellt sich allerdings die Frage, ob dies zur Folge hat, dass der auf dieser rechtswidrigen Datenerhebung basierende weitere Datenverarbeitungsvorgang (die Weiterleitung der Aufzeichnungen an die Polizei) seinerseits ebenfalls rechtswidrig ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_48

Aus Sicht des vorlegenden Senats spricht einiges dafür, dass sich die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Datenverarbeitung nicht ohne weiteres aus einer rechtswidrigen Erhebung der Daten ergibt (zum Verwertungsverbot rechtswidrig erlangter Daten im gerichtlichen Verfahren vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20, BGHZ 240, 45 [juris Rn. 37 f.] mwN). Vielmehr dürfte darauf abzustellen sein, ob die sich anschließende Datenverarbeitung ihrerseits durch Art. 6 DSGVO gerechtfertigt ist. Ebenso wie es möglich erscheint, dass eine ohne die nach Art. 13 DSGVO geschuldete Information erfolgte Datenerhebung rechtswidrig, die sich anschließende Datenverarbeitung aber aufgrund einer Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO) gerechtfertigt ist (vgl. BeckOK.Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy aaO Art. 13 DSGVO Rn. 20), erscheint es denkbar, dass die Weiterverarbeitung rechtswidrig erhobener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt ist. Der Umstand, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben wurden, dürfte allerdings möglicherweise in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie Grundrechte und Grundfreiheiten einzustellen sein (vgl. BGHZ 240, 45 [juris Rn. 38] mwN). Eindeutig ist dies jedoch nicht. Dies zu klären, dient die sechste Vorlagefrage.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_49

3. Für den Fall, dass die in dem Weiterleiten der Videoaufzeichnungen an die Polizei liegende Datenverarbeitung gegen die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung verstößt, kommt es außerdem darauf an, ob einem hierauf gestützten, auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegengehalten werden kann (Vorlagefrage 7).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_50

a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Vorschriften des VIII. Kapitels der Datenschutz-Grundverordnung keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es einer von einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung betroffenen Person ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Datenverarbeitung zu unterlassen. Der Unionsgesetzgeber wollte jedoch keine umfassende Harmonisierung der bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe vornehmen und hat insbesondere eine solche Rechtsbehelfsmöglichkeit nicht ausgeschlossen. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung hindern die Mitgliedstaaten daher nicht daran, in ihren jeweiligen Rechtsordnungen einen solchen präventiven Rechtsbehelf vorzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23, NJW 2025, 33 [juris Rn. 62 und 73] - Lindenapotheke; Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 [juris Rn. 42 bis 52] - Quirin Privatbank).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_51

b) Nach deutschem Recht kann einer betroffenen Person, deren personenbezogene Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet wurden, ein Anspruch auf Unterlassung in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen einer durch die rechtswidrige Datenverarbeitung verursachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 6 DSGVO zustehen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2026 - VI ZR 97/22, NJW 2026, 2639 [juris Rn. 26] mwN).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_52

c) Allerdings besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche beziehungsweise eine in einem weiteren Verfahren erfolgte Verurteilung zur Unterlassung oder Beseitigung in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, NJW 2018, 2489 [juris Rn. 16 f.]; Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577 [juris Rn. 9] mwN). Diese Grundsätze werden mit gewissen Modifikationen auch für Lichtbildvorlagen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienen sollen, herangezogen werden (vgl. BGH, NJW 2018, 2489 [juris Rn. 19]).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_53

Sie gelten auch bei Eingaben an Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörden. Es kann dem Bürger grundsätzlich nicht verwehrt werden, vermeintliche Missstände oder den Verdacht strafbarer Handlungen den Stellen aufzuzeigen, die für die Beseitigung des angeblichen Missstands oder für die Aufklärung von Straftaten zuständig sind. Der Eingebende soll grundsätzlich das vorbringen dürfen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält (vgl. BGH, NJW 2018, 2489 [juris Rn. 26]; NJW 2023, 3577 [juris Rn. 10], jeweils mwN). Auf diese Rechtsprechung hat auch das Berufungsgericht Bezug genommen und gemeint, der auf das nationale Recht gestützten Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich die Klägerin gegen die Weitergabe der Videoaufzeichnungen an die Polizei wende.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_54

d) Klärungsbedürftig ist, ob die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze auch dann herangezogen werden können, wenn (wie die Klägerin im Streitfall mit dem Klageantrag 3) eine betroffene Person einen präventiven Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung von Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung verfolgt.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_55

aa) Dagegen könnte sprechen, dass die unmittelbare Anwendbarkeit von Verordnungen es den Mitgliedstaaten, sofern nichts anderes bestimmt ist, verwehrt, innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, die die Tragweite der Verordnung selbst beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2012 - C-539/10 u.a., EuGRZ 2013, 36 [juris Rn. 86] - Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al Aqsa, mwN), und die Datenschutz-Grundverordnung eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen soll (vgl. EuGH, NJW 2025, 33 [juris Rn. 57] - Lindenapotheke; NJW 2025, 3137 [juris Rn. 47] - Quirin Privatbank).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_56

bb) In den Entscheidungen "Quirin Privatbank" und "Österreichische Post" hat der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten allerdings jenseits spezieller Öffnungsklauseln und Bereichsausnahmen im Hinblick auf das Bestehen von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen einen Rückgriff auf das nationale Recht erlaubt (vgl. EuGH, NJW 2025, 3137 [juris Rn. 48 bis 52] - Quirin Privatbank; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 41 - Österreichische Post). Wollte der Unionsgesetzgeber - wie der Gerichtshof in den genannten Entscheidungen betont hat - keine umfassende Harmonisierung der bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe vornehmen und steht es den Mitgliedstaaten frei, bei einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung einen in der Verordnung nicht vorgesehenen Rechtsbehelf vorzusehen, der es der betroffenen Person ermöglicht, präventiv die Unterlassung einer unrechtmäßigen Verarbeitung zu erwirken, könnte es den Mitgliedstaaten auch freistehen, die Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs in bestimmten Fallgestaltungen einzuschränken - wie hier bei einem gegen die Weitergabe von Daten an die Ermittlungsbehörden zum Zweck der Erstattung einer Strafanzeige gerichteten Unterlassungsanspruch durch die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses. Dies zu klären dient die siebte Vorlagefrage.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_57

III. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind entscheidungserheblich.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_58

1. Der Erfolg des mit dem Klageantrag 3 geltend gemachten Unterlassungsbegehrens hängt unter anderem davon ab, ob dem (allein) nach nationalem Recht eingeräumten Rechtsbehelf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegengehalten werden kann.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_59

Die mit den Klageanträgen 1, 2 und 4 geltend gemachten weiteren Ansprüche - nämlich auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Datenlöschung (Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO) und Schadensersatz (Art. 82 Abs. 1 DSGVO) - können sich grundsätzlich unmittelbar aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben. Diese genießt aufgrund des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (vgl. BVerfGE 152, 216 [juris Rn. 34 und 41]) Anwendungsvorrang gegenüber den möglicherweise ebenfalls einschlägigen Anspruchsgrundlagen des nationalen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 [juris Rn. 64]; Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 [juris Rn. 69]; Beschluss vom 17. September 2026 - I ZR 256/25 Rn. 43, zur Veröffentlichung bestimmt). Für die Reichweite des von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruchs, den Erfolg des Löschungsanspruchs und die Höhe eines gegebenenfalls bestehenden Schadensersatzanspruchs kommt es darauf an, ob nicht erst die Weiterleitung der Videodateien an die Ermittlungsbehörden, sondern schon das Erheben, Speichern und Auslesen der Videoaufnahmen Datenverarbeitungsvorgänge darstellen, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung genügen müssen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_60

Der Erfolg sämtlicher geltend gemachter Ansprüche hängt außerdem davon ab, ob die von den Beklagten vorgenommenen Datenverarbeitungen rechtmäßig sind.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_61

2. Der Umstand, dass die Klägerin während des Revisionsverfahrens verstorben ist, steht der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen nicht entgegen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_62

a) Im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung der (vormaligen) Klägerin wird das Revisionsverfahren ohne Unterbrechung (§ 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 Halbsatz 1, § 86 ZPO) mit der kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) in den Prozess eingetretenen Erbengemeinschaft als Revisionsklägerin fortgeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 - VIII ZB 65/23, juris Rn. 10 mwN).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_63

b) Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die streitgegenständlichen Datenverarbeitungsvorgänge auch anwendbar. Zwar gilt die Verordnung nach Erwägungsgrund 27 Satz 1 nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 [juris Rn. 67]). Zu dem für die Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung maßgeblichen Zeitpunkt der Datenverarbeitung (vgl. nur Art. 1 Abs. 1 DSGVO) lebte die Klägerin aber noch.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_64

c) Aufgrund der mit dem Tod der Klägerin eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge sind jedenfalls ein möglicher, auf das nationale Recht gestützter Unterlassungsanspruch und ein eventueller Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf die Erbengemeinschaft übergegangen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_65

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Abwehrrechte - etwa in Form von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen - wegen eines Eingriffs in die immateriellen Bestandteile des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts von den Wahrnehmungsberechtigten auch nach dem Tod des Verletzten und ursprünglichen Anspruchsinhabers geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203 [juris Rn. 11]; Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 277/03, BGHZ 169, 193 [juris Rn. 11] - kinski-klaus.de; BGHZ 219, 243 [juris Rn. 53] mwN). Dies gilt auch, wenn Unterlassung wegen einer gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßenden Datenverarbeitung verlangt wird.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_66

bb) Nicht vererblich ist hingegen der Anspruch auf Geldentschädigung wegen eines Eingriffs in die immateriellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18, BGHZ 232, 68 [juris Rn. 10 f.] mwN; Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20, BGHZ 240, 45 [juris Rn. 72]). Dies folgt aus der dem Geldentschädigungsanspruch zukommenden Genugtuungsfunktion; einem Verstorbenen kann keine Genugtuung mehr verschafft werden (vgl. BGHZ 232, 68 [juris Rn. 10] mwN).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_67

Auf den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist diese Rechtsprechung allerdings nicht übertragbar (vgl. Bergt in Kühling/Buchner aaO Art. 82 DSGVO Rn. 65; BeckOK.Datenschutzrecht/Quaas, 56. Edition [Stand 1. Mai 2026], Art. 82 DSGVO Rn. 11; Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann aaO Art. 82 DSGVO Rn. 7; Plath/Grages/Strassemeyer aaO Art. 82 DSGVO Rn. 23; aA Klein, GRUR-Prax 2020, 433), da ihm keine Genugtuungsfunktion, sondern ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zukommt (vgl. EuGH, NJW 2025, 3137 [juris Rn. 70] - Quirin Privatbank, mwN).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-17/i-zr-289-25#rd_68

cc) Ob der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auf Dritte übergehen kann, ist umstritten (dagegen OVG Lüneburg, ZIP 2019, 1388 [juris Rn. 15 f.]; KG, ZD 2024, 220 [juris Rn. 3]; BeckOK.Datenschutzrecht/Schmidt-Wudy aaO Art. 15 DSGVO Rn. 35; Mester in Taeger/Gabel aaO Art. 15 DSGVO Rn. 3; Bäcker in Kühling/Buchner aaO Art. 15 DSGVO Rn. 6a; differenzierend Dix in Simitis/Hornung/Spiecker aaO Art. 15 DSGVO Rn. 9 mwN; dafür Zierbarth in

Sydow/Marsch aaO Art. 4 DSGVO Rn. 11 mwN). Für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen, die sich bereits aus der Vererblichkeit des Unterlassungsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs aus Art. 82 DSGVO ergibt, kommt es hierauf nicht an.

Koch Pohl Schmaltz
Odörfer Wille