§ 86 Fortbestand der Prozessvollmacht
Stand: 10.06.2019
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
Wird zitiert von 205 Entscheidungen zu § 86 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 25.03.2022 – 5 Ko 166/22
- BGH, 06.02.2019 – VII ZB 78/17Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter: Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den zur Zeit der noch bestehenden Geschäftsfähigkeit der Gesellschaft bestellten ProkuristenZitiert von 9
- BGH, 19.01.2011 – XII ZB 326/10Beschwerdebefugnis des Klägers eines Rechtsstreits hinsichtlich der Ablehnung der von ihm angeregten Bestellung eines Betreuers für den prozessunfähigen Beklagten durch das Betreuungsgericht; Fortbestand der Prozessvollmacht des Rechtsanwalts des BeklagtenZitiert von 28
- BFH, 27.04.2000 – I R 65/98Gelöschte GmbH: Zulässigkeit einer Sachentscheidung bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten trotz Verlusts der gesetzlichen Vertretungsmacht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BAG, 20.01.2000 – 2 AZR 733/98Prozessfähigkeit: Pflicht des Gerichts zur Aufklärung von Zweifeln von Amts wegen; Auswirkung einer nachträglichen Prozessunfähigkeit auf die erteilte Prozessvollmacht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OVG NRW, 08.11.2012 – 6 A 2969/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.09.2026 – I ZR 289/25DSGVO: EuGH-Vorlage zur Reichweite der Haushaltsausnahme bei Videoüberwachung und zur Auswirkung von Informationspflichten auf die Rechtmäßigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BAG, 23.07.2026 – 6 AZR 34/26Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag
- BGH, 03.06.2026 – I ZR 213/25Unterlassungsanspruch: Keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin bei Verschmelzung der Gesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.