Art 1 Gegenstand und Ziele
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/1#abs-2 (2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/1#abs-3 (3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
Wird zitiert von 92 Entscheidungen zu Art 1 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.03.2025 – I ZR 223/19Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über "Amazon-Marketplace" ohne Einwilligung in die Datenverarbeitung - Arzneimittelbestelldaten IIZitiert von 8
- BGH, 27.03.2025 – I ZR 186/17Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Präsentation der unter dem Button "Sofort spielen" gegebenen Hinweise im Facebook-App-Zentrum - App-Zentrum IIIZitiert von 16
- LAG Hamm, 14.12.2021 – 17 Sa 1185/20Zitiert von 9
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 01.03.2021 – 18/20
- VG Köln, 17.07.2025 – 13 K 1419/23
- LG Freiburg, 08.02.2024 – 8 O 212/23Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.09.2026 – I ZR 289/25DSGVO: EuGH-Vorlage zur Reichweite der Haushaltsausnahme bei Videoüberwachung und zur Auswirkung von Informationspflichten auf die Rechtmäßigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- EuGH, 16.07.2026 – C-209/23Zitiert von 5
- EuGH, 18.06.2026 – C-505/26DSGVO: Keine Eigenschaft als Verantwortlicher bei der Datenverarbeitung durch den Leiter einer Organisation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.